Kann man Preise bei steigenden Einkaufskosten einseitig erhöhen? 📈
Ausgangssituation
Häufig fragen mich IT-Dienstleister im Zusammenhang mit SaaS-, Softwaremiet- oder Wartungsverträgen: „Können wir nicht eine (einseitige) Preiserhöhungsklausel verwenden, durch die wir steigende Kosten automatisch auf unsere Kunden weitergeben können?“
Der Wunsch nach einer solchen Klausel ist nachzuvollziehen. Denn wenn Einkaufskosten (z. b. Hardware, Lizenzen, Cloud) stark steigen, kann das die Gewinnspanne erheblich schmälern.
Achtung: Preisklauselgesetz (PrKG)
Das Preisklauselgesetz (PrKG) lässt so etwas aber nur im Ausnahmefall zu. In der Regel in 3 Ausnahmefällen:
1. Leistungsvorbehaltsklauseln
Hier kann ein Index (z. B. für IT-Dienstleistungen) eine Bezugsgröße sein. Steigt sie, passen die Vertragspartner (oder eine Partei nach billigem Ermessen) den Preis an. Kein Automatismus!
2. Spannungsklauseln
Spannungsklauseln führen zu einer automatische Preiserhöhung, wenn eine vergleichbare Bezugsgröße steigt (z. B. der Durchschnittspreis für Cloud-Speicherplatz etc.).
3. Kostenelementeklauseln
Kostenelementeklauseln bestimmen, dass sich der Preis in der Höhe ändert, wie sich bestimmte vorher vertraglich festgelegte Variablen ändern, also typischerweise die Kosten des Dienstleisters wie z. B. Materialkosten, Lizenzkosten, Personalkosten etc.
AGB-rechtliche Vorgaben
Weil es sich bei fast allen IT-Verträgen um AGB handelt, sind auch die Voraussetzungen der §§ 305 BGB zu berücksichtigen, insbesondere das sog. Transparenzgebot.
So darf sich ein Dienstleister nur langfristig (!) vor unkalkulierbaren Risiken schützen. Er darf hierdurch keinesfalls seine Gewinnspanne steigern oder generell Kostensteigerungen abwälzen, für die er das Risiko trägt.
Zusätzlich muss natürlich geregelt werden, wann frühestens und wie oft ein Dienstleister Preise erhöhen darf. Ein anfängliches Beschaffungsrisiko für mindestens 2 Jahre ist üblich.
Zudem muss die konkrete Preiserhöhung für den Vertragspartner auch zumutbar sein, selbst wenn die Kosten exorbitant gestiegen sind. Hier ist üblich, dass der Abnehmer ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn die Preissteigerung einen gewissen Umfang überschreitet.
Denn eines ist nicht zu vergessen: Der ‘normale’ Weg im Falle extrem gestiegener Einkaufskosten wäre eine Änderungskündigung des IT-Dienstleisters – natürlich mit der Gefahr, dass dann kein neuer Vertrag mehr zustande kommt.
Fazit
Preiserhöhungsklauseln – egal ob Preise automatisch oder manuell steigen – sind immer „tricky“, weil sie nicht nur am Preisklauselgesetz sondern auch am AGB-Recht (Inhaltskontrolle) gemessen werden. Legen Sie daher großen Wert auf die sorgfältige Erarbeitung solcher Klauseln
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