Abmahngebühren
Wie bereits im September berichtet, hat das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 16. September 2005 entschieden, dass bei Massenabmahnungen für die Anwaltkosten nur die Mindestgebühr und nicht – wie zum Teil angenommen – die Mittelgebühr angesetzt werden kann. Das Gericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Beklagte, die im Internet Stadtpläne für viele deutsche Großstädte anbietet und auch in großem Umfang gegen Verletzer vorgeht, hat die Berufung (LG Berlin, Az: 16 S 14/05) im Dezember 2005 zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
5 Gedanken zu "Abmahngebühren"
[…] Arne berichtet auf seinem Law-Blog über das mittlerweile rechtskräftige Urteil das Amtsgerichts Charlottenburg: …hat das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 16. September 2005 entschieden, dass bei Massenabmahnungen für die Anwaltkosten nur die Mindestgebühr und nicht – wie zum Teil angenommen – die Mittelgebühr angesetzt werden kann. […]
Stimmt das wirklich, was Sie da schreiben? vgl. http://www.dr-bahr.com/news_det_20051209172726.html
Das Amtsgericht Charlottenburg hat leider bisher noch keine einheitliche Linie hinsichtlich der Behandlung der Rechtsanwaltsgebühren bei Abmahnungen gefunden. Soweit ersichtlich, werden dort derzeit drei verschiedene Auffassungen vertreten: volle Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren entsprechend einer Mittelgebühr; Erstattung der Anwaltskosten, jedoch angesichts der Vielzahl der Fälle beschränkt auf die Mindestgebühr; Erstattung einer Pauschale in Höhe von Euro 100,00.
Da die Urteile zum großen Teil auf Grund des geringen Streitwertes nicht berufungsfähig sind, liegen nach meiner Kenntnis keine Berufungsurteile hierzu vor, so dass die Entscheidungen wohl weiterhin uneinheitlich bleiben werden. In dem hier berichteten Fall war ausdrücklich die Berufung wegen der divergierenden Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zugelassen worden. Hier war durch den Anbieter der Online-Stadtpläne zunächst Berufung eingelegt worden, dann aber – wohl, weil Formfehler erkannt worden sind – zurückgenommen worden. Da auch in dem von Ihnen in Bezug genommenen Verfahren wohl keine Entscheidung ergehen wird, bleibt hier die Rechtslage auch weiterhin unklar.
Das verstehe ich nicht: Wieso „bleibt die Rechtslage auch weiterhin unklar“?
Das Berufungsgericht hat doch offenbar klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Entscheidung des AG Charlottenburg, nämlich 100 EUR maximale Kostenerstattung für schlichtweg unvertretbar hält.
Sonst hätte der Gegner wohl auch kaum die nahezu komplette Kalgeforderung von 1.680 EUR (vgl. http://www.dr-bahr.com/news_det_20050513092859.html) bezahlt, oder?
Oder ist RA Dr. Bahr hier falsch informiert?
Meines Erachtens ist die Rechtslage weiterhin unklar, da das Berufungsgericht in der Sache ja nicht entschieden hat. Warum der Vergleich in dieser Form zustande kam, weiß niemand außer den Verfahrensbeteiligten. Der Großteil der Klageforderung bezog sich vorliegend nicht auf die Anwaltskosten, auf diese entfielen nur ca. Euro 400,00. Wie weit diese in der Berufungsverhandlung überhaupt thematisiert wurden, ist mir nicht bekannt. Der Vergleich muss auch nicht auf einer Wertung der materiellen Rechtslage durch das Gericht beruhen. Denkbar ist es auch, dass die Berufung aus formalen Gründen zurückgewiesen worden wäre oder dass das Gericht nur die vorliegende Begründung abgelehnt hat.