Heise-Forenurteil mit Begründung verfügbar
Für viel Aufruhr sorgte vor einigen Monaten das Heise-Forenurteil, das auch hier besprochen wurde. Für die juristische Ausgangslage, wie sie hiesig verstanden wird, darf ich auf diesen Beitrag nochmals verweisen. Allzu tiefsinnig konnten die Gedanken damals mangels näherer Begründung freilich nicht ausfallen. Die Gründe liegen nun vor, ein aufmerksamer Kommentator hat auf die Buskeismus verwiesen, man kann den Text auch von heise herunterladen (PDF). Die Lektüre gibt dem Tiefsinn freilich dennoch nur bedingt Nahrung.
Noch einmal ganz kurz der Ausgangspunkt: für Äußerungen Dritter in einem Forum o.ä. haftet man als Betreiber nach dem TDG / MDStV eigentlich nicht. Auf Unterlassung aber dann wegen Schlamperei des Gesetzgebers doch als Störer, jedenfalls, so der BGH, wenn man Prüfpflichten bezüglich der fremden Inhalte verletzt. Eine solche Pflicht folgert das LG Hamburg im konkreten Fall schon aus der reinen Tatsache, dass eben Dritte auf der Webseite eines Organs der elektronischen Presse Inhalte generieren können:
Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren lntemetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet.
Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden (s. z.B. BGH, Urt. V. 8. 7.1980, GRUR 1980, S. 1099 ff., 1104).
Das mag man so vertreten können, diese „harte“ Linie verkennt aber die Grundentscheidung des Mediendienstestaatsvertrages, dass Betreiber von Mediendiensten grundsätzlich eben nicht haften. Wenn man schon, wie der BGH das tut, dies nicht auf die Frage der Unterlassung beziehen will, dann sollte man die grundsätzliche Wertung des Staatsvertrages doch jedenfalls einfließen lassen in die Antwort auf die Frage, wann genau Prüfpflichten bestehen.
Auch das Argument, bei einem Forum mit sehr vielen Beiträgen pro Tag sei eine manuelle Freischaltung jedes Beitrages gar nicht möglich, will das LG Hamburg nicht gelten lassen:
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Vielzahl der verbreiteten Einträge allein überhaupt einen Grund dafür abgeben kann, den Verbreiter von seiner Verantwortlichkeit zu befreien.
Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen.
Dieses Argument ist interessanterweise bei näherer Betrachtung eine tautologische Widerholung und Verschärfung des ersten Arguments: Wer eine Einrichtung unterhält, die fremde Inhalte zulässt, muss diese Inhalte überprüfen. Und wer eine Einrichtung unterhält, die besonders viele Inhalte zu lässt, muss das erst recht tun. Seine Pflichten werden deshalb nicht weniger, sondern mehr.
Auch hier ist zu entgegnen, dass dies die Wertung des Gesetzes auf den Kopf stellt. Ich meine auch nicht, dass der BGH solche Fälle so bewertet haben wollte, als er seine unselige Entscheidung traf, die Unterlassung nicht vom Haftungsprivileg des TDG / MDStV gedeckt zu sehen. Immerhin schreibt er:
Einem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.
Das darf man anlog auch für ein Forum gelten lassen.
Zuletzt allerdings trifft das LG Hamburg einen Punkt, über den man m.E. durchaus trefflich streiten kann:
Denn die Antragsgegnerin hatte zu ihrem Beitrag, in dem sie das Verhalten der Antragsteller beanstandet hatte, ein Forum eröffnet, und aufgrund der in ihrem eigen Beitrag geübten harten Kritik an dem Verhalten der Antragsteller musste sie jedenfalls damit rechnen, dass Nutzer, die Beiträge in dieses Forum einstellen würden, dabei ,,über die Stränge schlagen“ und die Gelegenheit nutzen würden, gerade an dieser Stelle, die durch die Veröffentlichung der Antragsgegnerin einen hohen Aufmerksamkeitswert genoss, zu rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen.
