Abmahngebühren
Die neuerliche Flut an Abmahnungen werden Verletzung des Urheberrechts an Stadtplänen hat zu einer weiteren Entscheidung geführt. Streitig waren in diesem Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 16. September 2005 (Az: 213 C 279/05) entschieden hat, nur die Erstattungsfähigkeit sowie die Höhe etwa zu erstattender Anwaltsgebühren.
Das Gericht meinte – abweichend von anderen Kammern des Amtsgerichts Charlottenburg –, dass, anders als bei den Abmahnverbänden und Vereinen die Einschaltung eines Anwalts auch in sehr einfach gelagerten Fällen und bei Massenabmahnungen grundsätzlich zulässig und erforderlich ist und damit auch die Kosten des Anwalts zu erstatten sind.
Das Gericht stellte dann jedoch davon fast, dass hinsichtlich der Anwaltsgebühren bei einfach gelagertem Sachverhalt nur die Mindestgebühr anzusetzen ist und nicht die Mittelgebühr.
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, um angesichts der verschiedenen Ansichten die Fortbildung des Rechts zu ermöglichen und eine einheitliche Rechtsprechung auf Grund einer Entscheidung des Berufungsgerichts zu ermöglichen.
1 Gedanke zu "Abmahngebühren"
[…] In der Praxis streitet man sich heute zunehmend über die Frage, ob eine anwaltlich Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn ihr keine Originalvollmacht beilag. Interessant ist diese Möglichkeit nur für den, der sich gegen die Abmahnung in der Sache selbst nicht wehren möchte oder kann. Bejaht man die Anwendbarkeit von § 174 BGB, kann der Abgemahnte die Abmahnung (unverzüglich) zurückweisen und gleichzeitig freiwillig eine Unterlassungserklärung abgeben. Weil die Abmahnung durch die Zurückweisung ihre Wirkung verloren hat, kann der Abmahnende keinen Ersatz von Anwaltskosten mehr fordern. Er kann auch nicht erneut abmahnen, wenn ihm bereits eine wirksame Unterlassungserklärung vorliegt. […]