Was muss ich steuerlich beachten, wenn ich kurzzeitig Wohnraum vermiete?

Veröffentlicht am 24. August 2021 von Thomas Kempkes | Steuerrecht | 3 Kommentare

Im vergangenen Sommer erhielt die Steuerfahndung von der Vermietungsplattform airbnb die Daten von 10.000 Vermietern. Wir erklären, wie Sie Ihre Vermietungseinnahmen richtig versteuern und was Sie tun, wenn Sie das nachholen müssen.

Airbnb war von der Hamburger Steuerfahndung mit einem jahrelangen Rechtsstreit gezwungen worden, die Vermieterdaten herauszugeben. Die Steuerfahndung geht davon aus, dass viele Vermieter ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Dadurch befürchtet sie ehebliche Steuerausfälle.

Aktuell wertet die Finanzverwaltung die Daten von airbnb aus und vergleicht sie mit den Steuererklärungen der Vermieter. Sind die Umsätze dort nicht angegeben, drohen den Vermietern Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und – was wirtschaftlich meist schwerer wiegt: Umsatzsteuer.

Außerdem fordert die deutsche Steuerfahndung von airbnb die Herausgabe weiterer aktueller Vermieterdaten.

So behandeln Sie Ihre Vermietungsumsätze steuerlich richtig

Übersteigen Ihre Einnahmen aus der Vermietung 520 € jährlich nicht, müssen Sie sie in der Steuererklärung nicht angeben. Achtung, die Bagatellgrenze ist kein Freibetrag: Sobald Ihre Einnahmen höher sind, müssen Sie sie in voller Höhe angeben, nicht etwa gekürzt um 520 €.

Steuererklärung für Vermietungseinkünfte

Übersteigen Ihre Einnahmen aus der Vermietung die Bagatellgrenze von 520 €, geben Sie sie in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Dort füllen Sie eine Anlage V aus – je eine für jedes zu vermietende Objekt.

Wenn das Objekt nur zu Vermietungszwecken genutzt wird, können Sie die Kosten des Objekts vollständig als Werbungskosten geltend machen. Handelt es sich um einen Teil Ihrer selbst genutzten Wohnung, müssen die Kosten aufgeteilt werden: Nur der Teil kann als Werbungskosten angesetzt werden, der auf die Vermietung entfällt. Gehört Ihnen das vermietete Objekt, können Sie auch Abschreibungen geltend machen.

Im Ergebnis sind also meistens nicht die kompletten Einnahmen aus der Vermietung zu versteuern, sondern nur der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Umsatzsteuerpflicht durch kurzfristige Vermietung von Wohnraum

Haben Sie aus der Vermietung nachhaltig, also nicht nur gelegentlich, Einnahmen, werden Sie dadurch in der Regel zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Eine Befreiung von der Umsatzsteuer gibt es zwar für die langfristige Vermietung von Wohnraum, aber nicht für die kurzfristige Beherbergung von Fremden.

Dennoch werden Sie in der Regel nicht „versehentlich“ Umsatzsteuer zahlen müssen. Grund ist die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht. Sie besagt, dass die Umsatzsteuer von solchen Unternehmern nicht abgeführt werden muss, deren Umsatz nicht höher ist als 22.000 € jährlich.

Achtung: Wenn Sie schon aus anderen Gründen (Klein-) Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, dann werden alle Ihre Umsätze zusammengerechnet. Unternehmer kann man schon sein, wenn man eine Photovoltaik-Anlage betreibt. Übersteigen Ihre Umsätze zusammengerechnet die Grenzen der Kleinunternehmerregelung, müssen Sie aus allen Ihren Umsätzen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt – 7% oder 19%?

Stellen Sie Ihren Gästen nur die reine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, profitieren Sie vollständig von dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Überlassen Sie Bettwäsche, Handtücher und Bademäntel, so ändert sich hieran nichts.

Bieten Sie Ihren Gästen darüber hinaus Leistungen an, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dann müssen Sie von dem Geld, das Sie für diese Leistungen bekommen, den vollen Steuersatz von 19% an das Finanzamt abführen. Das gilt zum Beispiel für Frühstück, Halb- oder Vollpension, Getränkeversorgung – auch aus der Minibar, Wellnessleistungen, Überlassen von Sportgeräten, Transportservice, Bereitstellung von Parkplätzen und wohl auch für die Bereitstellung eines Internetzugangs (W-LAN). In der Rechnung für Ihre Gäste dürfen Sie einen Sammelposten für diese Leistungen ausweisen, auf den Sie dann insgesamt einen Steuersatz von 19% anwenden.

Praktisch sollten Sie so vorgehen: Sobald Sie absehen können, dass Ihre Vermietungseinnahmen den Betrag von 22.00 € jährlich übersteigen, lassen Sie sich zu diesem Thema beraten – sehr gerne natürlich von uns.

Gewerbesteuerpflicht möglich

Sieht die Finanzverwaltung Ihre Vermietungstätigkeit als Gewerbebetrieb, so können Sie auch gewerbesteuerpflichtig werden. Steuerlich relevant wird das für Sie aber nur dann, wenn Ihr Gewinn – also Einnahmen minus Ausgaben – den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € pro Jahr überschreitet. Auch für diesen Fall empfehlen wir Ihnen eine individuelle Beratung.