Jedenfalls dann, wenn, wie bei einer solchen Sachlage, der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, und solche Vorkehrungen können hier nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden.
Das Argument kann man in der Tat gelten lassen. Wer damit rechnen muss, das ein Beitrag auch sehr harsche Reaktionen hervorruft, der mag in der Tat gesteigerte Sorgfaltspflichten haben.
Natürlich kann man auch hier anderer Meinung sein. Man kann – und wird – argumentieren, dass pressemäßiges Arbeiten auch die sehr scharfe Formulierung von Werturteilen zulässt, dass das von Art. 5 GG gedeckt ist. Dass andererseits auch die Möglichkeit des „Instant Feedback“, der sofortigen Reaktion auf einen solchen Beitrag, wie er eben internettypisch ist, zugelassen werden muss. Dass es nicht sein kann, dass der, der investigativ tätig ist, eben doch ständig ein Damoklesschwert über sich schweben hat, obwohl er es doch ist, der dem demokratischen Prozess der Meinungsbildung einen wahrhaften Dienst erweist.
Aber wie gesagt: das ist dann echter Streit über vertretbare Positionen. Auf beiden Seiten.
Nachtrag am 22.8.2006:
Zur Berufungsverhandlung in der Sache berichtet heise. Da hat sich offenbar der Zungenschlag geändert – nicht allerdings das konkrete Ergebnis. Mehr, sobald die Begründung verfügbar ist.
8 Gedanken zu "Heise-Forenurteil mit Begründung verfügbar"
[…] – Rechts- und InternetNews Wednesday, 19. April 2006 Forenhaftung Heise-Verlag Im Rahmen der durch das Urteil des LG Hamburg vom 2. Dezember 2005 (Az. 324 O 721/05), dessenschriftliche Begründung jetzt im Volltext (PDF-Datei, 1,1 MB) veröffentlicht wurde, hervorgerufenen Diskussion über eine vermeintlich verschärfte Haftung von Forenbetreibern und einer hiermit einhergehenden geänderte Rechtsprechung in Sachen „Forenhaftung“ und über die Auswirkungen der Entscheidung auf bestehende Internet wurde schon viel geschrieben, so dass ich mich hier auf eine dokumentierende Linksammlung ohne Anspruch auf Vollständigkeit beschränke. Hamburger Landgericht: Forenbetreiber sind für Beiträge haftbar [Update]»Forenhaftung« Quo Vadis? – Beitrag von RA Ralf Hansen»Interview« mit RA Günter von Gravenreuth» Forenhaftung « meine Rechtsmeinung – vom Betreiber des R-Archiv»Interview« mit RA Dominik Boecker» Interview « mit RA Udo Vetter & Sascha KremerHaftung für Foren-Einträge – von RA Dr. Martin BahrUrteil gegen den Heiseverlag – von Justitia DirectHEISE UND FETTIG – von Sascha KremerHeise-Forenurteil mit Begründung verfügbar – von RA Arne Trautmann 13:38 – Rechtsprechung | [0] TBs | [0] PBs | © 2000-2004 Michael H. Heng – Letzte Änderung: 13.03.2005 […]
Bestimmt schon bekannt, aber dennoch:
Anmerkung von Kremer auf vertretbar.de:
http://weblawg.saschakremer.de/2006/04/18/lg-hamburg-zur-haftung-von-forenbetreibern-und-webloggern/
Anmerkung von Bahr:
http://www.dr-bahr.com/haftung-fuer-foreneintraege-auswirkungen-des-heise-urteils.html
[…] lawblog: Heise und fettig Law-Blog: http://www.law-blog.de/272/heise-forenurteil-mit-begrundung-verfugbar Kanzlei Dr. Bahr: Haftung für Foren-Einträge – Auswirkungen des Heise-Urteils […]
BGH „ROLEX-Internet-Auktionshaus haftet für Markenverletzung“ (Az.: I ZR 304/01)
BGH „Providerhaftung für fremde Inhalte“ (Az.: VI ZR 335/02)
LG Düsseldorf, „Haftung für Foren- und Gästebucheinträge“ (Az.: 2a O 312/01) – durch das OLG Düsseldorf bestätigt
LG Feldkirch (Österreich)“ Haftung für Foren- und Gästebucheinträge“ (Az.: 3 R 142/04m)
LG Hamburg „Haftung des Forenbetreibers für User“ (Az.: 324 O 805/04)- das ist NICHT das Heise-Urteil!
