Die 5 wichtigsten Rechts-Tipps für Influencer in 2021

Influencer Marketing

Du bist Influencer? Verpasse nicht meine 5 wertvollsten Rechts-Tipps für Influencer für das Jahr 2021! 

Influencer-Tipp 1: Schleichwerbung vermeiden

Nach wie vor ein heißes Eisen ist das wettbewerbsrechtliche (und medienrechtliche) Trennungsgebot. Wenn Du redaktionelle Inhalte veröffentlichst (E-Mail-Newsletter, Blog, Social Media-Kanal etc.), musst Du jegliche Werbung klar als solche kennzeichnen (mit „Werbung“ oder „Anzeige“). Wenn Du das vesäumst, betreibst Du illegale Schleichwerbung und läufst Gefahr, dass eine Abmahnung in Deinem Briefkasten liegt.

Werbung ist übrigens ein dehnbarer Begriff. Besonders schwierig ist die Abgrenzung, wenn Influencer*innen für die Nennung einer Marke (im Fließtext, als Hashtag oder in einem Foto) kein Geld bekommen. Sieh Dir dazu das „Cathy Hummels-Urteil“ des OLG München an.

Influencer-Tipp 2: Keine fremden Grafiken oder Texte ohne Zustimmung des Urhebers

Texte, Fotos und Grafiken sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wenn Du sie verwendest, stelle unbedingt sicher, dass Du den jeweiligen Schöpfer vorher gefragt hast, ob es „OK“ ist, dass Du sein Bild verwendest. Natürlich läuft das in vielen Fällen über Plattformen (z. B. Stockfoto-Plattformen).

Unwissenheit schützt übrigens nicht vor Strafe – Du kannst später nicht argumentieren, Du hättest nicht gewusst, von wem das Foto stammt.

Influencer-Tipp 3: Bei urheberrechtlich geschützten Inhalten immer den Namen des Urhebers nennen

Neben der Zustimmung des Urhebers gilt auch noch das Prinzip des Rechts auf Namensnennung. Jeder Urheber hat in der Regel das Recht, namentlich (Vorname+Nachname) unter oder neben seinem Bild/Text etc. erwähnt zu werden.

Nur ausnahmsweise kannst Du darauf verzichten, wenn der Urheber ausdrücklich oder zumindest stillschweigend auf die Nennung seines Namens verzichtet hat. Auf manchen kostenlosen Stockimage-Plattformen (z. B. Pixabay) ist das sichergestellt.

Influencer-Tipp 4: Impressum auf allen Kanälen

Die in § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Pflichtangaben (im Volksmund: „Impressum“) gehören nicht nur auf die klassische „Homepage“. Auch Social Media-Kanäle wie Instagram, YouTube, Facebook, TikTok etc. sind rechtlich betrachtet „Dienste“. Für all diese Kanäle musst Du also ein Impressum bereitstellen. Mehr zum Thema Impressum findest Du hier!

Die gute Nachricht: Es ist nicht zwingend notwendig (und je nach Kanal auch technisch nicht möglich), das Impressum direkt auf der jeweiligen Plattform bereitzustellen. Es genügt in der Regel auch, ein Impressum auf einer Website bereitzustellen und im jeweiligen Social Media-Kanal darauf zu verlinken. Passt aber auf, dass der Link an einer gut sichtaren Stelle steht (z. B. in „Info“-Kategorie).

Influencer-Tipp 5: Datenschutzhinweise nicht vergessen

Dass Du als Datenverarbeiter Datenschutzhinweise erteilen musst, hast Du sicher mittlerweile gehört. Das galt eigentlich auch schon vor der DSGVO.

Bei Websites ist es sonnenklar: Du brauchst Datenschutzhinweise. Denn jede Website verarbeitet automatisch personenbezogene Daten des Seitenbesuchers. Durch seine IP-Adresse ist er (theoretisch) identifizierbar.

Doch wie ist es, wenn Du einen Social Media-Kanal betreibst? Da muss man unterscheiden.

Wenn Du einen Kanal (beispielsweise Instagram) rein privat nutzt, gilt kein Datenschutzrecht (Grund: es greift die sog. „Haushaltsausnahme“). Du musst ja auch nicht einer Freundin Datenschutzhinweise erteilen, wenn Du ihre Handynummer speicherst.

Wenn Du aber Instagram nutzt, um potentielle Kunden  zu kontaktieren, ist das nicht mehr privat. Das Speichern, Beantworten und Nachverfolgen von Nachrichten ist ein Datenverarbeitungsvorgang. Die Konsequenz: Du solltest Datenschutzhinweise erteilen. Wie schon beim Impressum musst Du diese nicht direkt in der Plattform wiedergeben sondern kannst sie verlinken.

Selbst wenn Du aber nicht „aktiv“ mit Plattformnutzern in direkten Kontakt trittst, bist Du nach der aktuellen Auffassung der Gerichte zumindest mitverantwortlich („Joint Controller“), wenn Du über die Plattform Statistiken abrufen kannst.


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