„Inflationsprämie“: Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen
Die Bundesregierung zeigt sich großzügig. Ganz nach dem Vorbild des erfolgreichen Corona-Bonus‘ ermöglicht eine neue Vorschrift im Einkommensteuergesetz es Unternehmen ab sofort, ihren Mitarbeitern steuerfrei eine Prämie auszuzahlen. Sie soll die hohen Lebenshaltungskosten abmildern.
Am 25. Oktober 2022 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verkündet. Teil dieses Gesetzes ist auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), die für Unternehmen wichtig werden kann.
§ 3 EStG wird um eine Regelung ergänzt, nach der Arbeitgeber vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei auszahlen kann. Um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern, können Unternehmen bis zu diesem Betrag Zuschüsse oder Sachbezüge gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG n.F.), möglich ist das als Einmalzahlung oder auch in mehreren Tranchen.
Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Regelung entspricht damit dem schon bekannten Corona-Bonus.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
1 Gedanke zu "„Inflationsprämie“: Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen"
Wichtige Ergänzung: Auch Minijobber oder Werkstudenten können in den Genuß der Inflationsprämie kommen. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht einzelne Mitarbeiter oder bestimmten Gruppen eine Prämie auszahlen. Denn das würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Vereinzelte Ausnahmen sind in begründeten Fällen aber möglich.