Benötigt mein LinkedIn-Profil ein eigenes Impressum?

Veröffentlicht am 22. Januar 2021 von Dr. Max Greger | E-Commerce Medienrecht Social Media | 0 Kommentare

LinkedInSie haben ein Profil auf der Plattform LinkedIn (oder in einem anderen sozialen Netzwerk). Aber stellen Sie dort auch ein Impressum bereit? Oder ist das gar nicht notwendig?

Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, dann sind Sie hier genau richtig und sollten diesen Beitrag lesen! finger right

Gerade das berufliche Netzwerk LinkedIn ist stark im Kommen. Im Gegensatz dazu stagnieren auf Facebook die Mitgliederzahlen. LinkedIn bietet daher aktuell ideale Bedingungen für Akquise und Personal Branding. Denn dort können Sie sehr gezielt nach Ihrer Zielgruppe suchen und diese dann mit zielgerichteten Inhalten versorgen (Content-Marketing).

Ein Impressum sehe ich dabei aber bei den wenigsten – wie sieht es bei Ihnen aus?. Haben auch Sie schon mal darüber nachgedacht, ob ein Impressum auf Ihrem LinkedIn-Profil nötig ist?

Sehen wir uns an, wie die Antwort auf diese wichtige und immer relevantere Frage lautet.

Wonach richtet sich die Pflicht zum Impressum eigentlich?

Hier müssen wir zunächst in § 5 Telemediengesetz (TMG) blicken. Die dort vorgeschriebenen Pflichtangaben (Impressum) muss jeder veröffentlichen, der sogenannte Dienste anbietet. Das trifft sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z. B. die GmbH).

Das führt uns zur Folgefrage: Was ist eigentlich ein Diensteanbieter? Hier blättern wir drei Paragrafen zurück, nämlich in § 2 TMG:

Diensteanbieter [ist] jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt […]

Jetzt sind wir wieder einen Schritt weiter, wissen also, dass es auf die Telemedien ankommt. Auch hierfür gibt es wieder eine Definition im Gesetzbuch, nämlich in § 1 Abs. 1 S. 1 TMG:

[Telemedien sind] alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste […] .

Leider werden Sie mit dieser Definition nicht wirklich etwas anfangen können (ich ebenso wenig). Oder finden Sie nicht auch, dass „Informations- und Kommunikationsdienste“ irgendwie alles bedeuten kann? Daher schauen wir weiter in die Begründung des Gesetzgebers, der selbst als Beispiele für Telemedien nennt:

  • Chatrooms
  • Onlineshops
  • Wetter-Apps
  • Suchmaschinen
  • E-Mail etc.

Die herrschende juristische Kommentarliteratur nennt darüber hinaus auch soziale Netzwerke oder Nachrichtendienste.  Argument: dort ist jeder User für seine eigenen Inhalte selbst verantwortlich. Eine Moderation durch die Plattform findet nicht statt.

Ergebnis: Impressum bitte sehr!

Und genau da kommt wieder der Sinn und Zweck des Impressums nach § 5 TMG ins Spiel. Es spielt keine Rolle, ob Sie die Inhalte über eine Website, eine App oder eine Plattform – wie LinkedIn – bereitstellen.

Immer dann, wenn Sie eigenverantwortlich Inhalte ins Netz stellen, benötigen Sie ein Impressum!

Und wohin soll ich das Impressum in meinem Profil platzieren?

finger right Lesen Sie hier wie Sie das Impressum in Ihrem LinkedIn Profil platzieren: Wie binde ich ein Impressum in mein LinkedIn Profil ein?.

Beitragsbild: Gerd AltmannPixabay



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