Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten

Veröffentlicht am 7. November 2005 von Arne Trautmann | Fotorecht | 30 Kommentare

3.1.2 Einwilligung des Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

Law-BlogIm vorigen Teil ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt.

3.1.2.1 Rechtsnatur

Immer noch ein wenig gestritten wird um die genaue Rechtsnatur der Einwilligung. Im Ergebnis wenden aber heutzutage die Rechtsprechung und auch die juristische Lehre die Regeln über Willenserklärungen direkt oder jedenfalls analog auf die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG an. Das heißt insbesondere, dass man zur Erklärung der Einwilligung volljährig und bei Sinnen sein muss, bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Irrt man sich über den Inhalt der Erklärung, wird man getäuscht oder bedroht, so kann man die Erklärung anfechten.

3.1.2.2 Umfang

Die eigentlichen Probleme werfen aber in der Regel die Fragen nach dem Umfang (also der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Reichweite) der Einwilligung und ihrer Widerruflichkeit auf. Das hat folgenden, am Anfang etwas schwer zu verstehenden, bei genauem Nachdenken aber einfachen Grund:

„An sich“ werden Willenserklärungen so ausgelegt, dass der tatsächlich Wille dessen, der da etwa erklärt hat, zum Tragen kommt. Selbst dann, wenn er sich etwas schief ausgedrückt hat:

BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Nun betrifft gerade die Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Und da will man den, der da einwilligt, vor übereilten Entscheidungen bewahren, die ihm später Leid tun. Die Situation ist ganz ähnlich wie im Urheberrecht. Und deshalb wendet man auf die Reichweite der Einwilligung die Auslegungsregeln des Urheberrechts entsprechend an. Also gelten folgende drei Regeln:

  • Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn man den Umfang der Einwilligung im Detail aufzählt („spezifiziert“). Dabei kommt es – entgegen dem allgemeinen und teils auch unter Juristen verbreiteten Glauben – nicht auf bestimmte Formeln an. Man kann das auch als Laie in ganz normalen Worten beschreiben, etwa:
  • „Verwendung der Bilder gestattet als Illustration im Buch ‚Chad Kroskis Inspirationen im Wandel der Zeiten’ für alle deutschsprachigen Ausgaben“.
  • Tut man das nicht, dann richtet sich der Umfang der Einwilligung nach dem mit ihr verfolgten Zweck („Zweckübertragung“).
  • Bsp: A macht ein Bild von B. Der konkrete Zweck der Verwendung wird zwar nicht schriftlich fixiert, das Bild wird aber anlässlich eines Interviews für das Werk „Die Wegbereiter Chad Kroskis“ angefertigt. Dann ist die Verwendung auch nur in diesem Werk gestattet.
  • Gibt es dann noch Unklarheiten gilt: im Zweifel für den Rechteinhaber
  • Hier wird es häufig spannend in Fällen von Agenturfotos, bei denen die Rechte „an sich“ eingeräumt („gecleart“) sind.

    Bsp: Ein Model wurde fotografiert, das Einstellen in den Agenturfundus sowie Verkauf und auch kommerzielle Verwendung der Bilder sind kraft Model Release gestattet. Nun soll das Bild – das, vielleicht für ein Plattencover oder ein Werbeposter für eine Party, ein recht lebensbejahendes (wenn auch angekleidetes) Model zeigt, als Cover für eine Zeitschrift letztlich erotischen Inhalts verwendet werden.

    Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ob auch die Verwendung des Bildes in diesem Umfang von der allgemeinen Einwilligung gedeckt ist oder ob es hier nicht einer spezielleren Einwilligung bedurft hätte. Es gibt leider keine eindeutige Antwort auf diese Frage, vielmehr kann man beide Ansichten vertreten – und muss damit rechnen, dass dies auch Gerichte tun. Auf der wirklich sicheren Seite ist man also nur, wenn man explizit nachfragt.

    Bitte lesen Sie auch die Teile 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Serie.


    30 Gedanken zu "Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten"

    […] für Blogger, die gerne Fotos veröffentlichen, nicht unspannned, Law-Blogger Arne Trautmann in Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten […]

    D.h. deswegen hätte die B!ld damals fragen müssen, als sie die Portrait-Fotos einiger „Wir sind Papst“-Blogger einfach abdruckte.

