06.12.05

Heise, Links und Haftung im Forum

- Onlinerecht -

Law-BlogSchon recht umfangreich wurde in den einschlägigen Medien vom Urteil des LG Hamburg in Sachen Universal Boards gegen den Heise Verlag berichtet. In der Sache geht es um Beiträge von Usern im Forum des Heise Verlags, in denen dazu aufgefordert wurde, Server der Universal Boards durch eine Art menschliche DDoS-Attacke in die Knie zu zwingen.

Von diesen Beiträgen hatte der Verlag keine Kenntnis, billigte sie nicht und hatte sie nach Aufforderung auch unverzüglich entfernt. Dennoch hat das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung in der Sache erlassen, die es Heise verbietet,

Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programms den Server-Betrieb eines Unternehmens zu stören.

Hat diese restriktive Ansicht des Gerichts Bestand, dann kann das Probleme nicht nur für Foren, sondern auch für Blogs, Gästebücher und andere interaktive Seiten im Internet bedeuten. Denn in der Sache wird hier der Betreiber einer solchen Seite unmittelbar für Äußerungen von Nutzern haftbar gemacht, von denen er im Zweifel nichts weiß und – gerade bei umfangreichen Foren – vielleicht auch gar nichts wissen kann.
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07.10.05

Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des verletzten Fotografen”.

2.3.2 Anspruchsgegner

Law-BlogAnsprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen können diese nun geltend gemacht werden? In der Praxis kommen hier häufig mehrere Anspruchsgegener in Frage.

Zunächst natürlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung selbst begeht oder an ihr teilnimmt. Auch wer „nur“ anstiftet oder Beihilfe leistet kann also belangt werden.

Die Haftung – jedenfalls soweit sie Unterlassung und Beseitigung betrifft – kann aber noch weiter gehen. Auch der sog. „Störer“ kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

„Störer“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Einflusses auf eine Rechtsverletzung hat. Hinzu kommen muss aber – damit die Haftung nicht ausufert – eine Prüfpflicht. Die Voraussetzung der Prüfpflicht entspricht jedenfalls der Dogmatik, die der BGH seinen Entscheidungen immer wieder und beständig heranzieht; in der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte scheint dieses Kriterium allerdings – m.E. fälschlicherweise – immer weniger Beachtung zu finden.

Bsp: A verwendet Fotografien Chad Kroskis auf seiner Webseite ohne die Einwilligung des Künstlers. B hosted die Webseite des A. An sich hat B mit der Rechtsverletzung des A nichts zu tun, er haftet hierfür nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechtsverletzungen durch A suchen, etwa regelmäßig dessen Webseite ansurfen.

Chad Kroski weist B aber auf die Rechtsverletzung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Unternimmt er nunmehr in angemessener Frist nichts, kann er selbst als Störer haften.

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