BGH zu Nutzungsrechten an Software
- IT-Recht -
Eine auf den ersten Blick wenig aufregende, im Detail aber höchst spannende und lehrreiche Entscheidung zum IT- und Urheberrecht hat der BGH mit Urteil vom 3.3.2005, AZ I ZR 111/02 gefällt und kürzlich veröffentlicht.
In der Sache geht es – grob vereinfacht – um folgendes:
Die Parteien des Falls streiten um Nutzungsrechte an einer Software für die Modebranche: „Fash 2000“. Diese war ursprünglich von einem Programmierer A erstellt worden, der sie einem Systemhaus überließ, später entwickelten B, C und D die Software für das Systemhaus weiter. Das Systemhaus wurde bald insolvent. Der Insolvenzverwalter wollte die Software gut vermarkten, um daraus Erlöse für die Insolvenzmasse zu erzielen. Er trat daher an einen Investor, die jetzige Klägerin heran. Die kaufte „Fash 2000“ vom Insolvenzverwalter. Später gründeten B und C eine eigene Gesellschaft, die Beklagte, den D stellten sie als Mitarbeiter an.
Die Beklagte (mit den Programmierern, die das Programm weiter entwickelt hatten) wickelte weiterhin Verträge über „Fash 2000“ ab. Die Klägerin verlangte Unterlassung des Vertriebs der Software, Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und machte einige weitere Nebenansprüche geltend: sie hätte schließlich die alleinigen Rechte an dem Programm. Die Beklagte trat dem entgegen. Sie führte insbesondere aus, ihr Geschäftsführer B habe seine Zustimmung zum Erwerb dieser Software durch die Klägerin nicht erteilt. Da er aber an der Weiterentwicklung von „Fash 2000“ beteiligt gewesen sei, wäre dies notwendig. Die Klägerin hätte also gar keine Rechte.
Der BGH beschäftigt sich in diesem Zusammenhang vor allem mit drei interessanten Punkten:
1. Er äußert sich zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Software. Diese ist – jedenfalls bei einem relativ komplexen, über Jahre hinweg weiterentwickelten Programmen – in der Regel gegeben. Wenn also, und so sieht es das Gericht, eine „tatsächliche Vermutung“ für die hinreichende Individualität der Programmierung und damit Schutzfähigkeit spricht, dann hat dies Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast im IT-Prozess. Es ist dann nämlich Sache desjenigen, der sich auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Software beruft, dies darzulegen und zu beweisen. Und das unabhängig davon, ob er nach den „normalen“ Beweislastregeln hierzu verpflichtet wäre. [Weiterlesen »]

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