Was tun, wenn Sie diese Pflichten bisher nicht beachtet haben?

Wenn Sie Ihre Einnahmen bisher nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, sollten Sie kurzfristig handeln.

Die Folgen eines Steuerstrafverfahrens können hart sein: Es sind Steuern nachzuzahlen. Besonders die Umsatzsteuer wird teuer. Ähnlich hoch wie die Steuernachzahlung fällt manchmal die Geldstrafe aus – zusätzlich zur Steuer, versteht sich.

Außerdem fallen Zinsen an. Zwar wurde der bisherige Zinssatz von 6% jährlich gerade erst für verfassungswidrig erklärt. Dennoch wird er für Zeiträume vom Anfang 2014 bis Ende 2018 angewendet werden. Damit spielen die Zinsen in vielen Fällen weiterhin eine wichtige Rolle.

Ein solches Szenario droht aber längst nicht immer. Daher empfehlen wir Ihnen als ersten Schritt, der nicht aufwändig ist:

Sprechen Sie uns an. Zeitnah.

Wir klären in einem ersten Gespräch, wie Sie weiter vorgehen sollten. Wenn Sie Unterstützung benötigen, unterstützen wir Sie gerne.
Als Fachanwälte für Steuerrecht haben wir jahrelange Erfahrung im Steuerrecht und im Strafrecht. Dieses Fachwissen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir wissen aber auch, dass sich unser Einsatz für Sie wirtschaftlich lohnen muss. Darauf können Sie sich verlassen.

 


3 Gedanken zu "Was muss ich steuerlich beachten, wenn ich kurzzeitig Wohnraum vermiete?"

Sehr interessanter Artikel und ich bin froh, dass ich darauf gestoßen bin. Gerne lese ich auch die Bedingungen für die Zahlung von Steuern in Bezug auf meinen [Service zur Anmietung von Büros, Link entfernt]. Momentan habe ich einen freiberuflichen Buchhalter, der das für mich macht, aber in Zukunft möchte ich mehr wissen und es selbst machen.

Guten Tag Herr West,

die oben dargestellten Grundsätze finden auch auf die Vermietung von Büros Anwendung.

Ich gehe davon aus, dass Sie in der Vermittlerrolle sind und Ihre Kunden sowohl Vermieter (Ihre vermietenden Kunden) als auch Mieter (Ihre mietenden Kunden) von Büroflächen. Die oben dargestellten Fragen betreffen dann Ihre vermietenden Kunden.

Ich gehe davon aus, dass Ihre vermietenden Kunden sowohl für die Anmietung der Büros als auch für die Einrichtung Vorsteuer geltend gemacht haben, um ihre Kosten zu reduzieren. Damit ist klar, dass sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Dann sollten sie auch mit Umsatzsteuer vermieten. Vermietet werden Büros. Das sind natürlich keine Beherbergungsleistungen. Ihre vermietenden Kunden müssen Ihren mietenden Kunden also den vollen Steuersatz von 19% berechnen. Dadurch werden die vermieteten Büros zwar brutto 19% teurer. Den meisten Ihrer mietenden Kunden wird das aber egal sein, weil sie sich als Unternehmer die 19% als Vorsteuer vom Finanzamt zurück holen. Im Prinzip können sie auch ohne ohne Umsatzsteuer vermieten. Interessant ist das dann, wenn der mietende Kunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann müssen Ihre vermietenden Kunden aber ihren Vorsteuerabzug anteilig korrigieren, den Sie in den vergangenen Jahren gemacht haben. Das ist für den vermietenden Kunden viel Aufwand und man kann leicht Fehler machen.

Was das Selbermachen betrifft: Sobald man als Unternehmer die Umsatzsteuer berücksichtigen muss, sollte man sich zumindest sehr gut erklären lassen, wie es geht und einen Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung haben. Besser noch, jemanden drüber schauen lassen, bevor man Erklärungen abgibt. Fehler bei der Umsatzsteuer werden oft teuer, weil leicht hohe Beträge zusammenkommen. Die oben angesprochene Korrektur des Vorsteuerabzugs sollte man nicht ohne einen Profi machen.

Wenn Sie selbst Mietverträge über Büros vermitteln, ist das keine Vermieterleistung. Sie bekommen vermutlich einen Anteil an der Miete als Provision. Das ist Ihr eigentlicher Umsatz. Der ist voll umsatzsteuerpflichtig. Ehrlich gesagt würde ich Ihnen nicht empfehlen, die Buchführung für die Vermittlungstätigkeit selbst zu machen. Das gilt erst recht, falls Sie für Ihre Kunden auch Leistungen im Rahmen der Abrechnung erbringen, also zum Beispiel für Ihre Kunden die Rechnungen erstellen oder Zahlungen weiterleiten. Wenn Sie bei der Abrechnung Fehler machen und Ihrem Kunden ein Schaden entsteht, können Sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.