20.05.05

Vaterschafts-Tests-Test unzulässig

- Wettbewerbsrecht -

Ganz passend zu den Ausführungen zu Anforderungen an Inhalt und Ausgewogenheit von Testberichten im Fall der Hautcreme Uschi Glas’ passt diese – nicht ganz neue – Meldung über einen Testbericht von „Öko-Test“. Dieses Magazin beschäftigte sich mit den Leistungen von Laboren, die Vaterschaftstests anbieten.

Dazu entwickelt es eine Teststellung, in der verschiedene Proben mit absichtlich verkehrt angegebenen Verwandtschaftsverhältnissen an die Labors mit der Bitte um Abgabe eines Abstammungsgutachtens gesandt wurden. Mit der Durchführung des Tests beauftragte das Magazin fatalerweise aber einen Konkurrenten der getesteten Labore. Auf diesen Umstand wurde auch im Artikel nicht hingewiesen, was letztlich auch die Missbilligung des Deutschen Presserates fand.
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12.01.05

Update – Vaterschaftstest haben keine Beweiskraft vor Gericht

- Persönlichkeitsrecht -

Heimliche Vaterschaftstests haben keine Beweiskraft vor Gericht. Eine Anfechtung der Vaterschaft unter Berufung auf solche Tests ist damit nicht möglich, entschied der BGH. Durch einen Test, der ohne Einwilligung des Betroffenen zustande gekommen sei, werde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.

Andere Gerichte haben das in vergleichbaren Fällen abweichend bewertet.

Die Entscheidung hat zunächst nicht direkt mit der auch hier diskutierten Frage zu tun, ob solche Tests unter Strafe gestellt werden sollen. Es steht aber wohl zu erwarten, dass die Entscheidung des Gerichts das Justizministerium in seinem Vorhaben jedenfalls moralisch stärkt. Dort widerum wird inzwischen jedenfalls in Details Kompromissbereitschaft signalisiert.

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07.01.05

Heimliche Vaterschaftstests unter Strafe stellen?

- Persönlichkeitsrecht -

Derzeit sehr heftig und hochemotional diskutiert wird das geplante Gesetz zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests. Der Plan, diese mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu belegen, ist umstritten nicht nur in der Politik – wobei die Fronten quer verlaufen – sondern auch in der Gesellschaft.

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen vor allem zwei Fragen.

Zum einen geht es natürlich um Familienfrieden und Kindswohl, diese sollen vermeintlich geschützt werden. Vergessen wird m.E. hier der alte (außerrechtliche) Grundsatz: lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Sprich: Jahrzehntelange Ungewissheit in der familiären Situation, Zweifel, Vorwürfe und Anfeindungen dürften dem Kindswohl bereits recht mittelfristig deutlich mehr schaden als Klarheit und Gewissheit.
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