Unverschlüsseltes WLAN und Störerhaftung: LG Hamburg öffnet die Büchse der Pandora

Veröffentlicht am 8. September 2006 von Arne Trautmann | Onlinerecht | 45 Kommentare

Law-BlogMit einem durchaus erschreckenden neuen Urteil (AZ: 308 O 407 / 06, verkündet am 26.07.2006, Volltext via RAe Lampmann Behn Rosenbaum) überrascht uns das LG Hamburg. Es macht Betreiber von ungesicherten WLANs für Rechtsverletzungen als Störer verantwortlich, die Dritte unter Nutzung dieses Netzes begehen. Das Problem bei diesem Urteil ist: im Ergebnis ist es – im vorliegenden Einzelfall – noch nachvollziehbar, in seiner Konsequenz aber nahe der Untragbarkeit. Man hat offenbar schlicht nicht zu Ende gedacht.

Im Fall waren hunderte von Musikdateien über ein – später indentifiziertes – WLAN in das Filesharing-System Gnutella geladen worden. Und das ohne die erforderlichen Rechte an den Songs, mithin rechtswidrig. Die Rechteinhaberin mahnte die Inhaberin des WLANs ab, das für den Upload benutzt wurde. Die verteidigte sich damit, sie sei’s nicht gewesen, auch kein Familienangehöriger, aber das Netzwerk sei offen und unverschlüsselt betrieben worden, ein Dritter hätte also jederzeit über das WLAN illegal handeln können. Dem hätte sie nicht vorbeugen müssen, habe aber inzwischen auch ein Passwort eingerichtet.

Das Gericht scheint nach der Formulierung des Urteils augenzwinkernd davon auszugehen, dass die Betreiberin des WLANs oder deren Sohn es schon gewesen sein werde. Natürlich kann man das so nicht schreiben, bewiesen werden kann das nicht. Daher wird argumentiert, dass dies dahinstehen könne, denn in jedem Fall sei die Betreiberin auch für die Nutzung des Netzwerks durch Dritte verantwortlich: das WLAN sei ungeschützt gewesen, es sei ihr aber zumutbar gewesen, wenigstens ein Passwort einzurichten.

Diese Argumentation halte ich für zumindest sehr bedenklich.

Natürlich kann man vorliegend der Meinung sein, dass es schon „den Richtigen treffen“ wird. Denn die Vermutung ist nicht abwegig, dass es sich bei der Darstellung der Beklagten, die rechtswidrigen Handlungen hätten Dritte vorgenommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Und dennoch: selbst wenn es so sein sollte wäre das Urteil – jedenfalls mit dieser Begründung – wohl falsch.

Zum einen wird – expressis verbis! – vorausgesetzt, dass derjenige, der ein WLAN einrichtet, damit rechnen muss, dass Dritte damit rechtsverletzende Handlungen begehen. Das ist schon im Ansatz ein höchst pessimistischer Blick auf die Welt. Auf ein anderes Beispiel bezogen könnte man genauso gut vertreten dass derjenige, der aus Nachlässigkeit sein Auto mit steckendem Schlüssel am Parkplatz stehen lässt, nicht nur damit rechnen muss, dass sein Auto gestohlen wird (das zweifellos), sondern auch noch haftet, falls der Dieb mit dem Wagen einen Unfall baut. Oder dass derjenige, der ein Taschenmesser verschenkt, dafür haftet, wenn damit ein Dritter vom Beschenkten verletzt wird.

Weiterhin ist das Urteil – entgegen der Intention von TDG und MDStV – doch wieder ein Schritt hin zu einer ganz allgemeinen Providerverhaftung, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerverantwortlichkeit. Und das wohl in einem Ausmaß, das auch der BGH in seiner Entscheidung vom 11.3.2004 nicht beabsichtigte. Denn dort stellte er zwar fest, dass die missglückten Formulierungen des Provider-Haftungsprivilegs des TDG und MDStV die Unterlassungsansprüche unberührt lässt, insbesondere eine Inanspruchnahme aus Störerhaftung möglich bleibt. Aber auch:

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Nun kann man schon streiten, ob die Pflicht, ein WLAN mit einem Passwort zu versehen, also „offene Löcher im Netzwerk zu flicken“, überhaupt eine „Prüfpflicht“ ist oder nicht vielmehr eine Art Verkehrüberwachungspflicht. Denn auch eine solche Pflicht, wollte man sie denn annehmen, macht schlicht keinen Sinn:

Im vorliegenden Fall war es zwar so, dass ein WLAN-Netz betrieben wurde und – so jedenfalls die Verteidigung der Beklagten – ungewollt Dritte, Fremde mitsurften. Da mag man mit einem Passwort ja noch weiterkommen. Wie nun aber, wenn die freie und kostenlose Zurverfügungstellung des Netzes gerade gewollt, Sinn des Betriebs ist? Wie z.B. an manchen Flughäfen, vielen Innenstadt-Cafés, Bibliotheken und unzähligen Studenten-WGs? Der offene Zugang zum Netzt ist in diesen Fällen nicht Abfallprodukt sondern Ziel des Betriebs.

