Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2006 (2)
Das ist der zweite Teil des kurzen Berichts über die arbeitsrechtlichen Änderungen, die sich zum 1.1.2006 ergeben haben. Bitte beachten sie auch den gestern erschienenen Teil 1.
5. Arbeitslosengeld
Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 gelten nun auch die bereits vor längerer Zeit beschlossenen neuen Regelungen über Anspruchsdauer, Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Bestandschutz und Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruches. Dabei wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate und bei über 55-jährigen Personen auf 18 Monate je nach Beitragszahlungsdauer begrenzt.
6. Arbeitszeitrecht
Die Übergangsregelungen für Tarifverträge bezüglich der Einordnung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit werden verlängert. Demnach können Tarifverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im Arbeitszeitgesetz bezüglich der Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes in Kraft waren, noch bis zum 31. Dezember 2006 weiter gelten.
7. Vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurden auch die Neuregelungen über die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wirksam. Demnach sind die Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desjenigen Monats zur Zahlung fällig, in dem die Beschäftigung, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die verbleibenden Restbeträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
8. Vollautomatisches Meldeverfahren / Sozialversicherungsbeiträge
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2006 kann die Meldung zur Sozialversicherung nur noch über das vollautomatisierte Beitrags- und Meldeverfahren abgewickelt werden. Durch diese Änderungen soll vor allem die Fehlerquote und damit auch der Bearbeitungsaufwand reduziert werden.
Mit großer Wahrscheinlichkeit werden sich hier in näherer Zukunft noch weitere Änderungen ergeben. Wir werden dann entsprechend berichten.
9 Gedanken zu "Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2006 (2)"
Mit ein paar Links zu Ihren Quellen könnte dieses Blog die Blogosphäre begeistern. Aber so?! Marketing für die Kanzlei? Schade, schade.
Hallo Her Skowronek,
der Link müsste dann auf die Bundestagsdrucksachen oder die geänderten Gesetzestexte gehen. Ob das so im Sinne des Erfinders ist? Deren Lektüre (die nicht wirklich spaßfördernd ist) sollte ja gerade vermieden werden…
Das ist doch der Reiz des ganzen Unterfangens namens Blawgs. Folgender Beitrag ist inzwischen 670 mal abgerufen worden: http://37sechsblog.de/?p=198 –
und dass, obwohl zwei Entscheidungen referenziert worden sind: Einmal eine des OLG Köln zu § 12 BGB und eine des BGH. Für das Gros der Blogosphäre wohl ähnlich „prickelnd“ wie die Lektüre von BT-Dr. oder Bundesgesetzblatt.
Schönen Gruß nach München.
Etwas mehr Transparenz bitte!…
Gestern über diese vielversprechend klingende Meldung gestolpert:
Das ist der zweite Teil des kurzen Berichts über die arbeitsrechtlichen Änderungen, die sich zum 1.1.2006 ergeben haben.
[via: ] law-blog Das Dumme daran: Nicht ein einziger weiterfü…
Im Jahr 2005 habe ich 2300 Euro mehr als konnte vom Jobcenter bekommen. Obwohl es nicht mein schuld war, bin ich einverstanden und will das Geld zuruk zahlen. Sie sagen das ich 30% von meinem Einkommen bezahlen soll. Ist das moglich oder kann ich 15% zahlen?
Danke
Ohne weitere Angaben kann ich zu Ihrer Frage wenig sagen. Grundsätzlich sollte es möglich sein, mit dem Jobcenter eine Einigung über die Rückzahlung im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu finden. Sie können mir gerne das Rückforderungsschreiben per E-Mail zuschicken, dann kann ich es ansehen und Ihnen vielleicht etwas Genaueres sagen.
Guten Abend,
ich bin seit längerer Zeit arbeitslos und war zweimal längere Zeit mit Krankengeldbezug krank. Um diese Zeiten verlängerte sich jeweils mein Anspruch auf ALG 1. Stimmt es, dass ab 2006 Kranheitszeiten beim ALG-Anspruch abgezogen werden? Wenn ja, inwieweit betrifft dies auch Zeiten von Bezug von Übergangsgeld (REHA). Wo finde ich die entsprehenden §en ?
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf andere Leistungen, wie z.B. Krankengeld und Überbrückungsgeld, zusteht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird hierdurch nicht beeinträchtigt, d.h. er verkürzt sich weder noch verlängert er sich. Vielmehr bleibt die Bezugsdauer gleich, es wird jedoch der Ruhenszeitraum nicht mit eingerechnet, so dass sich dann im Ergebnis der Zeitpunkt, bis zu dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, nach hinten verschiebt. Hieran hat sich nach meiner Kenntnis auch in letzter Zeit nichts geändert.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie immer aktuell auf der Seite http://www.staat-modern.de unter der Überschrift „Gesetze online“ im Servicebereich.
Ganz herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ich werde mit der Dame, die mir diese Auskunft gab, nochmals sprechen.
Karin