Fehlende Vollmacht? Vermeiden Sie Abmahnkosten in 2021!
Manchmal kann man es einfach nicht vermeiden: Sie haben eine Abmahnung „zu Recht“ erhalten. Mit diesem Kniff vermeiden Sie dennoch Abmahnkosten 📌
Vor allem junge Unternehmen, die noch Marktanteile erobern möchten, überschreiten die rechtlichen Grenzen tendenziell häufiger. Mal aus Versehen, mal bewusst (z. B. durch aggressives Marketing).
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist ein Schreiben der Gegenseite, das Ihnen u. a. die Rechtsverletzung vorwirft und den „legalen“ Weg aufzeigt. Zudem werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
In der Regel erfolgt eine solche Abmahnung nicht durch Ihre Konkurrenten selbst sondern durch deren Anwälte. Letztgenannte benötigen natürlich eine Erlaubnis, im Namen der Konkurrenz aufzutreten, sog. Vollmacht. Daran scheitert es aber manchmal, wie Sie gleich lesen werden:
Was sollte ich als erstes tun?
🔎 Mein Tipp, wenn Sie eine Abmahnung erhalten: Immer als erstes checken, ob die Abmahnung Folgendes enthält:
- Originalvollmacht
- vorformulierte Unterlassungserklärung
Fehlen nämlich beide Komponenten, können Sie die Abmahnung als einseitiges Rechtsgeschäft nach § 174 BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückweisen.
Wie weise ich die Abmahnung zurück?
Dazu genügt eine simple E-Mail an die Abmahnerin (sinngemäß: „… weisen Ihre Abmahnung nach § 174 BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurück.“).
Die Zurückweisung muss aber unverzüglich erfolgen! Das heißt, dass Sie meist nur wenige Tage Zeit haben (ausnahmsweise 1 Woche, wenn Sie die Abmahnung durch einen Anwalt prüfen lassen).
Die Folge der Zurückweisung nach § 174 BGB: Die Abmahnung ist unwirksam. Zumindest die Abmahnkosten haben Sie gespart (Andere Ansprüche, z. B. auf Unterlassung, entfallen damit natürlich nicht!)
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