Mannesmann-Prozess: das Ende
- Gesellschaftsrecht -
Nun ist es also amtlich. Das berüchtigte „Mannesmann-Verfahren“ gegen die Herren Ackermann, Esser, Zwickel und Funk zu Ende. Die X. Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichtes hatte hierüber nach Rückverweisung durch den BGH zu entscheiden. An anderer Stelle wurde hierzu bereits einmal berichtet. Juristisch wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldsumme von insgesamt 8,5 Mio. Euro eingestellt. Verfahrensrechtlich korrekt. Aber wo bleibt die Moral? Letztlich fehlt nun die Klarheit, die sich viele aus diesem Verfahren erhofft hatten. Was ist vertretbar, was nicht? Wo endet ein Ermessensspielraum, wo beginnt die Pflichtverletzung, die die Kammer erstinstanzlich einmal angenommen hatte? Die Antworten auf diese Fragen bleiben nun aus.
Gerade das Strafrecht als bürgernächstes Rechtsgebiet soll dem Einzelnen aufzeigen was Recht und Unrecht ist. Hätte also die Kammer durchentscheiden müssen? Meines Erachtens nicht. Vielleicht wäre das Gericht zu der Ansicht gelangt, die Zahlung von 58 Mio. Euro als Abfindung sei unrechtmäßig gewesen, die Zahlung verstoße gegen 87 I AktG. Ist der Spielraum für Organmitglieder dann enger? Mitnichten. Vielmehr hätte man entlang der Urteilsgründe versucht, künftiges Verhalten den Lücken anzupassen, die jedes Urteil nun einmal lässt.
Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Frage wann eine Pflichtverletzung vorliegt wieder völlig offen. Gleichsam wurde aber durch die Dauer und die Öffentlichkeitswirkung des Prozesses Organmitgliedern aufgezeigt, dass sich das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ durchaus rührt. Dadurch ist das Augenmaß in den Vorstandsetagen und damit hoffentlich das Gespür für vertretbare Entscheidungen gestiegen. Düsseldorf sei Dank.
Schlagwörter: Manager, Strafrecht

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