All diesen Einrichtungen muss nach dem Urteil des LG Hamburg eigentlich geraten werden, doch bitte diesen nett gemeinten Service zukünftig nicht mehr zu erbringen oder jedenfalls nicht ohne – natürlich in der Praxis kaum durchführbare – Registrierung und Erfassung der Teilnehmer.

Im Ergebnis kann – oder wird – das Urteil eine ganze Netzkultur zum Erliegen bringen. Das LG Hamburg hat hier die Büchse der Pandora geöffnet. Bekanntermaßen fällt es schon in der Sage schwer, diese wieder zu schließen.


45 Gedanken zu "Unverschlüsseltes WLAN und Störerhaftung: LG Hamburg öffnet die Büchse der Pandora"

[…] Erschreckend, was sich unsere Gerichte so ausdenken. Aus dem Law-Blog können wir folgendes vernehmen: Mit einem durchaus erschreckenden neuen Urteil (AZ: 308 O 407 / 06, […]) überrascht uns das LG Hamburg. Es macht Betreiber von ungesicherten WLANs für Rechtsverletzungen als Störer verantwortlich, die Dritte unter Nutzung dieses Netzes begehen. […] […]

Pruefpflicht ueber Passwort? Da wird ja nichts geprueft, und ein Passwort laesst sich in Sekunden ueberwinden, ohne das der Pruefpflichtige etwas merkt – jedenfalls wenn der Beklagte einen handelsueblichen Verbraucher-WLAN-Router einsetzt. Das weiss das Gericht bestimmt.
Ich glaube daher eher, dass das Gericht jedermann dazu verdammen will, einen FreeBSD-WLAN-Router einzurichten und so zu programmieren, dass wir ordentlich in Echtzeit die WLAN-Bentzung beobachten koennen. Denn es sagt: „Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.“

und schon geht es weiter, mit: Willkür und Unterdrückung in Deutschland. Wann beginnt man endlich sich zu wehren, […]!! Es reicht.
So ein Schwachsinn…bin jetzt seit über 30Jahren in diesem Geschäft. So etwas habe ich allerdings noch nicht erlebt. […]

[Gekennzeichnete Stellen: Kommentar redigiert, der Admin]

Prüfpflicht: Heisst das, daß mensch seinen Traffic mitloggen muß, um ggf. dem Gericht die Verbindungsdaten nachweisen zu können? Ich wollte schon immer mal Provider spielen… 😉
Soweit habe ich gestern gar nicht gedacht!

[…] Nach einem Urteil (AZ: 308 O 407 / 06, verkündet am 26.07.2006, des LG Hamburg macht es Betreiber von ungesicherten WLANs für Dummheiten verantwortlich, , die Dritte unter Nutzung dieses Netzes begehen. …… gefunden bei LawBlog […]

Man kann das Urteil mit dem Begriff „grob Fahrlässigkeit“ zusammenfassen. Wer ein WLAN betreibt, sei es auch nur privat, sollte sich vorher über Risiken und Nebenwirkungen informieren. Und dazu gehört auch das Absichern eines WLANs gegen unbefugtes benutzen.
Hätte die gute Frau wenigstens ein Passwort gesetzt, egal ob es nun das Eindringen Dritter verhindert oder nicht, dann hätte sie damit gezeigt das sie sich wenigstens rudimentär mit der Materie auseinander gesetzt hätte.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Beim Thema WLAN kann man davon ausgehen das es ausreichend in der Presse, und nicht nur in der Fachpresse, behandelt wurde da heutzutage selbst sogenannte „Frauenzeitschriften“ über solche Themen schreiben.

Wäre das Urteil tatsächlich falsch ausgefallen, wäre die Aussage „Hab ich nicht gewusst“ ein Freibrief für allerhand Unsinn in diesem Land.

Um mal auf das Beispiel mit dem Auto von oben zurück zu kommen: Lasse ich meinen Wagen mit steckenden Zündschlüssel unbeaufsichtigt rumstehen und fährt damit ein Kind ein anderes Kind tot, so werde ich wohl wegen grober Fahrlässigkeit belangt. Das ist auch recht einleuchtend, denn immerhin habe ich meine Sorgfaltspflicht verletzt.

