17.01.07

Das Telemediengesetz (TMG) kommt

- Onlinerecht -

Law-BlogBereits seit längerem wird ja auf verschiedenen Ebenen, zwischen Bund und Ländern, in den Gremien des Bundestages und natürlich in der Öffentlichkeit das geplante Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste diskutiert. Kernpunkt des Vorhabens ist das neue Telemediengesetz. Der wichtige Ausschuss für Wirtschaft und Technologie im Bundestag hat dem Gesetzespaket nun zugestimmt, den Entwurf finden Sie hier (PDF). Die Verabschiedung des TMG am morgigen Tag durch den Bundestag ist nun mehr oder weniger Formsache.

Das neue Recht bringt in der Sache weniger Neuerungen als von vielen erhofft. Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und spezifisch medienrechtlichen Regelungen im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag), das ist in der Sache Länderrecht. Immerhin vereinheitlicht das TMG aber das vormalige Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz und hebt die mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbundene Trennung von Mediendiensten und Telediensten auf. Die ebenso problematische Abgrenzung zwischen Telemedien und Rundfunk bleibt uns aber erhalten, ist wohl ohne größere Änderungen auch des Grundgesetzes kaum zu überbrücken.

Im Gesetz nicht enthalten ist die vor einem Jahr ja noch viel diskutierte Impressumspflicht für private Webseiten. Wenn Telemedien nicht gegen Entgelt angeboten werden ist nach § 5 I TMG keine Anbieterkennzeichnung erforderlich. [Weiterlesen »]

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19.08.04

Wie muss das Impressum auf Webseiten aussehen?

- Onlinerecht -

Erstaunlich häufig taucht in der Praxis immer wieder oder noch die Frage auf, was in ein Impressum auf einer Webseite gehört. Fehler hier sind insofern misslich, als ein fehlendes oder falsches Impressum Ordnungsgelder und auch Abmahnungen der Konkurrenz nach sich ziehen kann.

Dabei ist die Frage – auch für Laien verständlich, was ja sonst selten genug der Fall ist – in den entsprechenden Gesetzen, nämlich in § 6 TDG bzw. dem § 10 MDStV geregelt. Die feinsinnige Unterscheidung, wann ein Tele- und wann ein Mediendienst vorliegt, kann dabei dahinstehen, die beiden Regelungen gleichen sich, jedenfalls solange im Fall von Mediendiensten keine „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ vorliegen. Wer so was tut weiß es in der Regel und muss dann noch einen “Verantwortlichen” bennen; der i.d.R. als V.i.S.d.P. gekennzeichnet wird. Dies also außen vor gelassen muss der Text folgende Angaben enthalten (am Beispiel eines Teledienstes):
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