Klagezulassungsverfahren und Dr. Breuer
- Gesellschaftsrecht -
Gestern war in der FTD auf Seite 17 oder auch in der Süddeutschen auf Seite 27 eine einseitige Anzeige zu sehen, mit der Herr Dr. Dieter Hahn Aktionäre sucht, um ein notwendiges Stimmenquorum für ein Klagezulassungsverfahren zu erlangen. Ziel ist es, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Breuer, inzwischen wohl ehemaliges Aufsichstratsmitglied der Deutschen Bank, geltend machen zu können. Nur zur Erinnerung: Herr Dr. Breuer wird vorgeworfen, durch Äußerungen in einem Interview am 04. Februar 2002 zur Kreditwürdigkeit der Print Beteiligungs GmbH, letztlich zum Zusammenbruch des Kirch-Imperiums beigetragen zu haben.
Ein solches Klagezulassungsverfahren ist seit dem 01.11.2005, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) möglich.
§ 148 Abs. 1 AktG n.F. lautet seither wie folgt:
Klagezulassungsverfahren
(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn
1. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorgänger von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten, [Weiterlesen »]
Schlagwörter: UMAG

Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: 