Allerdings scheint es im Zusammenhang mit dem Internet keinerlei Sorgfaltspflichten zu geben. Da hilft immer der Spruch „War ich nicht / Hab ich nicht gewusst / Konnte ich doch nicht mit rechnen“.

@ Herr Albert,

der Punkt mit dem Kind, welches das Auto fährt, ist ein Guter. Ja, da müsste ich wohl haften. Aber wie, wenn ein (im Besitz eines Führescheins befindlicher) Dieb das Auto stiehlt, dann auch? Fehlt es da nicht am Schutzzweckzusammenhang? Falls Sie das verneinen: müsste ich dann nicht auch haften, wenn ich mein Auto „ganz regulär“ verborge?

Wie ist es denn hier: natürlich sollte man – privat – sein WLAN nicht offen betreiben, das ist ja unstreitig. Aber auch hier: a) ist das eine Pflicht oder eine Art Selbstschutz-Obliegenheit und falls sie ersteres bejahen, wo ist b) der Schutzzweckzusammenhang?

Und – das halte ich für das wichtigeste Argument – wie ist es in den Fällen, in denen das WLAN ganz bewußt und gewollt offen gehalten wird, und das mit gutem Grund? Die vom Gericht unterstellte Verkehrssicherungspflicht verunmöglicht ja gerade das erstrebte Ziel. Ich kann dann in der Praxis keine derartige öffentliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Das wäre doch das Ende öffentlicher, ohne Registrierung zugänglicher Access-Points.

Mir geht das zu weit.

Aber ich habe Ihren Punkt – und das war ja wohl recht klar ersichtlich auch der Standpunkt des Gerichts – man wollte die gute Frau mit einer (jedenfalls unterstellten) Schutzbehauptung nicht davon kommen lassen.

Vielleicht ein Punkt noch, damit ich nicht missverstanden wäre: wir sind (nehme ich an) einig: wenn ein offenes WLAN dazu führt, dass mit jemand persönliche Daten, Passwörter etc. stiehlt und damit Unfug anstellt (Geld von meinen Konto abhebt, Identity Theft etc.), dann ist der Schutzzweckzusammenhang sicher gegeben, keine Frage. Aber hinsichtlich der bloßen Nutzung? Das sehe ich schlicht nicht.

Lieber Herr Trautmann,

ich teile fast immer Ihre Auffassung, aber dies sehe ich nicht so:
„Wie ist es denn hier: natürlich sollte man – privat – sein WLAN nicht offen betreiben, das ist ja unstreitig.“

Im Gegenteil, offene WLANs sind aus der Sicht der expandierenden Moeglichkeiten des Internets sinnvoll. Die positiven Aspekte eines drahtlosen Netzes, das sich aus hundertausenden WLAN-Routern zusammensetzt, sind noch laengst nicht ausgeschoepft.

Andererseits stimme ich den Ansicht zu, dass jeder seinen PC samt Daten schuetzen sollte, doch hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.

Es freut mich sehr, dass Sie auf die Konstellation hinweisen, wenn jemand sein WLAN absichtlich offen betreibt, um anderen das Mitsurfen zu ermöglichen.

Wir selbst haben seit kurzem einen ADSL2+ Anschluss. Wir würden diesen gerne auch den Nachbarn über WLAN zur Mitbenutzung zur Verfügung stellen. Aber aufgrund der Beweislastverteilung erscheint das jetzt neuerdings als äußerst fragwürdig. Denn im Zweifelsfall muss man selbst nachweisen, unerlaubte Handlungen nicht begangen zu haben. Und diese Konsequenz ist unerträglich. Also im vorliegenden Rechtsstreit könnte man durchaus eine Schutzbehauptung durch die Frau unterstellen, so ganz abwegig erscheint das nicht. Aber es ist jetzt wegen der Haftungsrisiken einem praktisch unmöglich, als Access-Provider unentgeltlich und altruistisch Nachbarschaftshilfe zu leisten, indem man sein WLAN offen betreibt.

Ich halte das Urteil für weit weniger skandalös, als hier dargestellt wird. In der Tat ist die Absicherung eines WLANs schon aus Eigeninteresse an Datenschutz anzuraten. Wer sein Netz „offen“ betreiben mag, kann immer noch einem begrenzten Personenkreis (der, der eigentlich Nutzniesser sein soll – Nachbarn, WG-Bewohner, …) Zugangsdaten vermitteln.

