29.11.06

Mannesmann-Prozess: das Ende

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogNun ist es also amtlich. Das berüchtigte „Mannesmann-Verfahren“ gegen die Herren Ackermann, Esser, Zwickel und Funk zu Ende. Die X. Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichtes hatte hierüber nach Rückverweisung durch den BGH zu entscheiden. An anderer Stelle wurde hierzu bereits einmal berichtet. Juristisch wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldsumme von insgesamt 8,5 Mio. Euro eingestellt. Verfahrensrechtlich korrekt. Aber wo bleibt die Moral? Letztlich fehlt nun die Klarheit, die sich viele aus diesem Verfahren erhofft hatten. Was ist vertretbar, was nicht? Wo endet ein Ermessensspielraum, wo beginnt die Pflichtverletzung, die die Kammer erstinstanzlich einmal angenommen hatte? Die Antworten auf diese Fragen bleiben nun aus.

Gerade das Strafrecht als bürgernächstes Rechtsgebiet soll dem Einzelnen aufzeigen was Recht und Unrecht ist. Hätte also die Kammer durchentscheiden müssen? Meines Erachtens nicht. Vielleicht wäre das Gericht zu der Ansicht gelangt, die Zahlung von 58 Mio. Euro als Abfindung sei unrechtmäßig gewesen, die Zahlung verstoße gegen 87 I AktG. Ist der Spielraum für Organmitglieder dann enger? Mitnichten. Vielmehr hätte man entlang der Urteilsgründe versucht, künftiges Verhalten den Lücken anzupassen, die jedes Urteil nun einmal lässt.

Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Frage wann eine Pflichtverletzung vorliegt wieder völlig offen. Gleichsam wurde aber durch die Dauer und die Öffentlichkeitswirkung des Prozesses Organmitgliedern aufgezeigt, dass sich das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ durchaus rührt. Dadurch ist das Augenmaß in den Vorstandsetagen und damit hoffentlich das Gespür für vertretbare Entscheidungen gestiegen. Düsseldorf sei Dank.

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28.11.05

Denial of Service (DoS) und deutsches Strafrecht

- Onlinerecht -

Law-BlogVielleicht haben Sie in den letzten Tagen auch die Meldung gelesen, dass ein britisches Strafgericht im Fall einer Denial-of-Service-Attacke (DoS) den Verursacher derselben freigesprochen hat. Der Computer-Misuse-Act von 1990 erfasse diesen Fall schlicht nicht, es fehle daher an einem Gesetz, das die Strafbarkeit des Angriffs begründe.

Da ist es vielleicht ganz spannend, sich ein paar Gedanken zu der Frage zu machen, wie das nach deutschem Strafrecht aussähe. Wahrscheinlich bewegt man sich auf halbwegs gesichertem Terrain, wenn man davon ausgeht, dass das Veranstalten von Denial-of-Service-Attacken und Distributed-Denial-of-Service-Attacken (DDoS) bestraft werden sollte. Aber kann es das auch, gibt es eine passende Vorschrift im deutschen Strafgesetzbuch? Unternehmen wir doch eine kleine juristische Rundreise.

Sachbeschädigung

Der Beginn der Betrachtung mag vielleicht ein überraschender sein. Bei näherem Hinsehen ist die Sachbeschädigung aber durchaus ein logischer Startpunkt der Betrachtung.

§ 303 – Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Kann man in einem DoS-Angriff die Beschädigung einer Sache sehen? Man kann, ein Gericht wird dieser Ansicht aber wohl nicht folgen.
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