Grafische Bildmarken farbig, schwarz-weiß oder in Graustufen anmelden?
Diese Frage ist seit Jahren ein „Dauerbrenner“: Sie möchten eine farbige (grafische) Wort-/Bild- oder Bildmarke anmelden. Sie sind sich aber nicht sicher, ob Sie die Marke farbig oder schwarz-weiß bzw. mit Graustufen anmelden sollen.
Hier erhalten Sie die Antwort in wenigen Absätzen!
Farbig, schwarz-weiß oder Graustufen?
Nehmen wir als Beispiel ein Logo, das Sie für Ihr neues Business als Marke anmelden möchten. Es handelt sich um einen Schriftzug verbunden mit einer geometrischen Form. Das könnte z. B. ein Kreis mit schwarzer Umrandung und blauer Füllung sein. Nicht atemberaubend, aber dennoch ausreichend für die Eintragung als Wort-/Bildmarke.
Nun stellt sich die Frage: Soll die Grafikdatei bei der Markenanmeldung in der blauen Farbgebung hochgeladen werden? Oder entfernen Sie vorher besser die Farben, so dass die Marke schwarz-weiß (bzw. in Graustufen) dargestellt wird?
Erstes Kriterium: die Reichweite des Markenschutzes
Sie melden ja Ihre Marke an, um sich gegen Nachahmer und Verwechslungen schützen zu können. Melden Sie also eine Bildmarke farbig an, bezieht sich das Schutzrecht auch zunächst nur auf die Bildmarke in ihrer konkreten Farbgebung.

So sieht es beispielsweise der BGH (Urt. v. 12.03.2015, Az. I ZR 153/14 – BMW) im Urteil um das bekannte BMW-Emblem (die weißblaue Raute mit dem „BMW“ Schriftzug). Die BMW-Marke (Nr. 39644028) ist in schwarz-weiß im deutschen Markenregister eingetragen (s. Abbildung rechts). Entsprechend beschränkt der BGH den Schutzumfang der Marke auch auf die schwarz-weiße Form.
Aber halt: Verwechslungsgefahr?
Jetzt kommt aber der springende Punkt. Dennoch geht der BGH – trotz des auf die schwarz-weiße Darstellung beschränkten Schutzumfangs – von einer Verwechslungsgefahr aus. Denn nach seiner Auffassung erkennt der Verkehr in dem vom Gegner des Verfahrens benutzten farbigen BMW-Emblem die ursprüngliche schwarz-weiße Marke „des bedeutenden Fahrzeugherstellers BMW“.
Die Folge: Aufgrund dieser Rechtsprechung können Sie davon ausgehen, dass Sie sich auch mit einer in schwarz-weiß angemeldeten grafischen Marke gegen eine unberechtigte Benutzung durch Dritte – in Farbe – wehren können. Sie können sich auf die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stützen.
Nun kommt der Haken: Das funktioniert dann nicht, wenn die von einem Dritten benutzte Farbgebung zu einem ganz anderen Charakter führen würde. Dann könnte eine Verwechslungsgefahr ausscheiden.
Weiteres Kriterium: Die rechtserhaltende Benutzung (§ 26 MarkenG)
Zur Beantwortung der Eingangsfrage – farbig oder schwarz-weiß – sollten wir uns aber über den Schutz hinaus noch überlegen, ob nicht auch der Benutzungszwang eine Rolle spielt.
Wie Sie wissen, müssen Sie nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist Ihre Marke rechtserhaltend benutzen. Dazu müssen Sie die Marke auf dem Markt für die Waren und Dienstleistungen benutzen, für die sie eingetragen ist. Hier kann die Frage „farbig oder schwarz-weiß“ ebenfalls eine Rolle spielen.
In der Regel benutzen Sie eine schwarz-weiß angemeldete Marke auch dann rechtserhaltend, wenn Sie die Marke farbig auf dem Markt wiedergeben. In manchen Fällen liegt aber dann keine rechtserhaltende Benutzung einer schwarz-weißen Marke mehr vor, wenn Sie Ihr Logo in auffälligen Farben verwenden. Denn dann stellt die tatsächlich benutzte Form unter Umständen keine Benutzung der eingetragenen Marke mehr dar. Der Grund: Durch die Farbgebung entsteht ein ganz neuer Eindruck bzw. Gesamtcharakter).

Ergebnis
Häufig ist es sinnvoll, eine grafische Marke in schwarz-weiß anzumelden, weil man dann auch farbige Benutzungen Dritter mit abdeckt (Stichwort: Verwechslungsgefahr) und sie auch durch die Benutzung in Farbe rechtserhaltend benutzt.
Das gilt aber nicht uneingeschränkt – je mehr die Farbe den Gesamtcharakter prägt, desto mehr empfehle ich, die Marke in der konkreten Farbgebung anzumelden. Denn sonst laufen Sie Gefahr, dass Sie gegen eine farbige Benutzung durch Dritte nichts unternehmen können oder Sie die Marke nicht ausreichend rechtserhaltend benutzen.
Schließlich ist Markenrecht immer eine Einzelfallbetrachtung – mit jahrelanger Erfahrung und solidem Fachwissen können Sie Ihre Chancen bei der Anmeldung oder bei Verfahren gegen Dritte deutlich erhöhen.
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