„Frittenwerk-Urteil“: Gastronomiekonzepte dürfen nicht abgekupfert werden
Zum Jahresende hat uns das OLG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 22.11.2018 (I-15 U 74/17) ein – nicht nur für Gastroliebhaber – interessantes Urteil beschert.
Problem: Trittbrettfahrer kupfern Gastro-Konzepte nach
Häufig versuchen Trittbrettfahrer, innovative Gastronomiekonzepte nachzuahmen, also abzukupfern, um von Image und Popularität des Originals zu profitieren. So auch im vorliegenden Fall: Ein Gastronom ahmte eine Filiale der Gastronomiekette „FRITTENWERK“ in seinen wesentlichen gestalterischen Elementen nach. Der beklagte Gastronom ahmte unter anderem den Namen, die Produktpräsentationen, Einrichtungs- und Farbauswahl, Menükarten und Beschreibungen des Originals („FRITTENWERK“) nach.
Urteil: Nachahmung kann zu Herkunftstäuschung führen
Das OLG Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Duisburg und sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Als Anspruchsgrundlage nannte das Gericht die vermeidbare Herkunftstäuschung aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3a und 3 UWG. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Nachahmung dazu führe, dass beim angesprochenen Verkehrskreis eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft des Angebots verursacht werden könne, also der Eindruck entstehen könne, das nachgeahmte Konzept stamme vom Originalhersteller. Der Beklagte hätte sich ohne Weiteres vom Gastronomiekonzept der Klägerin abgrenzen können (durch anderen Namen, andere Gestaltung etc.).
Fazit
Auch wenn die bloße Idee bzw. ein Konzept niemals schutzfähig ist, kann die konkrete Ausgestaltung durch Farben, Inhalt etc. sehr wohl davor geschützt sein, dass sie sklavisch nachgeahmt wird!
Beitragsfoto: © Fotolia.com / Fischer Food Design
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