04.05.06

Klagezulassungsverfahren und Dr. Breuer

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogGestern war in der FTD auf Seite 17 oder auch in der Süddeutschen auf Seite 27 eine einseitige Anzeige zu sehen, mit der Herr Dr. Dieter Hahn Aktionäre sucht, um ein notwendiges Stimmenquorum für ein Klagezulassungsverfahren zu erlangen. Ziel ist es, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Breuer, inzwischen wohl ehemaliges Aufsichstratsmitglied der Deutschen Bank, geltend machen zu können. Nur zur Erinnerung: Herr Dr. Breuer wird vorgeworfen, durch Äußerungen in einem Interview am 04. Februar 2002 zur Kreditwürdigkeit der Print Beteiligungs GmbH, letztlich zum Zusammenbruch des Kirch-Imperiums beigetragen zu haben.

Ein solches Klagezulassungsverfahren ist seit dem 01.11.2005, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) möglich.

§ 148 Abs. 1 AktG n.F. lautet seither wie folgt:

Klagezulassungsverfahren
(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn
1. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorgänger von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten, [Weiterlesen »]

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13.01.06

Die Hauptversammlung: Das UMAG und die Umsetzung

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogAm 14.09.2005 habe ich begonnen, Themen rund um die Hauptversammlung in das Law-Blog aufzunehmen. Nach der Einführung, den Beiträgen zum Zeitplan, der Tagesordnung, und dem Versammlungsort möchte ich heute einen Beitrag gesondert zu den Neuerungen durch das UMAG widmen und ein Praxisbeispiel einstellen.

Das UMAG hat uns insbesondere Neuerungen im Bereich der Einberufungsfrist (statt einem Monat nun 30 Tage) und dem Legitimationsnachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts gebracht. In meinem Beitrag zur Tagesordnung wurden Einzelheiten, wenn auch theoretisch, bereits angesprochen. Im Anschluss an diesen Beitrag bin ich von einigen Kollegen angesprochen worden, wie nun praktisch die Umsetzung bzw. ein formulierter Text aussieht. Nachfolgend daher ein Auszug aus der Tagesordnung unserer X-AG, die spätestens jetzt den Entwurf der Tagesordnung für ihre Hauptversammlung am 24. Mai 2006 vorliegen haben sollte.

Die Punkte zur Anpassung der Satzung und den Teilnahmevoraussetzungen könnten also wie folgt aussehen:
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21.12.05

BGH hebt Urteile im Ackermann-Prozess auf

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogEigentlich hatte es sich bereits angedeutet, nunmehr ist es amtlich – der BGH hat die Freisprüche des LG Düsseldorf (NJW 2004, 3275) im Fall Dr. Ackermann und Zwickel aufgehoben. Die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hatten dem bereits ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden der Mannesmann AG, Prof. Dr. Funk eine Zuwendung im Zusammenhang mit dem Mannesmann/Vodafone-Poker zukommen lassen.

Zur Erinnerung an die erste Instanz: das LG Düsseldorf hatte zunächst eine Pflichtverletzung, sogar eine gravierende, durch die Zahlung von 6 Mio. Euro an den bereits ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk festgestellt, da eine nachträgliche weitere Vergütung gegen § 87 I AktG verstößt. § 87 I AktG spricht von einer angemessenen Vergütung für die Aufgaben – wie das LG richtig erkannt hat für die laufenden Aufgaben – von Vorstandsmitgliedern und nicht von einer Vergütung für vergangene Leistungen.

Auch herausragende Ereignisse können ohne entsprechende vertragliche Grundlage nicht nachträglich versilbert werden, zumal man davon ausgehen darf, dass auch außergewöhnliche Leistungen durch das laufend honorierte Engagement eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds gedeckt sein dürften. [Weiterlesen »]

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