Nachgetragen: WLAN-Betreiber sind Mitstörer…

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass WLAN-Betreiber, über deren unverschlüsseltes WLAN Dateien widerrechtlich zum Upload angeboten werden, als Mitstörer für die Rechteverletzungen in Anspruch genommen werden können.
In dem gerade veröf…

@stefan kremer – ein unverschlüsseltes wlan zu betreiben heisst noch lange nicht seine persönlichen Daten der Allgemeinheit zu überlassen.

[…] – Rechts- und InternetNews Montag, 11. September 2006 Unverschlüsseltes WLAN und Störerhaftung Wer ein offenes, unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk betreibt, haftet für die von unbekannten Dritten über diesen WLAN-Zugang begangenen Rechtsverletzungen. Dies hat das LG Hamburg am 26.07.2006 unter dem Aktenzeichen 308 O 407/06 (Volltext über die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum) entschieden. Mag diese Entscheidung geltendem Recht und gängiger Rechtssprechung entsprechen – das LG Hamburg öffnet damit aber, wie Kollege Arne Trautmann wohl zurecht befürchtet, die Büchse der Pandora. Weitere Informationen bei Heise Online und Golem. 16:51 – Rechtsprechung | [0] TBs | [0] PBs | © 2000-2004 Michael H. Heng – Letzte Änderung: 13.03.2005 […]

Ich muss der Meinung des LG Hamburg anschließen. Es entsprich ja auch der Systematik des Landes-SOG, dass man bei Nichthabhaftmachung des Verhaltensstörers auf den Zustandsstörer zurückgreift (§§ 6f Nds.SOG) Dies gibt ja auch in Bezug auf die Halterhaftung beim PKW. Auch hier muss der Halter der Fahrzeugführer nachweisen.
Der Betreiber eines offenen W-Lan Netzes muss sich also meines Erachtens das Verhalten seiner Nutzer zurechnen lassen. Ein solcher Service läd ja gerade zu Straftaten ein.
Selbstverständlich muss es in Zeiten des „Überallinternets“ auch offene Zugänge geben. Für diese Zugänge sollte aber eine Unique-ID entwicklet werden, so dass der Nutzer immer identifiziert werden kann.
Bis der Stand der Technik soweit ist, darf es keinen rechtsfreien Raum geben.

Also um mal die Autofrage zu beenden: Ja, Sie haften dafür wenn sie ihr Auto verleihen. Natürlich bleibt es ihnen überlassen denjenigen dann zu belangen den Sie das Auto geliehen haben.
Wenn ein Dieb mir das Auto stiehlt, weil ich es unverschlossen und mit steckenden Schlüssel stehen gelassen habe, dann hafte ich dafür auch. Zumindest wird die Versicherung mich in Regress nehmen.

Bei der WLAN-Frage ist doch der entscheidende Punkt ob ich das WLAN bewusst offen betreibe oder es aus Fahrlässigkeit ungeschützt lasse.
Betreibe ich es bewusst offen, dann muss ich auch damit rechnen das damit Missbrauch betrieben wird.

Das Internet ist eine Technik die gewisse Gefahren beinhaltet. Ist man sich dessen nicht bewusst, wird man dafür wohl auch haften müssen.

@Nils und Herr Albert,

ich habe ja Ihren Punkt und stimme mit Ihnen auch überein, dass man für den Betrieb eines WLANS – wie übrigens für alles, was man tut – grundsätzlich verantwortlich ist. So sieht das unser Recht eben vor und so ist es auch richtig. Ich zweifele auch nicht daran, dass es eine Störerhaftung gibt und dass es – im Eigeninteresse – wohl überlegt sein will, ob man sich zum Provider für andere macht.

Aber: haftet man dafür, dass andere (unterstelle es war so: alles andere ist eine Frage der Beweiswürdigung) illegal Dateien unter Nutzung meines WLANS hochladen, gibt es da einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang?

Noch mal: eine Pflichtwidrigkeit mal unterstellt, da kann man sich streiten, siehe oben den sehr geschätzten Herrn Kochinke?

Betrachten Sie dagegen mal folgendes juristische Experiment: angenommen, die hier betroffene Dame würde kein WLAN betreiben, sondern Speicherplatz auf einem Server verkaufen, auf den ich über FTP zugreifen kann, oder ein Forum, in das ich Dateien uploaden kann. So etwas in der Art.

Dann wäre sie für diese Dateien in der Art verantwortlich wie jeder, der Drittinformationen vorhält und sie sich nicht zu eigen macht. Eben wir ein Foren-Betreiber. Und da sagt ja etwa das OLG Hamburg im jüngst veröffentlichten Heise-Forenurteil, dass man nur (als Störer) haftet, wenn man:

entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage Dritter provoziert hat, oder wenn [dem Forenbetreiber] bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat.