    Warum wissen das solche Zeitungen dann nicht? 😀

    Ich verfolge diese Serie schon eine Weile und jetzt wurde es endlich 😉 auch für mich aktuell und da habe ich gleich eine Frage.
    Vor mehreren Jahren habe ich mit anderen Vereinsmitgliedern an einer Aktion teilgenommen. Für einen mir bekannter Fotografen habe ich die Aktion einen Tag später nachgestellt, dafür sollte unser Verein erwähnt werden. Dieses Foto wurde damals in der Tageszeitung und später noch einige Male (Tageszeitung bzw. Beilage) abgedruckt. Dabei wurde immer der Verein in der Bildunterschrift erwähnt. Allerdings wurde das Foto jetzt in einem Tourismusmagazin verwendet, ohne Erwähnung des Vereins.
    Habe ich ein Recht auf die Erwähnung des Vereins (z.B. in Form einer nachträglichen detaillierten Einwilligung) oder kann ich nur die Veröffentlichung verbieten?

    @MarcC: die wissen das schon, die halten sich nur nicht immer dran. Bei den „wir sind Papst“-Bloggern speziell könnte (!) man aber gut und gern auch mit einigen Ausnahmen (das ist § 23 KUG) von den hier gezeigten Grundsätzen argumentieren. Halten Sie bitte noch bis Teil 11 (oder 12, mal sehen) durch!

    @Hardy: leider dürfen wir (keine Ausrede sondern geltendes Recht, das auch Sinn macht) keine Stellungnahme zu konkreten Fällen ohne Mandatierung (und dann nicht öffentlich im Blog 😉 ) geben. Abstrakt vielleicht so viel: schauen Sie sich einfach mal den § 13 UrhG an…

    Aha, also immer schön hypothetisch und ohne Bezug zu sich formulieren?

    Also: Was wäre denn wenn einer ein Foto verwenden würde, dass… 😉

    kann es sein, dass die trackbacks nicht funktionieren?

    Schade, dass die Trackback hier im WordPress-Weblog noch nicht gehen. Vielleicht hilft es einfach, sie anzuschalten???

    Meine persänlichen Gedanken zu Serienpostings und ihren individuellen Tücken habe ich auf einfach-persoenlich notiert.

    Hoffe, die persönliche Reflektion hilft vielen Lesern beim Schreiben der nächsten Serie.

    @Herr Liesengang & Petermann:

    Also letztens gingen die TBs noch, ernsthaft. Ich will heute Abend mal nachsehen, wo das Problem liegt…

    Edit 9:47. Es ist zwar noch nicht ganz Abend (hüstel), aber wenn ich einen TB sende, dann kommt der an. Die erscheinen hier allerdings (vielleicht ist das die Quelle der Missverständnisse) bei den Kommentaren. Das scheint mir WP-Standard zu sein und macht irgendwie auch Sinn, so rein strukturell betrachtet!?

    Fotorecht – Die Einwilligung des Abgebildeten

    Arne Trautmann hat den neunten Teil seiner Reihe “Fotorecht Spezial” veröffentlicht.
    In “Die Einwilligung des Abgebildeten” geht es um die Fragen, wie ein Abgelichteter der Veröffentlichung seiner Abbildung zustimmt, und in …

    […] Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten […]

    Die Reihe “Fotorecht Spezial” ist eine gute Idee. Zum Thema „Einwilligung des Abgebildeten” vermisse ich jedoch einen Hinweis, wie die Rechtslage ist, wenn Bilder im öffentlichen Raum Personen fotografiert werden und die Bilder dann veröffentlicht werden sollen?

    Habe ich bei einer öffentlichen Bühnenveranstaltung den Künstler / Tänzer etc fotogrfiert ohne das ein Fotografierverbot vorlag Fotografiert,habe ich den das alleinige Bildrecht ??. Und darf ich dieses Foto auch verkaufen?
    Gruß Norbert

    Eine für mich als Fotograf sehr interessante Artikelserie! Danke!

    mfG
    Kalu

    […] HOME | HIGHLIGHTS | SEMINARE | LINKS « Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten Linux-Patent-Netzwerk – Vorbeugung und Abschreckung » 09.11.05 […]

