05.10.05

Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” .

2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

Law-BlogWenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?

2.3.1 Inhalt der Ansprüche

Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.

Achtung: Die im Internet häufig zu findende Formulierung: „Die auf dieser Webseite verwendeten Abbildungen waren im Netz frei erhältlich, sollte sich der Urheber verletzt fühlen, so werde ich auf Aufforderung die entsprechenden Bilder entfernen“ hilft also im Zweifel nicht weiter. Weder schließt sie eine Rechtsverletzung aus, noch muss der Urheber zwingend von einer „ernsthaften“ Durchsetzung seiner Rechte den Verletzer freundlich kontaktieren und um Entfernung bitten.

Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.
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06.01.05

Mehrfache Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

- Wettbewerbsrecht -

Wer Gegner eines Unterlassungsanspruchs, etwa aus dem Wettbewerbs- oder Immaterialgüterrecht ist, der erhält häufig eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein schönes Beispiel sind etwa die in letzter Zeit virulenten Ebay-Fälle, in denen gewerbliche Anbieter auf Ebay ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung Waren verkaufen. Hier wird derzeit recht häufig anwaltlich und gerichtlich vorgegangen.

Durch die Abgabe der geforderten Erklärung entfallt die Wiederholungsgefahr betreffend des gerügten Verstoßes; die reine Einstellung der gerügten Handlung ohne Abgabe der Erklärung genügt hierfür nicht. Mit bestehender Widerholungsgefahr kann aber nach wie vor etwa eine einstweilige Verfügung beantragt und durchgesetzt oder im Klagewege vorgegangen werden; mit Abgabe der Erklärung ginge dies nicht.

Nachdem Verstöße im Internet für viele sichtbar sind und gerade Verkäufer auf Ebay im Moment schlicht unter Beobachtung stehen, kommt es gelegentlich vor, dass ein hier tätige Händler nicht nur einfach, sondern mehrfach zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert wird. Was soll er nun tun?
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