Das ist – mit der Diskussion, wie im Detail man an den Stellschrauben dreht – auch allgemeiner Konsens.

In dem Fall geht es um die Haftung dessen, der (fremde) Inhalte hostet. In unserem Fall um eine Dame, die nur den Zugang zu Netzdiensten ermöglicht. Also das Thema Access- und Host-Provider. Dabei setze ich voraus – und lade zum Hinterfragen der Prämisse durchaus ein – , dass der Access-Provider noch deutlich weiter vom Inhalt weg ist als der Host-Provider.

Und dennoch soll er weitergehend haften, insbesondere, ohne, dass ich ihn erst einmal auf eine Rechtsverletzung aufmerksam machen muss? Man soll gleich abmahnen können?

Ich halte das für einen eklatanten Wertungswiderspruch.

Jetzt kann man da in der Tat argumentieren, dass ein Forum ja der Meinungsbildung dient und damit unter dem Schutz von Art. 5 GG steht etc., aber die Wertung als solche stammt aus dem TDG und gilt für beide Providertypen, und auch der Zugang zu Informationen (also die Bereitstellung der Infrastruktur) ist ja durch Art. 5 GG geschützt, das ist Konsens, auch die Druckerei unterfällt dem Schutzbereich.

Nein, den Unterschied der beiden Fälle sehe ich vorliegend nicht.

hallo,
das wlan ist ja nur ein (kleiner) teil der benutzten infrastruktur zur rechtsverletzung. wie sieht es mit der dsl-leitung aus, welche mit dem genannten wlan verbunden ist? macht sich da der provider nicht auch strafbar wenn er geschützte inhalte passieren lässt?

Gute Urteilskritik! Ich möchte die Bemerkung „Das ist schon im Ansatz ein höchst pessimistischer Blick auf die Welt“ aber noch erweitern auf den Begriff „Störer“ bzw. „Mitstörer“. Wer sich diese Begriffe ausgedacht hat, versteht offenbar weder die reale Welt (und die ist zugegebenermaßen schon recht kompliziert), noch die Zukunft.

So ist es auch lustig, dass in diesem Blog mit offenbar intellektuellem Anspruch der Irrglaube verbreitet ist, dass irgendjemand an Wissen in Form beispielsweise von Songs – schwebender Musik oder MP3-Codes – so etwas wie ein „geistiges Eigentum“ geltend machen könnte. Liebe Leute, wir leben in der Wissensgesellschaft – und damit ist Wissen frei! Anachronistische Rufer nach Urheber(verwertungs)rechten und Patenten sind zwar immer noch zu vernehmen, aber diese Echos aus einer überkommenen Vergangenheit werden wohl hoffentlich bald verstummen. Sie stören!

Ganz putzig ist auch die Idee, es sei „unstreitig“, dass man sein privates wLAN nicht offen betreiben möge. Wer solche Gedanken mit sich herumträgt, hat wahrscheinlich auch eine Orangenpresse, eine Zitronenpresse und eine Limonenpresse in seiner Küche, eine Kaffeemaschine für Bohnenkaffee, eine Kaffeemaschine für koffeeinfreien Kaffee, eine Kaffeemaschine für Montags sowie eine Kaffeemaschine für Besucher. Und einen PC für Texte, einen PC für Bilder, einen PC für Videos, einen PC für Rezepte, einen PC für Homebanking, einen PC für normales Internet, einen PC fürs E-Mailen und einen PC fürs Zocken im Wohnzimmer, ein Radio für SWR3, eine Radio für FFH, ein Radio für RPR1, ein Radio für Rockland Radio, ein Radio für WDR5 und je einen PC für jeden Radiosender per Internet-Stream, und eine Gießkanne für die Kakteen, eine Gießkanne für die Geranien auf dem Balkon, eine Gießkanne für das Basilikum, eine Gießkanne fürs Auto. – Nur nicht die Sphären einander durchdringen lassen!

Das Potenzial dieser Welt ist Euch schon um 100 Jahre voraus, und im Gegensatz zu Euch werde ich es nutzen!