    […] Anlass genug sich mal über die rechtlichen Verhältnisse zum Thema Recht am Bild zu informieren. Im Law-Blog gibt es eine ganze Serie zu diesem Thema. Ein Artikel widmet sich sogar der Fragestellung “Einwilligung des Abgebildeten“, allerdings wurde die für mich heute relevante Frage nicht beantwortet “Welche Rechte hat der Musiker, wenn er gar nicht auf den Bildern drauf ist?” Für die Musik wollte ich ihm jedenfalls kein Geld geben, die kam für mich nämlich aus meinem Handy. […]

    ich habe mit einem bekannten eine fotosession gemacht – „zum ausprobieren und gucken was dabei rauskommt“, habe mich zu bildern überreden lassen, die ich eigentlich gar nicht wollte, weil er mir zusicherte, die bilder sowieso nur zu veröffentlichen, wenn sie mir auch gefallen würden – und hinterher sogar noch mit ihm die kontaktbögen gesichtet, wo er mir zusicherte, dass er die bilder nicht veröffentlichen würde, zumal wir uns einig waren, dass sie alle kein taug haben. jetzt sind sie doch in einer galerie ausgestellt – was kann ich dagegen tun, außer mir die leute vorher noch genauer anzusehen? und mir alles schriftlich geben zu lassen..

    ich habe gestern ,in einer Augenarztpraxis während der Wartezeit(2,5 stunden!), erlaubt :
    von Wartezimmer die Tür ohne Personen 2 mal
    Die Behandlungsraumwand mit einem Kontrolzeichnung für die Augen an die Wand
    Zwei Lampen an die Decke und Augendipoptrimessgerät zu fotografieren
    Alle fotos sind ohne Personen und ohne irgendwelche merkmale die auf diese Praxis zuweisen konnten. Was ich fotografiert habe und diese für mein Fototagebuch seien ,habe ich den Arzt auch vor der Behandlung auf seine anmerkund dass er keinen Patienten auf dem Behandlung Stuhl mit einer Kamera sitzend gesehen hatte, erzählt. Danach wurde er sehr nevrös und wollte meinen film(analog kamera) haben und hat mich
    mit einen anruf mit seinem Anwalt versucht zu schüchtern. Am Ende war ich am zittern und müsste meinemn Film ihm geben damit er diesae entwickelt und seine praxis negative nimmt und mir den rest weitergibt. Wenn ich das nicht täte hat er gemeint, ich könne den Raum nicht verlassen.Obwohl ich mich entschuldig und die fotoschinitte ihm erklärt habe und nach seine erlaubnis gefragt habe ,die fotos zu behalten, hat er sehr agressiv reagiert.
    Welche rechte habe ich und welche hatte er?

    […] Fotorecht Teil   9: Die Einwilligung des Abgebildeten […]

    […] Zu Erinnerung: Nach § 22 KunstUrhG braucht man zur Verbreitung von Bildnissen, also Fotografien, auf denen die Abgebildeten erkennbar sind, grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. § 23 KunstUrhG macht davon aber ein Ausnahme, soweit „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ betroffen sind. Die Rechtsprechung hat sich nun gefragt, wie denn bitte genau abgebildete Personen „Zeitgeschichte“ sein können und entwickelte die jahrzehntelang gültige Lehre von den absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Solch eine absolute Person der Zeitgeschichte war, wer kraft seiner politischen oder gesellschaftlichen Position aus der Masse der Mitmenschen herausragte und daher im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand. Das betraf (jeweils bekannte) Politiker, Wissenschaftler, Schauspieler, Künstler, Erfinder, Wirtschaftsführer und Angehörige von regierenden Fürstenhäusern. Über diesen Personenkreis durfte mehr oder weniger unabhängig von einem konkreten Anlass auch im Bild berichtet werden. […]

    […] Zu Erinnerung: Nach § 22 KunstUrhG braucht man zur Verbreitung von Bildnissen, also Fotografien, auf denen die Abgebildeten erkennbar sind, grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. § 23 KunstUrhG macht davon aber ein Ausnahme, soweit „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ betroffen sind. Die Rechtsprechung hat sich nun gefragt, wie denn bitte genau abgebildete Personen „Zeitgeschichte“ sein können und entwickelte die jahrzehntelang gültige Lehre von den absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Solch eine absolute Person der Zeitgeschichte war, wer kraft seiner politischen oder gesellschaftlichen Position aus der Masse der Mitmenschen herausragte und daher im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand. Das betraf (jeweils bekannte) Politiker, Wissenschaftler, Schauspieler, Künstler, Erfinder, Wirtschaftsführer und Angehörige von regierenden Fürstenhäusern. Über diesen Personenkreis durfte mehr oder weniger unabhängig von einem konkreten Anlass auch im Bild berichtet werden. […]

    Darf mein Nachbar einfach Fotos von mir machen ohne meine Einwilligung !

