Abmahnung wegen unzulässiger AGB-Klauseln
- Vertragsrecht -
Vielleicht haben Sie gelesen, dass eine Verbraucherschutzorganisation gegen Apple vorgeht, weil dieses Unternehmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines iTunes-Store nach Ansicht der Organisation unzulässige Klauseln verwendet. In der Tat scheinen die Beispiele, die auf heise.de zitiert werden, jenseits des Zulässigen zu liegen, wenn sich Apple etwa vorbehält, nachträglich bereits geschlossene Verträge zu ändern.
Nun passiert das alles derzeit in Norwegen und scheint weit weg. Dabei sind aber rechtliche Sanktionen, insbesondere auch Abmahnungen wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln in AGB, auch nach deutschem Recht möglich. Das scheint erstaunlicherweise wenig bekannt zu sein:
§ 1 Unterlassungsklagengesetz
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenWer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Jeder AGB-Verwender geht insoweit also ein Risiko ein. Und das ist gar nicht unbeträchtlich. Das Problem ist, dass das Recht der AGB inzwischen in einer Weise überreguliert ist, dass es kaum möglich ist, ohne sehr gut gepflegte Spezialkenntnisse auch nur halbwegs rechtssichere Klauselwerke zu entwerfen. Die §§ 305 ff. BGB und die Rechtsprechung haben dem, was in AGB zulässigerweise vereinbart werden kann, sehr enge Grenzen gezogen. Hinzu kommt, dass die Zulässigkeit bestimmter Klauseln je nach Branche unterschiedlich gesehen wird. Das alles wird nochmals überlagert von Handelsbräuchen und Usancen die sich zu allem Überfluss teils auch noch regional unterscheiden.
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Schlagwörter: Abmahnung, AGB, Verbraucherschutz

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