Hallo, ich habe hier aufmerksam alle Ausführungen gelesen und meine, dass ein wichtiger Punkt in der Argumentation fehlt.
Im betreffenden Fall ist davon auszugehen, das die Beklagte einen privaten Anschluß nutzt. Daher hat sie mit großer Wahrscheinlichkeit hinter dem dem WLAN ein DSL-Anschluss, der die Verbindung ins Web herstellt. Provider gibt es jede Menge und die haben ihre AGB’s. Darin werden auch solche Fälle eindeutig geklärt. Der Anschlußinhaber darf die Nutzung nicht an Dritte weitergeben ( weder vermieten noch unendgeldlich ). In den meisten Fällen ist es mit der Klausel “ Zugangsdaten und Nutzung “ umschrieben. Damit setzt meiner Meinung nach die Sicherungspflicht ein. Sollte im Ausnahmefall dieses in den Vertragsbedigungen nicht geklärt sein, würde ich natürlich meine Komolitonen und Nachbarn unmittelbar am Internet-Vergnügen teilhaben lassen. In diesem Fall liegt die Haftung nicht beim Leistungsnehmer sondern beim Provider. Bevor man also ein offenes WLAN-Netz bereitstellt, wofür ich ohne Frage absolut bin, sollte man sich durch gutes Informieren über Vertragsgestand und Nutzungsregularien absichern.

MfG aus Dresden

Alex

[…] In der ZUM 2006, 661-662 wird eine interessanter Beschluss des Landgerichts Hamburg (vom 21.04.2006, AZ 308 O 139/06) veröffentlicht. Die Entscheidung zeigt, dass die Befürchtung, die Rechtsfigur der Störerhaftung werde in zunehmend ausufernder Weise angewandt, wohl berechtigt ist. Anlässlich der (später ergangenen) WLAN-Entscheidung des Landgerichts Hamburg hatte das Law-Blog ja ähnliches schon vermutet: wenn die Büchse der Pandora erst einmal geöffnet ist, lässt sie sich kaum wieder schließen. […]

Ich denke, das Internet ist weltweit ein Ort freier Informationen. In einigen Staaten möchte man aber gerne kontrollieren können, wer was im Internet macht. Hier in Deutschland gibt es viele Internetzugänge, an denen man sich Identifizieren muß, wenn man hinein will. Ursprünglich um die Nutzungskosten zuordnen zu können. Die kommerziellen Interessen weniger (Musikindustrie) verhindern nun, nachdem die Nutzungskosten kein großes Thema mehr sind, dass hier bei uns alle Menschen anonym im Internet surfen könnten.

Da entgeht uns zukünftig etwas sehr Schönes. Folgendes währe denkbar: Ohne Provider ins Internet ist die Regel, nicht die Ausnahme. Man fährt mit dem Laptop durch Deutschland und hat quasi immer Internetzugang, wenn man sich in der Nähe von bewohnten Gebäuden befindet. So wie es jetzt auch normal ist, von einer Anhöhe den Ausblick zu genießen (auch kostenlos in fremder Leute Gärten zu blicken) oder die Frühjahrsluft einzuatmen. WLANs währen (fast) immer unverschlüsselt. Es gehört dann zum guten Benehmen sie unverschlüsselt zu lassen, so wie heutzutage Internetserver kostenlos alle e-Mails weiterleiten. Die einzelnen Rechner in den WLANs währen dann per Firewall geschützt. Die Verbindung zum Internet zu schützen macht wenig Sinn.

Nichts ist ohne Risiko. Trotzdem kommt keiner auf die Idee alle zu registrieren, die öffentliche Straßen nutzen, obwohl dort auch Verbrechen begangen werden. Zugegeben: TollCollect ist ein Schritt in diese Richtung. Es gilt abzuwägen, ob die Verfolgung von einigen Pädophilen (was ich hier sicher nicht verharmlosen will) und die Maximierung der Gewinne der Musikindustrie Vorrang haben, vor einem freien, unkontrollierten Internetzugang für alle.

Besser unverschlüsselt als WEP?

Hackt jemand WEP, wie will ichs je beweisen, also bin ich der böse. Und eine große Hürde ists ja nicht. Hackt jemand mein unverschlüsseltes Netz, ist klar, dass ichs nicht war.

Daher ist man mit Verschlüsslung nur sicher, wenn sie als sicher gelten kann. Wird sie gehackt, sitzt man noch tiefer in der Schei***

[…] Obwohl ich grundsätzlich ein grosser Fan der FON community und der fon Idee als solche bin, sind mir doch nach dem Lesen dieses Artikels ein paar Zweifel gekommen, wer für illegal bereitgestellte MP3s verantwortlich gemacht werden kann, besonders wo sich die Fälle von Strafzahlungen im Bekanntenkreis erhöhen. […]

Man kann das Urteil des LG Hamburgs einfach wieder aussspielen, wenn es um die Fon Community geht.

Das „Öffentliche“ Signal eines Fon-Routers ist ja nicht der Allgemeinheit und damit Allen zugänglich, die an dem Accespoint vorbeikommen!

Nur registrierte Foneros haben Zugang zum „öffentlichen“ Signal und diese müssen sich mit ihrem Username und Passwort anmelden.