LG Trier, „Haftung für Foren- und Gästebucheinträge“ (Az.: 4 O 106/00)
„LG Frankfurt am Main, „Haftung des Providers für seinen Kunden“ (Az: 2/3 U 88/98)
OLG Düsseldorf „Haftung für den Inhalt einer fremden Homepage ohne Verlinkung“ (Az: 2 U 65/98)
OLG Oldenburg „Haftung für rechtswidrige Inhalte“ (Az.: 1 U 142/99) ITRB 12/2000
LG Bremen „photo-dose.de – Haftung des Providers für Kunden Domain“ (Az.: 12 O 453/99); CR 2000,543; JurPC Web-Dok. 196/2000 ITRB 2000, 177
LG Stuttgart „SysOp haftet wie Zeitungsverleger“ (Az: 17 O 478/87)
Die Linie der Rechtsprechung hat sich durch die Neufassung des TDG hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht geändert.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Landgericht Hamburg vs. Berlin…
Dass war es dann mit der Foren-Kultur in Deutschland. Da wird, falls es bei diesem Urteil des Landgericht Hamburg bleibt, ein nicht unerheblicher Teil des Internets in Deutschland zukünftig massiv eingeschränkt.
Heute wurde das Urteil zum Hei…
Heise-Urteil: Erste Nutzniesser der vermuteten Forenhaftung (Update)…
Die Frage, ob der Betreiber eines Forums für die dort vorhandenen Inhalte (Kommentare / Beiträge) haftet, schien eigentlich geklärt. Grundsätzlich haftet er hierfür nicht, solange er keine Kenntnis von eventuellen Rechtsverletzungen hat. http://www.heise...
[…] Für viel Aufregung hat ja vor einigen Monaten das Heise-Forenurteil des LG Hamburg. Auch das Law-Blog hat sich an Exegese und Kritik der Entscheidung versucht. In der Sache ging es um die Frage, inwieweit ein Forenbetreiber für Beiträge Dritter haftet. Im Heise-Forum hatte ein Forennutzer einen Blockadeaufruf gegen die Server eines schillernden Internet-Dienstleisters geposted. Das LG Hamburg hatte in erster Instanz in Gestalt einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Heise als Störer für diesen – rechtswidrigen – Beitrag hafte. […]
[…] Es ist, wenn man sich viel im Internet bewegt, eine sehr fremde Welt, in die man eintaucht, wenn man sich mit den einschlägigen Entscheidungen des Hamburger Landgerichts beschäftigt. Es ist eine Welt, in der man das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht als eine der größten Errungenschaften zu sehen scheint, sondern als eine ständige Bedrohung, die bislang zum Glück eher theoretischer Natur war, seit dem Siegeszug des Internets aber ganz praktisch täglich bekämpft werden muss. Es kam mir am Freitag im Gerichtssaal vor, als schwebe über der ganzen Verhandlung unausgesprochen die Frage, warum es das überhaupt geben muss: die Möglichkeit für jedermann, Kommentare abzugeben – wir sind doch bislang auch ganz gut ohne ausgekommen. Ich konnte nicht aufhören, mir vorzustellen, wie die Richter vor 50 Jahren entschieden hätten, wenn es um irgendwelche unzulässigen Fernsehbilder gegangen wäre, und ob sie auch der Meinung gewesen wären, man könnte auf dieses neumodische Bilderzeug gut verzichten, schließlich habe sich das Radio als Medium gut bewährt. […]