Beglaubigen und beurkunden – Worin liegt der Unterschied?

Veröffentlicht am 22. Februar 2007 von Dr. Max Greger | Übergreifendes | 10 Kommentare

beglaubigen beurkundenGerade in Erbsachen stößt man immer wieder auf die Begriffe Beurkunden und Beglaubigen. Worin liegt eigentlich der Unterschied?

Beurkunden

Die Beurkundung ist in § 128BGB geregelt und erfolgt normalerweise durch einen Notar. Dieser erstellt eine Urkunde und bestätigt, dass die vor ihm Erschienenen diese Erklärungen in seinem Beisein abgegeben haben, indem er die Urkunde unterzeichnet. Die Einzelheiten, z.B. zur Urkundssprache, zu den notwendigen Feststellungen des Notars, die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung, das was und wie des Vorlesens, regelt akribisch das Beurkundungsgesetz. Eine Urkunde ist Indiz für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Erklärung. An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen geknüpft. Wann etwas notariell beurkundet werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz. So lautet es beispielsweise in § 53 II GmbHG: „Der Beschluss muss notariell beurkundet werden“, oder § 2033 I 2 BGB: „Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung“. Akquise betreiben muss ein Notar also nicht, sein Geschäft ist gesetzlich verankert.

Beglaubigen

Bei der Beglaubigung wird lediglich die Echtheit einer Abschrift, meist Unterschrift, vom Original – sprich die Unterschrift wird im Beisein einer Urkundsperson abgegeben – bestätigt. Spricht man also beispielsweise von der „beglaubigten“ Kopie eines Zeugnisses oder einer „beglaubigten“ Abschrift, so bestätigt der Urkundsbeamte lediglich, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine Ausfertigung dagegen ist eine Abschrift von der Urschrift einer Urkunde und vertritt das Original im Rechtsverkehr.

Urkundspersonen müssen als solche bestellt sein. Neben dem Notar als wohl bekanntestem Urkundsbeamten darf z. B. der Konsularbeamte in Auslandsvertretungen, der Standesbeamte oder der Jugendbeamte beglaubigen.

Fazit: Beglaubigen und Beurkunden ist nicht das selbe. Die Beurkundung geht weit darüber hinaus, weil es sie nur durch einen Urkundsbeamten erfolgen darf.


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10 Gedanken zu "Beglaubigen und beurkunden – Worin liegt der Unterschied?"

Den Notar kenne ich unter dem Begriff des Stempeljuristen, auch Konsular- und Standesbeamte sind mir bekannt. Aber wer ist der „Jugendbeamte“? Wird der nicht älter? Oder dann übergangslos zum Seniorenbeamten? Darf er dann noch beurkunden? Oder nur in jungen Jahren?

Wer darf beglaubigen? Ein Beamte? Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin? Es kommt ja häufig vor, dass von uns bestätigt wird, eine beglaubigte Abschrift zuzustellen sei es mit Stempel oder per Papier Wie selbstverständlich senden wir dann das Empfangsbekenntnis zurück – allerdings mit gesetzlichem Druck (§ 14 BRAO). Das Gesetz kennt die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB); gibt es im Gegensatz eine „private“ Beglaubigung? Wenn ja, wo ist das geregelt?

Der Jugendbeamte -dazu bestimmter Mitarbeiter des Jugendamtes – kann bis zu seiner Pensionierung im Sinne einer Vaterschaftsanerkennung beurkunden und beglaubigen (§ 1597 BGB).
In Baden-Württemberg kann anstelle des Notars der Ratschreiber öffentlich beglaubigen.

@Frank: Danke für die Erläuterung des Jugendbeamten. §129 BGB nennt in der Tat nur die öffentliche Beglaubigung, die grundsätzlich nur ein Notar vornehmen kann. Die Beglaubigung, die von Behörden im Rahmen ihrer Amtstätigkeit formell abgegeben wird – dazu zähle ich auch die beglaubigte Abschrift eines RA – bedarf aber nach der Rechtsprechung und überwiegender Meinung in der Literatur keiner weiteren Beglaubigung, auch wenn diese den Anforderungen einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB nicht entspricht. Schreibt aber das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Angelegenheiten eine „öffentliche Beglaubigung“ vor, so kann diese grundsätzlich nur der Notar vornehmen. In den anderen Fällen wird man wohl von einer Art „einfachen“ Beglaubigung sprechen können.

Dem Rechtsanwalt fehlt es zu einer Beglaubigung an einem Dienstsiegel.

Bei Vollmachtserteilung an meine Ehefrau in diversen Bereichen (Gesundheit, Vermögen, Behörden etc.) ist mir empfohlen worden, 2 Zeugen zur Beglaubigung der Unterschriften unterzeichnen zu lassen. Gibt es eine private Beglaubigung alternativ zur amtlichen?

Behörden beglaubigen solche Vollmachten i.d.R. nicht, da sie nur „behördliche“ Dokumente beglaubigen.

Ist der Begriff „beglaubigte Übersetzung“ richtig? Ich hatte mal gehört, dass „beglaubigen“ oft aber falsch verwendet wird, wenn es um Übersetzungen geht, die von einem vereidigten Übersetzer gemacht wurden. Heißt es also „beeidigte Übersetzung“, „vereidigte Übersetzung“ oder doch „beglaubigte Übersetzung“? Vielen Dank im Voraus. Ich bin selbst vereidigt und möchte endlich wissen, wie meine Übersetzungen (mit Stempel + Unterschrift) benannt werden.

Wie ist das beim Schulzeugnis? Eine „beurkundete“ Zeugniskopie wurde leider nicht anerkannt. Was ist der Unterschied zur Beglaubigung (welche die Schule eigentlich verlangt)?

Mir liegt eine anwaltliche Beglaubigung zu einem Sachbestand eines Produktes das zum Verkauf bestimmt ist vor. Der Anwalt bestätigt das das Produkt nach denn vorliegenden Unterlagen das hält und beinhaltet was angegeben ist.Kann man sich darauf verlassen oder ist sowas besser und verlässlicher wenn es notariell beglaubigt ist??

Ich kann jedenfalls nicht beglaubigen ;-)))

Zuerst was ist überhaupt eine beglaubigte Übersetzung?
Häufig benötigt man zwei Beglaubigungen: beim Übersetzer und beim Notar.
1.Mit der Beglaubigung bestätigt der Übersetzer die Richtigkeit der Übersetzung mit einer Beglaubigungsformel, seiner Unterschrift und seinem Stempel.
Die meisten gefragten Übersetzungen in der Schweiz:
Übersetzen
Englisch Deutsch
, Übersetzen Deutsch französisch
2. Häufig empfiehlt es sich, eine durch einen Notar oder eine entsprechende Behörde beglaubigte Kopie übersetzen zu lassen. Wenn man die Unterlagen bzw. die beglaubigte Übersetzung im Ausland verwenden möchte, ist häufig auch noch eine Apostille notwendig. Die Apostille ist – einfach gesagt – eine international gültige Beglaubigungsform. 1961 wurde diese Form von vielen Staaten auf der sogenannten Haager Konferenz anerkannt.