Unclean Hands Einwand | wirksame Verteidigung gegen Abmahnung?
Stellen Sie sich die Situation vor: Ihr Konkurrent mahnt Sie aufgrund eines fehlerhaften Impressums ab. Sie entgegnen: „Du machst doch den gleichen Fehler!“ Nützt Ihnen das was?
Was ist ein „unclean hands“ Einwand?
Normalerweise sagen wir ja so schön: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!“. Im englischsprachigen Recht nennen das Juristen „unclean hands“ Einwand.
Was sagt die deutsche Rechtsprechung?
Zumindest im Wettbewerbsrecht sagt die Rechtsprechung: Nein. Ein solcher „unclean hands“-Einwand zieht nicht. Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur Konkurrenten, sondern häufig auch die Verbraucher. Eine Abmahnung wegen eines Impressumfehlers dient damit auch den Allgemeininteressen.
„Ein Mitbewerber, der sich [rechtswidrig] … verhält, verliert … nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs dient auch dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit (§ 1 UWG)“ (BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 117/10, Tz. 34 – Delan)
Praxistipp
Nur, weil alle anderen auch Fehler machen, sind Sie selbst leider nicht vor Abmahnungen gefeit. Ich empfehle daher immer, ärgerliche Fehler – gerade im E-Commerce (z. B. Fehler im Impressum, fehlerhafte Preisangaben, Versandzeiten etc.) – von vorn herein zu vermeiden.
Natürlich können Sie umgekehrt den Konkurrenten wegen des gleichen (oder ähnlichen) Fehlers abmahnen. Das verschafft Ihnen zumindest eine bessere Verhandlungsposition!
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