Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) – Wie schütze ich eine Geschäftsidee?

Veröffentlicht am 27. Januar 2021 von Dr. Max Greger | IP Allgemein Vertragsrecht Wettbewerbsrecht | 0 Kommentare

GeschäftsgeheimnisSie haben eine geniale Geschäftsidee? Gratuliere! Diese kann Sie nämlich unter Umständen reich machen. Doch wie schützen Sie eigentlich Ihre Geschäftsidee?

Das erfahren Sie in diesem Beitrag innerhalb weniger Minuten! finger right

Was ist eine Geschäftsidee?

Geschäftsideen, Konzepte und Strategien sind rechtlich schwer zu definieren. Wikipedia bezeichnet sie als eine „Idee oder Vorstellung eines Unternehmensgründers davon, wie ein Neugeschäft aufgebaut werden kann.“ Eine Geschäftsidee berücksichtigt u. a. folgende Punkte:

  • Nutzen für den Kunden
  • Zielgruppe
  • Finanzierung
  • Technische bzw. logische Umsetzbarkeit
  • Konkurrenzsituation auf dem Markt, etc.

Ziel ist natürlich eine Innovation für den Markt und ein echter Nutzen für die künftigen Kunden.

Wie kann ich eine Geschäftsidee schützen?

Definitiv gibt es kein Gesetz, das in der Lage ist, die eben beschriebenen Merkmale einer Geschäftsidee in ihrer Gesamtheit zu schützen. Es gibt kein „Geschäftsgeheimnisrecht“. Im Gegenteil: Nachahmungen von Geschäftsideen sind bis auf enge Ausnahmen erlaubt und auch wichtig. Denn ohne Konkurrenz hätte beispielsweise ein Hersteller eines Produkts ein Monopol, was unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ineffizient wäre.

Doch was kann man denn nun tun, um doch ein wenig Schutz vor Nachahmern zu bekommen?

Urheberrecht

Das Urheberrecht können Sie nicht anmelden wie etwa eine Marke oder ein Design. Es entsteht automatisch mit der Herstellung von einem sog. „Werk“. Ein Werk ist nach § 2 I UrhG ein menschliches Schaffen, das insbesondere eine gewisse persönliche Eigenart („Schöpfungshöhe“) besitzt. Urheberrechtlich geschützt können also Texte, Bilder, ggf. Grafiken, Zeichnungen, Skizzen u.ä. sein. Wenn also Ihre Geschäftsidee dergleichen beinhaltet, sind diese jedenfalls urheberrechtlich geschützt.

Wer diese Inhalte kopiert, beispielsweise Texte oder Fotos weitergibt, verstößt gegen Ihre Rechte. Sie können ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ihn also abmahnen. Das – da sind wir uns sicher einig – ist aber für Geschäftsideen kein ausreichender Schutz!

Markenrecht

Mit einer Marke können Sie ein Kennzeichen beim Patent- u. Markenamt anmelden. Das könnte z. B. ein Wort sein, das dem Markt zur Unterscheidung Ihres Produkts von Produkten anderer Hersteller dient. Berühmtes Beispiel: die Marke Apple. Neben Wortzeichen sind natürlich auch andere Zeichen, beispielsweise Grafiken, markenfähig.

Heute sind Geschäftsideen ohne einer griffigen Marke kaum noch denkbar.

Geschützt ist damit allerdings nicht Ihre Geschäftsidee, sondern lediglich deren Kennzeichnung auf dem Markt (also die Marke). Dennoch: Verzichten Sie nicht auf die Markenanmeldung. Denn viele Trittbrettfahrer versuchen bei der Nachahmung einer Geschäftsidee auch einen gewissen namensrechtlichen Bezug zum Original herzustellen. Sie möchten damit Vertrauen in einen Namen ausnutzen, das der Verkehr etwa durch die gute Qualität bereits erlangt hat.

Design

Auch das Design ist ein sog. Registerrecht, das Sie beim Patent- und Markenamt anmelden. Es schützt die ästhetische Erscheinungsform neuartiger Waren.

Erwägen Sie auf jeden Fall dann die Anmeldung eines Designs wenn Sie Waren vertreiben möchten, die sich optisch von bisher auf dem Markt erhältlichen Waren unterscheiden. So können Sie Nachahmer in die Schranken weisen, die sich bewusst an Ihr Design anlehnen, um ggfls. von der Bekanntheit Ihres Produkts zu profitieren, zumindest jedoch positive Assoziationen hervorzurufen.

