Die Abmahnung – reloaded
- Übergreifendes -
Abmahnungen sind ein Dauerthema. Nicht nur Unternehmer aller Branchen haben damit zu tun, auch Verbraucher werden zunehmend damit konfrontiert. Was eine Abmahnung ist, haben wir schon einmal dargestellt. Im Kern stimmt das noch heute, wenngleich insbesondere im Wettbewerbsrecht (UWG) durch eine umfassende Gesetzesreform vieles zu geschriebenem Recht wurde, was zuvor im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung jedoch auch schon herrschende Rechtslage war.
In der Praxis streitet man sich heute zunehmend über die Frage, ob eine anwaltlich Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn ihr keine Originalvollmacht beilag. Interessant ist diese Möglichkeit nur für den, der sich gegen die Abmahnung in der Sache selbst nicht wehren möchte oder kann. Bejaht man die Anwendbarkeit von § 174 BGB, kann der Abgemahnte die Abmahnung (unverzüglich) zurückweisen und gleichzeitig freiwillig eine Unterlassungserklärung abgeben. Weil die Abmahnung durch die Zurückweisung ihre Wirkung verloren hat, kann der Abmahnende keinen Ersatz von Anwaltskosten mehr fordern. Er kann auch nicht erneut abmahnen, wenn ihm bereits eine wirksame Unterlassungserklärung vorliegt.
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