    Hallo,

    ich mache öfters Fotos auf öffentlichen Veranstaltungen (Konzerte), meist auf Bitten der Veranstalter. Die möchten diese dann gern im Web oder Zeitung veröffentlichen. Oft sind Einzelpersonen deutlich ersichtlich, allen ist klar, daß sie fotographiert werden und setzen sich u.U. auch in Pose.

    Darf man diese Bilder im Web und Zeitung veröffentichen, wenn augenscheinlich eine Übereinkunft fotografiert zu werden vorliegt ohne dies verbalisiert zu haben?

    Würde ein deutlicher Aushang an der Kasse mit folgendem Inhalt für Rechtssicherheiit sorgen: „Jeder Besucher erkärt sich bereit, daß auf dieser Veranstaltung gefertigte Fotos ohne rechtliche Ansprüche durch ihn in den Medien veröffentlicht werden dürfen, anderweitig wird ihm kein Zutritt gewährt“?

    Oder gibt es andere Möglichkeiten als Hunderte persönlich zu fragen ?

    Danke für Eure Mühe !

    […] gibt es eine ganze Serie zu diesem Thema. Ein Artikel widmet sich sogar der Fragestellung “Einwilligung des Abgebildeten“, allerdings wurde die für mich heute relevante Frage nicht beantwortet “Welche Rechte […]

    Veröffentlichung von Aufnahmen durch einen Fotografen und Modedesigner + Einwilligung zur Veröffentlichung von Pressefotos bei Modenschauen – was Fotografen und Models beachten sollten…

    In zwei Urteilen des Landgerichts Berlin zeigt sich, dass die Frage der zulässigen Veröffentlichung von Modefotografien den Beteiligten häufig nicht gänzlich klar ist.
    Der folgende Beitrag soll zu dieser Problematik einige Hinweise liefern und das…

    […] Ausgangsfrage -also zur unerwarteten Verwendung von Stockfotos- hab ich eine Ergänzung gefunden: http://www.law-blog.de/214/fotorecht…-abgebildeten/ (…) Gibt es dann noch Unklarheiten gilt: im Zweifel für den Rechteinhaber Hier wird es […]

    Eine Kundin berichtete mir, es gäbe rechtliche Probleme, wenn man Patient und Therapeut bei Anwendung einer Therapie erkennbar gemeinsam auf einem Foto veröffentlichen würde. Das gelte auch, wenn man von beiden die Erlaubnis dazu hat. Stimmt das? Im speziellen Fall handelt es sich um ein Logopädie-Zentrum. Mich würde der rechtliche Hintergrund dazu interessieren.

    Hallo und danke erst einmal für diesen sehr hilfreichen Blog.
    Zu dem Thema Recht am eingenen Bild habe ich auch eine Frage. Wie verhält es sich, wenn man Bilder in der Öffentlichkeit von Sportlern macht und dem potentiellen Kunden das Bild zum Kauf auf einer Website anbieten will? Reicht hier eine übergabe der Visitenkarte und das Zeigen der Fotos oder braucht man auch hier einen Modelrelease?

    Erstmal auch vielen Dank für die Beiträge zum Fotorecht. Ich hätte allerdings noch eine Frage zu der Einwilligung. Kann eine abfotografierte Person „nur“ eine Einwilligung bzgl. der evtl. Bearbeitung der Fotos und anschließender Verbreitung erteilen oder existieren darüber hinaus auch Nutzungsrechte der abfotografierten Person, die diese abtreten könnte? In den Model Release Vorlagen, die man im Internet finden kann wird nämlich oft von einer Abtretung der Rechte des Models gesprochen und nicht unbedingt von einer Einwilligung. Handelt es sich bei der Abtretung dann nur um eine laienhafte Ausdrucksweise und im Ergebnis ist eine Einwilligung gemeint oder existiert tatsächlich ein Unterschied?