Berücksichtigung von Leasingraten bei der Überbrückungshilfe
Mit der Überbrückungshilfe wurde kleineren Unternehmen und Freiberuflern in der Corona-Krise schnelle Hilfe versprochen: Die Fixkosten werden durch eine Subventionszahlung anteilig erstattet.
In der Praxis ist das Verfahren wie erwartet nicht ganz so einfach. Daher ist auch eine Antragstellung durch einen steuerlichen Berater verpflichtend, der den Unternehmer (hoffentlich) sicher durch den Prozess der Antragstellung führt.
Lehnt die Behörde die Überbrückungshilfe teilweise ab, werden wir als Fachanwälte für Steuerrecht eingeschaltet. Schließlich geht es bei den betroffenen Unternehmen nicht selten um die pure Existenz.
Taxiunternehmen, Busunternehmen und Shuttle-Service besonders betroffen
Bei Transportunternehmen bilden die Leasingraten oft einen großen Teil der fixen Kosten. Gleichzeitig haben Taxiunternehmen, Busunternehmen und Shuttledienste besonders hohe Umsatzeinbußen durch die Corona-Krise zu verzeichnen. Aber auch produzierende Unternehmen, die Maschinen geleast haben, sind betroffen.
Streitpunkt Leasingraten
Streitpunkt zwischen Unternehmer und Verwaltung ist häufig die Frage, ob es sich bei den Leasingverträgen um Finanzierungs-Leasing handelt oder um Operating-Leasing. Für die Überbrückungshilfe ist der Unterschied enorm, denn während die Raten für Operating-Leasing in voller Höhe anerkannt werden, gilt das bei den Raten auf Finanzierungs-Leasingverträge nur für einen minimalen Anteil von 2 %, den sogenannten Finanzierungskostenanteil.
In der Praxis sind aber viele Leasingverträge nicht eindeutig der einen oder anderen Kategorie zuzuordnen. Es existieren viele Mischformen. Selbst Verträge, die auf den ersten Blick viele Merkmale eines Finanzierungs-Leasingvertrags haben, müssen richtigerweise bei der Überbrückungshilfe als Operating-Leasingverträge anerkannt werden.
Abzustellen ist auf die steuerliche Zurechnung
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Finanzen betreiben gemeinsam eine Internetseite, auf der sie Antworten auf typische Fragen zur Überbrückungshilfe bereitstellen. Dort wird zur Abgrenzung zwischen den beiden Leasingarten der Begriff der Zurechnung verwendet, ein Begriff aus dem Steuerrecht. Im Steuerrecht existiert eine nahezu identische Problemstellung schon seit Jahrzehnten. Entsprechend stehen hier auch die Mittel zur Lösung bereit, in Form von zwei Erlassen der Finanzverwaltung zur Unterscheidung zwischen Finanzierungs-Leasing und Operating-Leasing.
Allerdings weigert sich die nordrhein-westfälische Verwaltung bisher, diese Mittel anzuerkennen. Sie lässt sich verklagen und – was für Behörden selten ist – sie lässt sich ihrerseits vor Gericht durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei vertreten.
Entscheidend ist der Erwerb einer Vermögensposition
Aber in welchen Fällen muss die volle Höhe der Leasingraten anerkannt werden? Wann ist es richtig, nur 2% der Raten anzuerkennen? Die Lösung liegt in der folgenden Überlegung, die der steuerrechtlichen Unterscheidung sehr ähnlich ist:
Kann der Unternehmer mit Hilfe des Leasingvertrags Eigentum an dem Leasing-Gegenstand erlangen, so gewinnt er eine Vermögensposition. Diese Vermögensposition kann er realisieren, indem er den Gegenstand verkauft. Beim Verkauf kann er einen höheren Kaufpreis erzielen, wenn der Gegenstand, zum Beispiel bedingt durch die Corona-Krise, weniger abgenutzt wurde. Auch wenn er den Gegenstand gut gepflegt hat, bringt ihm das einen Vorteil, vorausgesetzt er ist Eigentümer, wenigstens wirtschaftlicher Eigentümer.
Anders liegen die Dinge, wenn der Unternehmer nach dem Vertrag verpflichtet ist, den Gegenstand an den Leasing-Geber zurückzugeben, ohne von diesen letztgenannten Vorteilen profitieren zu können. Kann er das nicht – oder nicht ohne Zustimmung des Leasing-Gebers – ist er in einer Mieter-ähnlichen Position. Er hat durch den Leasingvertrag keine Vermögensposition erhalten. Seine Leasingraten sind „verloren“. Sie sind bei der Überbrückungshilfe in vollem Umfang zu berücksichtigen.
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