Zum Zweck von Verträgen
Mit einem Kollegen hatte ich gestern Abend einen interessanten Gedankenaustausch über den Sinn und Zweck von Verträgen, beide sind wir auf dem Gebiet der Erstellung solcher Instrumente recht umfassend tätig. Der Kollege sieht den Sinn und Zweck eines Vertrages vor allem darin, dass der „halten müsse, wenn etwas schief läuft“. Dann soll der Vertrag einklagbar sein, Positionen sichern.
Damit müsste der Kollege sich, wenn er das in aller Konsequenz ernst meinte, eigentlich ins Lager derer stellen, die meinen, solange man sich gut verstehe, brauche man eigentlich keinen Vertrag.
Ich sehe das anders, jedenfalls weiter.
Der Vertrag soll festhalten und nachprüfbar machen, was die Parteien miteinander abgemacht haben. Er soll die Spielregeln festlegen; als Referenz dienen, dafür sorgen, dass man sich auch weiterhin gut versteht. Jede Partei soll nachschlagen können und muss selbst verstehen, was in einer bestimmten Situation zu tun ist. Somit dient der Vertrag nicht der Entscheidung eines entstandenen Streits vor Gericht, sondern der Vermeidung von Streit überhaupt.
Das setzt natürlich dreierlei voraus:
Erst wenn diese drei Dinge zusammenkommen wird diese Streit vermeidende Funktion vollends zum Tragen kommen.
1 Gedanke zu "Zum Zweck von Verträgen"
Aber beide Kollegen haben Recht, denn: „Verträge“ schließt man, solange man sich „verträgt“. Wenn man sich streitet, schließt man allenfalls einen Vergleich. Der ist juristisch zwar auch ein Vertrag, wird aber bewusst nicht so genannt.