Es gibt keine anonymen Trittbrettfahrer, wie FON auf seiner Homepage auch selber schreibt.

Als Fonero ist man daher nicht Betreiber eines ungesicherten WLAN´s, auf das es aber in dem Hamburger Urteil ankommt !

Der einzige Unterschied zu den HotSpots der T-Com und Vodafone etc… ist lediglich, daß Foneros die Fon-Accespoints „kostenlos“ nutzen dürfen, genauer gesagt, „kostenlos“ benutzen dürfen, gegen Betreiben eines eigenen AccesPoints….

Wir richten also WPA mit Passwort ein und geben das Passwort z.B. an Familienmitglieder, Nachbarn oder Freunde weiter. Der Kreis der Zugangsberechtigten ist somit eingeschränkt. Aber: Heim-WLAN-Router fragen eben nur dieses WPA-Passwort ab und dann ist man „drin“. Wer wann „drin“ war, protokolliert der Router doch gar nicht. Wenn mehrere User gleichzeitig online sind, würde das auch nichts nützen, da nicht protokolliert wird, wohin welcher Traffic ging.

Userbezogene Logins und Passwörter kann mein T-Com Router jedenfalls nicht verteilen. So bleibt der Schaden letztendlich doch am Inhaber des Anschlusses hängen, wenn sich nicht einer freiwillig meldet.

Nächstes Problem: Erratene (schon selbst erlebt) oder per Brute-Force-Attack ermittelte Passwörter. Da das WLAN ja zugangsgeschützt war, wird einem das kein Gericht glauben und man ist wieder der Dumme.

Mit der Mitstörer-Haftung macht es sich der Gesetzgeber jedenfalls recht einfach.

Wurde die Telekom schon einmal als Mitstörer wegen Erpresseranrufen von öffentlichen Telefonzellen belangt? Ist die Bahn mitschuldig, wenn im Zug in Verstecken Drogen transportiert wurden? Das ist m.E. im Grunde nichts anderes.

Da sehen wir doch mal wieder wie wenig die Juristerei heute noch mit gesellschaftlicher Realität zu tun hat. Nicht zuletzt wenn gut verdienende (wie letzte Woche geschehen) Richter meinen, man könne in Teutschland von Hartz IV leben, belegen sie allerdeutlichst was Sie unter Unabhängigkeit dem Volke gegenüber verstehen. Die Verbindlichkeit hinsichtlich mehr oder eher weniger fundierter politischer Trends scheint hier wohl eher das Handeln zu bestimmen.
Aber hierfür gibts in letzter Zeit sowieso nur noch Haarsträubende Beispiele.
Ergo: Wer noch nach dem Rechtsstaat sucht, sollte wohl besser auswandern. Aber wohin ?

„natürlich in der Praxis kaum durchführbare – Registrierung und Erfassung der Teilnehmer.“

Hier irren Sie. http://www.fon.com erfasst und registriert. wo bitte ist da ein problem?

„Hier irren Sie. http://www.fon.com erfasst und registriert. wo bitte ist da ein problem?“

So weit zur Theorie. Und wie kann man selbst beweisen, dass es z.B. der FON-Teilnehmer war und nicht man selbst? Der eigene Router loggt bestimmt nicht mit, wer wo was gezogen hat. Die IP wird von allen eingeloggten Nutzern benutzt. Das einzige, was man über FON beweisen kann ist, dass es auch jemand anders gewesen sein könnte. Das dürfte wohl nicht reichen.

@Herr Webber und Thomas B.:

In dem Artikel geht es ja ganz allgemein um offene WLANs, nicht nur FON. Also auch um den Hotspot am Cafe, am Flughafen oder eben in der studentischen WG im Wohnheim.

[…] Unter diese Gesichtspunkten hat ja gerade in den letzten Wochen das Thema WLAN und Haftung relativ viel Staub aufgewirbelt. Zum einen wegen des fatalen Urteils des LG Hamburg, in dem eine Störerhaftung aus dem offenen Betrieb eines WLANs hergeleitet wurde. Aber auch wegen einer Welle strafrechtlicher Ermittlungen der Musikindustrie nach Anzeigen aufgrund von ohne Berechtigung in Tauschbörsen hochgeladenen MP3-Dateien. Von diesen Verfahren sind immer öfter auch Betreiber von WLANs betroffen, bei denen Dritte – ob gewollt oder ungewollt – mitsurfen und diesen Uploads tätigten. Denn über ihre IP geraten dabei zunächst eben die Betreiber ins Blickfeld der Polizei. Auch wenn die Verfahren dann (strafrechtlich jedenfalls) meist schnell im Sande verlaufen, hat man erst einmal Ärger, muss Formulare ausfüllen und vielleicht schläft man eine zeitlang auch weniger gut. […]

@ nils:

das internet war von anfang an ein rechtsfreier raum und hat auf diese art zehn jahre wunderbar funktioniert. was soll diese panikmache ?

