Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) mit oder ohne Vertragsstrafe
Es kommt häufig vor, dass Mandanten mit einem anderen Unternehmen kooperieren möchten. Zur Beurteilung, ob das für beide Seiten sinnvoll ist brauchen sie jeweils etwas „Insiderwissen“ des Gegenübers.
Damit nun kein Know-How in falsche Hände gelangt, empfehle ich in solchen Fällen regelmäßig ein NDA („Non-Disclosure Agreement“). Damit verpflichten sich die Vertragspartner zur gegenseitigen Geheimhaltung ausgetauschter Informationen.
Und wenn eine Partei dennoch gegen das NDA verstößt?
Unterlassung und ggfls. Schadensersatz … schon möglich. Aber diese Ansprüche können häufig die Nachteile des Verstoßes nicht aufwiegen!
Wie verhindert man dann einen Verstoß?
Eine Vertragsstrafe verringert von vorn herein den Anreiz, gegen das NDA zu verstoßen. Denn die Seite, die das NDA verletzt, muss eine Strafe an die betroffene Seite zahlen.
Die Strafzahlung muss immer an ein schuldhaftes Handeln anknüpfen und muss insgesamt angemessen sein. Natürlich wird man die Vertragsstrafe umso höher vereinbaren, je wichtiger die Geheimhaltungspflicht ist.
Aber ich erkläre meinen Mandanten gleichzeitig auch immer, dass eine Vertragsstrafe abschreckend wirken oder gar zum „dealbreaker“ werden kann.
Fazit
Die Entscheidung darüber, ob und wie (v. a. in welcher Höhe) Sie eine Vertragsstrafe regeln, erfordert daher Fingerspitzengefühl!
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