Patente und Gebrauchsmuster

Patente und Gebrauchsmuster sind ebenfalls Schutzrechte, die Sie beim Patent- und Markenamt anmelden. Geschützt ist hier aber nicht das äußere Erscheinungsbild wie beim Design, sondern – vereinfacht gesagt – eine neue Lösung für ein technisches Problem. Soweit also Ihre Geschäftsidee technischer Art ist, kommt ein Patentschutz in Betracht. Handelt es sich hingegen um Ideen auf dem Dienstleistungssektor, scheiden Patente und Gebrauchsmuster regelmäßig aus.

Wenn Sie ein Patent auf Ihre Erfindung bekommen, sind Sie erst mal fein raus. Denn dann können Sie das Patent bis zu 20 Jahre aufrecht erhalten. Während dieser Zeit können Sie es jedem Dritten verbieten, Ihre technische Lösung abzukupfern. Selbstverständlich können Sie eine Lizenz erteilen und dafür Lizenzgebühren verlangen.

Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

Das Wichtigste zum Schluss: Wenn Sie mit Ihrer Geschäftsidee bei Investoren hausieren gehen, um Geld „einzusammeln“, vermeiden Sie bitte den Supergau! Der tritt ein, wenn Sie Ihre Idee Dritten vorstellen, diese dann sagen: „Danke, gute Idee, aber aktuell kein Bedarf“. Anschließend stellen Sie fest, dass genau Ihr potentieller Geschäftspartner Ihre Idee übernimmt und mit ordentlichem Startkapital im Turbo-Modus vermarktet.

Schließen Sie deshalb unbedingt vorab eine Geheimhaltungsvereinbarung (englisch: Non-Disclosure Agreement bzw. NDA). Dort können Sie regeln, dass derjenige, dem Sie Ihre Geschäftsidee vorstellen, diese nicht selbst vermarkten, verwenden oder weitererzählen darf. Das gilt ungeachtet eines gewerblichen Schutzrechts. In der Regel können Sie so ein Verbot für drei Jahre vereinbaren. Verstößt er gegen dieses Gebot, muss er Ihnen eine Vertragsstrafe zahlen.

Was in so eine Geheimhaltungsvereinbarung hinein gehört, erkläre ich in Kürze in einem separaten Beitrag. Kurz vorweg wichtige Inhalte:

  • Wer soll an das Vertraulichkeitsgebot gebunden sein?
  • Definition der vertraulichen Informationen
  • Wie dürfen vertrauliche Informationen genutzt werden?
  • Dauer der Vereinbarung
  • Vertragsstrafe für etwaige Verstöße

Ergänzender Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Ergänzen….was? Bitte wie?

Ja, Sie haben richtig gelesen. Es gibt noch ein sog. „Auffangrecht“, nämlich den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, gestützt auf § 4 UWG. Wenn jemand Ihre Produkte sklavisch nachahmt kann der Verkehr nicht mehr unterscheiden, aus welchem Hause das Produkt stammt. Das wiederum führt das zu einer Irreführung des Marktes.

Es handelt sich aber wirklich nur um eine Ausnahmeregelung und kommt nur dann in Betracht, wenn Ihr Produkt auch „wettbewerbsrechtliche Eigenart“ besitzt. Denn, wie schon eingangs erwähnt: es herrscht generell der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit.

Folglich können Sie nicht sicher sagen, ob Sie unter diesen Schutzfallen. Auf diesen Schutz sollten Sie sich daher bitte nicht verlassen.

Ergebnis

Die Geschäftsidee als solche ist in der Regel nicht geschützt. Sofern Sie diese Idee Dritten mitteilen, laufen Sie stets Gefahr, dass die Idee abgekupfert wird. Ist die Idee erst mal in Köpfen von finanzstarken Investoren, könnten diese die Idee aufgreifen. Durch ihre finanziellen und personellen Mittel könnten sie Sie möglicherweise „überholen“..

Verzichten Sie daher – neben der Prüfung der gewerblichen Schutzrechte – niemals auf eine Geheimhaltungsvereinbarung !


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