Hey Arne, das gibt’s ja nicht.
Da recherchiert man zum Thema Störerhaftung und trifft auf nen alten Bekannten.
Querfurt – Wetzendorf – fisher meets friend, alles klar? 😉
Liebe Grüße
Susanne

[…] der weiss von nix und wurde wohl gehackt, da ihn schon 3 leute deswegen angeschrieben haben. DAS finde ich krass! Krass auch die irgendwann möglicherweise unklare Rechtslage, was denn wer alles um welchen Preis unternehmen muß, um nicht gehackt zu werden. vgl. Law-Blog » WLAN und Störerhaftung Zitat: […]

[…] Neue – ungute – Entwicklungen gibt es zur Frage der WLAN-Störerhaftung. Wie die Kollegen von aufrecht.de berichten, hatte das OLG Frankfurt/Main über einen Fall zu entscheiden, (AZ: 2-3 O 771/06, vom 22. Februar 2007) der dem bekannten WLAN-Fall des LG Hamburg recht vergleichbar ist. In der Sache dreht es sich zwar um ein Verfügungsverfahren, da die kontroversen Details des Falls aber vor allem auf rechtlichem Gebiet liegen darf kaum erwartet werden, dass die Gerichte im Hauptsacheverfahren eine abweichende Beurteilung finden. […]

[…] Neue – ungute – Entwicklungen gibt es zur Frage der WLAN-Störerhaftung. Wie die Kollegen von aufrecht.de berichten, hatte das OLG Frankfurt/Main über einen Fall zu entscheiden, (AZ: 2-3 O 771/06, vom 22. Februar 2007) der dem bekannten WLAN-Fall des LG Hamburg recht vergleichbar ist. In der Sache dreht es sich zwar um ein Verfügungsverfahren, da die kontroversen Details des Falls aber vor allem auf rechtlichem Gebiet liegen darf kaum erwartet werden, dass die Gerichte im Hauptsacheverfahren eine abweichende Beurteilung finden. […]

[…] Ja, natürlich kann ich mir vorstellen für einige Zeit wenn Bekannte hier sind das WLAN komplett offenzulegen. Da habe ich kein Problem mit. Aber seitdem im letzten Jahr ein Gerichtsurteil zum Thema “Unverschlüsseltes WLAN und Mitstörerhaftung” erlassen wurde, dass ja recht eindeutig ist, werde ich den Teufel tun komplett das WLAN bei mir für alle Leute offen zu lassen. Das können gerne Leute tun, die FON nutzen oder irgendwas ähnliches vereinbaren. Sorry, Herr Unkreativ, ich würde ja gerne den Traum von einer netten Gesellschaft unterstützen aber wenn die Gesellschaft selber das nicht möchte… […]

Der Tod von FON in Deutschland?…

Diese Spiegelmeldung bestätigt mein Gefühl aus vielen Gesprächen, die ich letztes Jahr zum Thema FON und ihrer feinen Idee einer vernetzten Gemeinschaft von W-LAN-Inhabern, die sich gegenseitig ihre per WEP gesichterten Netzzugänge freigeben, Fon…

[…] Es ist vielleicht ein wenig OT, aber vielleicht sind ja ein paar > Leute hier, die schon mal Erfahrung mit einem WLAN gemacht haben? im […]

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Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze…

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich für das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln über seinen Internetzugang, es sei denn er hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern (LG Düsseldorf…

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Das ist ganz schlimm! Dann kommt es zu solchen unschönen Geschichten:

http://www.dreipfennig.de/dp0913

Aber da hat jemand richtig zurückgeschlagen :).

[…] ein grosser Fan der FON community und der fon Idee als solche bin, sind mir doch nach dem Lesen dieses Artikels ein paar Zweifel gekommen, wer für illegal bereitgestellte MP3s verantwortlich gemacht werden […]

WLAN Empfang verbessern…

Was tut man wenn man zuweit vom WLAN Router entfernt ist? Klar, man kann einige Einstellungen vornehmen. Am simpelsten ist es die Sendeleistung zu erhöhen nd evtl. Energiesparmethoden auszuschalten.. Das hat wohl jeder schon getan, aber es gibt noch me…

[…] Golem.de berichtet sind die meisten Router nicht ausreichend gesichert. Schließlich ist man als Störer […]