Rentner und das Diskriminierungsverbot

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In den Achtzigern machte sich die Oma Sor­gen um den Opa, der „heim­lich in die Fab­rik ein­dringt, um dort eine Son­der­schicht einzule­gen und so das „Brut­tosozial­pro­dukt“ zu steigern (Geier­sturzflug).

Was damals iro­nisch gemeint war, ist heute insofern Real­ität gewor­den, als immer mehr Alter­srent­ner weit­er­hin ein­er bezahlten Tätigkeit nachge­hen — sei es, weil sie darin eine Möglichkeit zur Selb­stver­wirk­lichung sehen, sei es, weil sie aus ökonomis­chen Grün­den dazu gezwun­gen sind.

Der wohl über­wiegende Teil von Arbeitsver­hält­nis­sen endet automa­tisch mit dem Ein­tritt in das Regel­rentenal­ter, weil der Arbeitsver­trag oder ein Tar­ifver­trag eine entsprechende Befris­tung vorse­hen. Eine solche Befris­tung wird vom Bun­de­sar­beits­gericht auch für rechtlich zuläs­sig (§ 14 Abs.1 TzBfG) erachtet, wenn der Arbeit­nehmer dauer­haft das Recht zum Bezug ein­er renten­mäßi­gen Ver­sorgung erwor­ben hat (BAG, Urteil vom 18. Jan­u­ar 2017, Az.: 7 AZR 236/15). Denn dann über­wiegt das Recht des Arbeit­ge­bers an ein­er berechen­baren Per­son­al- und Nach­wuch­s­pla­nung. Let­ztlich kann so eine aus­ge­wo­gene Altersstruk­tur in der Belegschaft gefördert wer­den und schließlich hat auch der betrof­fene Arbeit­nehmer früher bei seinen Auf­stiegschan­cen davon prof­i­tieren kön­nen, dass ältere Mitar­beit­er aus­geschieden, also Stellen frei gewor­den sind. Eine unzuläs­sige Diskri­m­inierung wegen Alters liegt darin nicht (vgl. § 10 S. 3 Nr. 5 AGG).

Wie aber, wenn sich eine Per­son, die das Renten­rege­lal­ter bere­its über­schrit­ten hat, auf eine Stelle bewirbt? Darf die Per­son­al­abteilung die Bewer­bung außen vor lassen, nur weil für die aus­geschriebene Stelle ein Tar­ifver­trag anzuwen­den ist, der eine entsprechende Befris­tung auf das Rentenein­trittsalter vor­sieht?

Das LAG Nieder­sach­sen (Urteil vom 1. August 2018, Az.: 17 Sa 1302/17) ist der Auf­fas­sung: nein! Die verk­lagte Arbeit­ge­berin kon­nte mit ihrem Argu­ment, das Arbeitsver­hält­nis würde wegen der Befris­tung auf das Renten­rege­lal­ter nach § 33 Abs. 1 a TVöD unmit­tel­bar nach Abschluss ohne­hin sofort wieder enden, und zwar ohne dass es zur Durch­führung käme, nicht durch­drin­gen.

Bewor­ben hat­te sich ein 71-Jähriger auf eine Stelle als „Hauswirtschaftliche/r Anleiter/in“. Ihm wurde jedoch mit­geteilt, dass man lei­der keine Rent­ner ein­stellen könne. Seine Bewer­bung war also schon vor­ab aus­sortiert wor­den. Auf seine Klage hin sprach ihm das LAG Nieder­sach­sen deshalb ein Brut­tomonats­ge­halt als Entschädi­gung wegen unzuläs­siger Alters­diskri­m­inierung zu (§ 15 Abs. 2 AGG). Der Kläger habe jeden­falls einen Anspruch auf ein diskri­m­inierungs­freies Bewer­bungsver­fahren – unab­hängig von dessen Aus­gang. § 33 Abs. 1a TVöD ver­bi­ete es keineswegs, Men­schen, die das Regel­rentenal­ter bere­its erre­icht oder über­schrit­ten haben, neu einzustellen. Andere denkbare Gründe für eine Ungle­ich­be­hand­lung des Rent­ners habe die beklagte Arbeit­ge­berin nicht vor­tra­gen kön­nen. Die Arbeit­ge­berin hätte den Kläger also nicht unbe­d­ingt ein­stellen, ihm aber zumin­d­est eine Chance im Bewer­bungsver­fahren geben müssen.

Das LAG Nieder­sach­sen hat dankenswert­er­weise die Revi­sion zuge­lassen. Es wäre wün­schenswert, wenn das BAG hierzu eine Entschei­dung erlassen würde, um das Span­nungsver­hält­nis zwis­chen Befris­tung und Neue­in­stel­lung in den ein­schlägi­gen Fällen zu klären. Bis dahin sind Arbeit­ge­ber gut berat­en, Bewer­ber im Rentenal­ter zumin­d­est zum Vorstel­lungs­ge­spräch einzu­laden, um etwaige Entschädi­gungs­forderun­gen nach dem AGG zu ver­mei­den.


Beitrags­fo­to: © zinkevych — Fotolia.com

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