Coronakrise: Marken vor Insolvenzen schützen?
Gerade jetzt in der Coronakrise, insbesondere aber aufgrund der aktuellen Übergangsregelungen (teilweise „erlaubte“ Insolvenzverschleppung) drohen 2021 immens viele Insolvenzen. Viele Unternehmer fragen sich jetzt: „Was kann ich tun, um Marken vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen?“
Können Marken überhaupt Teil der Insolvenzmasse sein?
Grundsätzlich sind auch Marken als gewerbliche Schutzrechte Teil des Vermögens eines Unternehmens. Wird über das Vermögen des Inhabers einer Marke das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Marke gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Marken können daher im Fall einer Insolvenz genauso in die Insolvenzmasse fallen wie Sachgüter (z. B. Maschinen).

Ist das Unternehmen überschuldet und ist eine Sanierung nicht in Sicht, wird der Insolvenzverwalter alles tun, um alle Vermögenswerte in der Insolvenzmasse irgendwie zu „versilbern“, also zu veräußern. Verkauft er die Marke, ist das Unternehmen nicht mehr Inhaber. Das Unternehmen selbst kann nicht mehr über die Marke verfügen – denn das Verfügungsrecht geht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Er ist dann der „Chef“ und kann daher darüber entscheiden, was er mit der Marke macht. Eine Möglichkeit besteht darin, die Marke zu „versilbern“ (also zu verkaufen). Aber auch die Weiterbenutzung ist möglich, was natürlich nur im Falle der Fortführung des Unternehmens sinnvoll ist.
Was kann man also tun, um eine Marke vor Insolvenzen zu schützen?
Prinzipiell ist das Insolvenzrecht sehr streng und will Gläubiger vor Tricksereien schützen. Es gibt nur wenig Möglichkeiten:
Idee 1: Markenanmeldung durch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft?
Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG), besteht eine mögliche Methode darin, dass nicht die Gesellschaft sondern ein Gesellschafter die Marke auf seinen Namen anmeldet, insbesondere, wenn es nur einen Gesellschafter gibt. Die Marke gehört dann rechtlich allein ihm. Damit die Gesellschaft die Markenrechte umfassend nutzen kann, wird der Gesellschafter die Markenrechte an die Gesellschaft lizenzieren. Hier ist unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beachten, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter Lizenzgebühren verlangt. Risiken birgt diese Variante bei mehreren Gesellschaftern. Kommt es etwa zum Streit und infolgedessen zum Ausscheiden des Markeninhabers, könnte die Lizenz gefährdet sein. Gerade wenn sich die Marke zu einem wertvollen Begriff entwickelt, kann es den Frieden zwischen Gesellschaftern gefährden, wenn nur einer das Markenrecht hat (das er bei der Gründung günstig erworben hat).
Idee 2: Marke kurz vor der Insolvenzanmeldung veräußern?
Ein weiterer denkbarer Weg wäre es, dass ein Unternehmen, sobald es merkt, dass es überschuldet ist, kurz vor der Insolvenzanmeldung die Marke veräußert. Der Einzelunternehmern könnte sie z. B. an seine Ehefrau oder einen Freund verkaufen (oder gar verschenken!), eine Kapitalgesellschaft könnte die Marke an einen der Gesellschafter oder einen vertrauten Dritten verkaufen.
Doch diese Methode würde Gläubiger arg benachteilligen. Daher sieht die Insolvenzordnung vor, dass Handlungen, die die Insolvenzmasse verkleinern und damit zur Gläubigerbenachteiligung führen, im Zeitraum vom Insolvenzverwalter angefochten werden können (§ … InsO). Der Insolvenzverwalter könnte sich die Marke also ohne weiteres wieder vom Erwerber zurückholen.
Beispiele für das Anfechtungsrecht:
- Verschenkt ein Unternehmer seine Marke, kann der Insolvenzverwalter die Schenkung anfechten, wenn sie früher als 4 Jahre vor der Insolvenzeröffnung erfolgt ist
- Verkauft ein Unternehmen seine Marke an Dritte, ist der Verkauf anfechtbar, wenn der Verkauf in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist
- Kannte der Erwerber der Marke den Vorsatz des Schuldners, Gläubiger zu benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter sogar Handlungen anfechten, die bis zu 10 Jahre seit der Insolvenzeröffnung zurückliegen. Bei nahestehenden Personen (Verwandte, Organe einer Gesellschaft etc.) wird die Kenntnis vom Vorsatz vermutet
Fazit: Diese zweite Idee sollten Sie sich aus dem Kopf schlagen.
Wie schützen sich Lizenznehmer vor Insolvenzen des Lizenzgebers?
Nun drehen wir den Spieß um: Ein in Insolvenz geratenes Unternehmen hat eine Marke und die Rechte daran einem Dritten lizenziert. Hier besteht das Problem, dass eine Lizenz ein sog. Dauerschuldverhältnis darstellt, weil laufend Leistungen ausgetauscht werden (Nutzungsbefugnis gegen Gebühren). Bei Dauerschuldverhältnissen – also auch bei der Markenlizenz – hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein sog. Wahlrecht. Er kann wählen, ob er den Vertrag so bestehen lässt (Erfüllung) oder ob er den Vertrag nicht erfüllt.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Nichterfüllung (also: Dritter darf Marke künftig nicht mehr nutzen), hat der Dritte zwar theoretisch einen Anspruch auf Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens. Er ist aber Insolvenzgläubiger. Durchschnittlich erhält er nur noch knapp 3 % seiner Forderung – also praktisch nichts!
Der Insolvenzverwalter kann sich auch für die Erfüllung entscheiden, vorwiegend dann, wenn noch Hoffnung besteht, dass sich das Unternehmen erholt. Nur dann macht ja die Fortsetzung eines Vertrags Sinn. Dann hat der Lizenzgeber Anspruch auf die Lizenzgebühren. Er steht dann besser als andere Insolvenzgläubiger, denn die Forderung, die er hat, wandert nicht in die Insolvenzmasse. Vielmehr handelt es sich bei den Lizenzgebühren dann um sog. Masseverbindlichkeiten, die vorrangig erfüllt werden.
Fazit
Eingetragene Marken können als vermögenswertes Recht in die Insolvenzmasse geraten. Es gibt aber Möglichkeiten, wie man Marken vollständig aus dem Vermögen eines Unternehmens heraushält. Gläubigerbenachteiligungen lässt das Insolvenzrecht aber nicht zu! Ist das insolvente Unternehmen stattdessen Lizenznehmer, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht (Erfüllung oder Nichterfüllung). Sowohl Markeninhaber als auch Lizenznehmer sollten – im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzwelle 2021 – langfristig planen.
Beitragsfoto: © Robert Kneschke – Fotolia.com
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