Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung

Fotorecht | 9. November 2005
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Im vorge­hen­den Teil der Serie ging es um die Entste­hung und Reich­weite der Ein­willi­gung in die Anfer­ti­gung, Nutzung und Ver­bre­itung des eige­nen Bildes. Manch­mal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Ein­willi­gung beste­ht, son­dern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauer­haftigkeit.

3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung

Ein (lei­der) sehr häu­figes Prob­lem ist der Wider­ruf der Ein­willi­gung.

Archtyp­is­ches Beispiel: Ein Star­let hat vor Jahren Nack­t­fo­tos von sich anfer­ti­gen lassen, um eine gewisse Grun­daufmerk­samkeit der Medi­en zu erlan­gen. Nun wird das Mod­el ser­iös, heiratet einen bekan­nten Schaus­piel­er und gibt for­t­an die treusor­gende Gat­tin. Da stören die Jugend­sün­den natür­lich. Die Medi­en – vorher noch Ver­bün­dete beim Kampf um Aufmerk­samkeit – wer­den nun zu Fein­den. Sämtliche Ein­willi­gun­gen in die Nutzung von Nack­t­fo­tos wer­den wider­rufen, die Anwälte der Dame ver­schick­en rei­hen­weise Abmah­nun­gen und dro­hen mit Schaden­er­satz­forderun­gen.

Grund­sät­zlich ist die Ein­willi­gung nicht frei wider­ru­flich. Auch wenn ihre Recht­snatur nicht völ­lig gek­lärt ist, sie vor allem keinen Ver­trag im eigentlichen Sinn darstellt, wen­det man den­noch den guten alten juris­tis­chen Grund­satz, dass Verträge einge­hal­ten wer­den müssen, auch auf die Ein­willi­gung an („pacta sunt ser­van­da“).

Ander­er­seits gilt auch im Ver­tragsrecht bei den so genan­nten Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen der Grund­satz, dass diese den Ver­tragspart­ner nicht ewig binden dür­fen, man irgend­wann „raus kom­men“ muss. Also sollte auch eine Ein­willi­gung irgend­wann wider­ru­flich sein. Das kommt unter zwei Gesicht­spunk­ten in Betra­cht.

Zum einen ist ein Wider­ruf beim Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des möglich.

Bsp: A hat Nack­t­fo­tos von sich anfer­ti­gen lassen. Ihr Mann kommt tragisch ums Leben, sie zieht sich voll­ständig ins Pri­vatleben zurück. Hier wird man ihr nicht zumuten kön­nen, sich selb­st dem­nächst in ein­schlägi­gen Pos­tillen nackt bewun­dern zu müssen, während sie um ihren Mann trauert.

Weit­er­hin kommt bei einem „Wan­del der inneren Ein­stel­lung“ ein Wider­ruf in Betra­cht, ganz ähn­lich wie bei § 42 im Urhe­ber­recht. Der „Wan­del“ kann aber – da sind sich die Gerichte einig – nicht über Nacht geschehen, ein gewiss­er Zeitablauf muss hinzu treten. Hin­sichtlich der genauen Länge herrscht lei­der weniger Einigkeit. Als Faus­tregel wird man sagen dür­fen, dass vor Ablauf von fünf Jahren ein solch­er Ein­stel­lungswan­del auss­chei­den muss. Aus­nah­men mag es bei echt­en Jugend­sün­den geben, wenn bes­timmte Auf­nah­men deut­lich kon­tro­vers sind und das abge­bildete Mod­ell noch sehr jung war.

3.1.2.4 Vermutung der Einwilligung, § 22 Satz 2 KunstUrhG

Zulet­zt ist noch auf die Ver­mu­tung des § 22 Satz 2 Kun­stUrhG hinzuweisen: hat jemand für seine Abbil­dung ein Hon­o­rar erhal­ten, so gilt die Ein­willi­gung in die Ver­bre­itung der Abbil­dun­gen im Zweifel als erteilt. Fotografen soll­ten daher tun­lichst Quit­tun­gen und andere Belege aufheben. Lei­der sagt die Ver­mu­tung nur, dass eine Ein­willi­gung im Zweifel vor­liegt, sie hil­ft aber bei der Ausle­gung zu Reich­weite und Umfang der Ein­willi­gung nicht weit­er. Sin­nvoll sind also alle­mal ein­deutige Regelun­gen.

Bitte lesen Sie auch die Teile 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Serie.

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