Der Bundestrojaner kommt (noch) nicht
- Onlinerecht -
Heimliche Online-Durchsuchungen privater Rechner durch staatliche Ermittlungsbehörden sind unzulässig, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2007 – StB 18/06 entschieden hat. In der Sache ging es um den Fernzugriff auf Rechner Beschuldigter unter Verwendung einer trojanerähnlichen Software, flapsig „Bundestrojaner“ tituliert. Für die Durchführung solcher Maßnahmen gibt es aber schlicht keine Rechtsgrundlage. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. (…)
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. [… Dies folgt auch] aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die – wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) – ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. […]
Die detaillierte Begründung der Entscheidung liegt noch nicht, das Warten auf diese bleibt aber spannend. Denn eine fehlende Rechtsgrundlage ist eine Sache, ob es eine solche Grundlage überhaupt geben darf und welche rechtsstaatlichen Sicherungen sie ggf. enthalten muss, eine andere. [Weiterlesen »]
Schlagwörter: Überwachung

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