AGB der Deutschen Lufthansa
Die Deutsche Lufthansa bietet, wie auch viele andere Fluggesellschaften, bei Sondertarifen Flugtickets an, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden können. Für den Fall, dass die Hinreise nicht angetreten werden kann – etwa, weil der Flug verpasst wurde –, verfällt nach den AGB der Lufthansa dann auch der Rückflug.
Bereits mit Urteil vom 03. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 117 C 269/04 festgestellt, dass eine solche Regelung einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB darstellt, da es sich bei diesen Regelungen um eine wesentliche Benachteiligung des Kunden handelt. Der Besteller einer Werkleistung sei jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch Teilkündigungen seien zulässig.
Dieser Meinung hat sich nun auch eine weitere Kammer des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 118 C 218/05) angeschlossen. Es wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin:
„dass es die Akte 117 C 269/04 zu Informationszwecken beigezogen hat. Es weist den Beklagten-Vertreter darauf hin, dass [es] der Argumentation der dortigen Entscheidung ebenfalls folgt, im Hinblick darauf, dass Hin- und Rückflug Teilleistungen darstellen dürften und eben keine Gesamtleistung.“
Daraufhin hat die Lufthansa die Klageforderung in voller Höhe anerkannt.
11 Gedanken zu "AGB der Deutschen Lufthansa"
Als betroffenes Reisebüro in einem gleichartigen Fall habe ich heute mit Lufthansa telefoniert, um eine gütliche Klärung herbeizuführen. Nach Aussage eines offensichtlich gut informierten Herrn Battson fühlt sich Lufthansa nicht an die Amtsgerichtsurteile gebunden und wartet auf ein Urteil einer höheren Instanz. So lange wird man Kunden, deren Tickets nicht in der entsprechenden Reihenfolge ausgeflogen wurden weiterhin am Flughafen abweisen bzw. zum Kauf eines neuen Tickets auffordern.
Die AGB der Lufthansa besagen, das man
ein Ticket mit zwei Strecken nicht in umgekehrter Reihenfolge abfliegen darf.
Ist also ein Ticket z.B.wie folgt ausgestellt:
1) Muenchen -Koeln am 21.juli
und
2) Koeln – Muenchen am 23. Juli,
so muss man nach den Lufthansabestimmungen auch zuerst
die Strecke Muenchen – Koeln fliegen und erst danach die Strecke
Koeln – Muenchen.
Man darf also Reihenfolge der Flugstrecken
nicht vertauschen.
Etwas anderes ist es aber wenn mann die
die erste Strecke, also Muenchen – Koeln
gar nicht fliegt und nur die zweite Srtecke, also Koeln – Muenchen, benutzt.
Das Nicht-Benutzen einer Strecke stellt
nach dem Wortsinn, kein vertauschen der Strecken dar.
Aus diesem Grund ist die strittige AGB-
Bestimmung der Lufthansa auf den Fall,
nämlich, das eine Strecke nicht benutzt
wir auch nicht anwendbar.
Interessant zu wissen wäre auch, ob dieses Urteil auch auf Flüge mit Zwischenstopps zutrifft und man sozusagen erst „auf halber Strecke“ einsteigen kann. Ich zitiere „Der Besteller einer Werkleistung sei jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch Teilkündigungen seien zulässig.“. Dies ist oft nur mit erheblichem Aufpreis (sogar bei Businessclass Tickets) möglich.
AGBs sind AGBs. Alle haben sich daran zu halten. Dafür werden sie ja vorher geschrieben.
@Rainer:
So ganz stimmt das ja nicht. Ich kann und darf zwar alles in meine AGB rein schreiben, aber Gesetzte darf ich damit nicht außer Kraft setzen.
Deswegen wird ja hin und wieder geklagt, wenn AGB ungültig sind oder ungültige Passagen enthalten.
Ich muss mich also nicht Zwangsläufig an die AGB halten.
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Ist ja ganz interessant, aber warum pocht die Lufthansa noch immer (2009) auf ihre AGB?
Konnte leider Anfang März 2009 den gebuchten Hinflug nicht nutzen wegen Terminverschiebung, wollte aber durchaus den Rüchflug nutzen. Nichtmal von der Stornierung wurde man informiert. Irgendwie wurde dann der ehemalige Preis für den Rückflug mit dem deutlich teureren neuen Rückflugticket (gleicher Flug) verrechnet (+370 Euro). Trotz Hinweis auf die Urteile, wird es abgelehnt die Kosten rückzuerstatten. Steht Lufthansa inszwischen über deutschem Gesetz?
Ich hatte mit Lufthansa das gleiche Erlebnis auf der Strecke FRA – LHR. Obwohl ich bei LH für den Hinflug ein zusätzliches, vergleichsweise teures One-Ticket gebucht hatte und schon mehr als 6 Jahre eine FTL-Karte von Lufthansa habe, stellt sich die Beschwerdestelle stur und man ist zu keiner Kunlanzleistung bereit.
Ich habe die Angelegenheit jetzt zum Anwalt gegeben und lasse EUR 79,00 einklagen. Und fliege BA.
Auch mir ging es so, beim Hinflug wegen 5 Minuten nicht mehr auf die Maschine gelassen, musste andere Linie buchen und der gebuchte + bezahlte Rückflug war einfach futsch !!! Neues Ticket und um fast das 3xfache teurer !! Würde gerne wissen, wieviel Kunden die Lufthansa mit dieser faulen Geschäftspraktik schon abgezockt hat. Leider ist der Gesetzgeber viel zu lasch um der Lufthansa ein saftiges Bußgeld aufzudrücken. Seither vermeide ich so gut wie möglich mit der LH zu fliegen !!!
Leider scheint es der Lufthansa AG sogar egal, wenn man wirklich im Flugzeug war und der Scan beim boarding fehlschlug. Wie will man bei den neuartigen Scannern nachweisen an Bord gewesen zu sein, wenn man nach einem Fehlscan trotzdem durchgewunken wird? Man bekommt keinen Abschnitt mit stempel Signatur usw. Bei den alten Magnetstreifen Lesern ist das Ticket „haengen“ geblieben und das Bodenpersonal musste per Hand nachbuchen.Dass das alte Syztem sicherer war bestaetigt sogar das Boden Personal. Trotz vieler Beweise habe ich heute (2 Wochen spaeter) immer noch keine Antwort von LH erhalten und das Verhalten vom Bodenpersonal war mehr als unverschaemt. Schlimm ist auch die Tatsache, dass man auch ohne gueltigen Scann an Bord einer LH Maschine gelangen kann.
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