10.10.05

BGH zu Nutzungsrechten an Software

- IT-Recht -

Law-BlogEine auf den ersten Blick wenig aufregende, im Detail aber höchst spannende und lehrreiche Entscheidung zum IT- und Urheberrecht hat der BGH mit Urteil vom 3.3.2005, AZ I ZR 111/02 gefällt und kürzlich veröffentlicht.

In der Sache geht es – grob vereinfacht – um folgendes:

Die Parteien des Falls streiten um Nutzungsrechte an einer Software für die Modebranche: „Fash 2000“. Diese war ursprünglich von einem Programmierer A erstellt worden, der sie einem Systemhaus überließ, später entwickelten B, C und D die Software für das Systemhaus weiter. Das Systemhaus wurde bald insolvent. Der Insolvenzverwalter wollte die Software gut vermarkten, um daraus Erlöse für die Insolvenzmasse zu erzielen. Er trat daher an einen Investor, die jetzige Klägerin heran. Die kaufte „Fash 2000“ vom Insolvenzverwalter. Später gründeten B und C eine eigene Gesellschaft, die Beklagte, den D stellten sie als Mitarbeiter an.

Die Beklagte (mit den Programmierern, die das Programm weiter entwickelt hatten) wickelte weiterhin Verträge über „Fash 2000“ ab. Die Klägerin verlangte Unterlassung des Vertriebs der Software, Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und machte einige weitere Nebenansprüche geltend: sie hätte schließlich die alleinigen Rechte an dem Programm. Die Beklagte trat dem entgegen. Sie führte insbesondere aus, ihr Geschäftsführer B habe seine Zustimmung zum Erwerb dieser Software durch die Klägerin nicht erteilt. Da er aber an der Weiterentwicklung von „Fash 2000“ beteiligt gewesen sei, wäre dies notwendig. Die Klägerin hätte also gar keine Rechte.

Der BGH beschäftigt sich in diesem Zusammenhang vor allem mit drei interessanten Punkten:

1. Er äußert sich zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Software. Diese ist – jedenfalls bei einem relativ komplexen, über Jahre hinweg weiterentwickelten Programmen – in der Regel gegeben. Wenn also, und so sieht es das Gericht, eine „tatsächliche Vermutung“ für die hinreichende Individualität der Programmierung und damit Schutzfähigkeit spricht, dann hat dies Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast im IT-Prozess. Es ist dann nämlich Sache desjenigen, der sich auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Software beruft, dies darzulegen und zu beweisen. Und das unabhängig davon, ob er nach den „normalen“ Beweislastregeln hierzu verpflichtet wäre. [Weiterlesen »]

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08.12.04

Von der unerträglichen Leichtigkeit der Vertragsänderung bei IT-Projekten

- IT-Recht -

Als Anwalt hat man zugegebenermaßen einen verstellen Blick auf IT-Projekte, denn natürlich landen gerade die auf dem Schreibtisch, bei denen irgend etwas schief gegangen ist. Von daher mag der Eindruck trügen, dass alle Projekte problematisch sind. Vielleicht wird sogar eine große Anzahl unspektakulär, still und zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgewickelt.

Aber irgendwie bezweifle ich das.

Nun lebe ich natürlich von dem beschriebenen Scheitern, dennoch wundert es mich, dass es immer wieder dieselben Punkte sind, mit denen da mein Lebensunterhalt gesichert wird. Einer der beliebtesten Fehlerquellen ist, dass die Parteien eines IT-Projektes sich streiten, weil sie irgendwann schlicht nicht (mehr) wissen, was sie eigentlich vertraglich vereinbart haben.

Entgegen der landläufigen Meinung ist es nämlich nicht so, dass Verträge ein Stück Papier sind, das (nur) vom Hausjuristen oder Anwalt gut geschrieben sein muss, dann funktioniert das schon. Selten nämlich scheitert ein IT-Projekt an der mangelhaften Abfassung der Salvatorischen Klausel (Sie wissen schon: „Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder undurchführbar sein…“). Meist ist den Partein nach Wochen, Monaten und Jahren gar nicht mehr klar, was in der Sache vereinbart war. Eine Partei ist dann der Ansicht, dass eine bestimmte Arbeit geschuldet war, die andere nicht. Oder einer meint, eine bestimmte Arbeit sei Mängelgewährleistung und müsse umsonst durchgeführt werden, der andere geht von einer Auftragserweiterung aus, die zu bezahlen ist. Irgendwann ist jede Partei der Meinung, von der anderen Seite vorsätzlich geschnitten zu werden, man beginnt, Zahlungen oder Leistungen zurückzuhalten, der Ton wird schärfer, die Kommunikation wird nur noch über Dritte (eben etwa Anwälte) geführt – was die Sache meist erst recht eskaliert. Jeder beruft sich dann auf seine Sicht des Vertrages, jeder fühlt sich im Recht. Aber ist er das auch?
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01.04.04

Pflicht zur Lieferung von Quellcode

- IT-Recht -

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 16.12.2003, AZ X ZR 129/01 mit der Frage beschäftigt, wann den Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages, der die Herstellung einer Individualsoftware betrifft, eine Pflicht zur Lieferung auch des Quellcodes des erstellten Programms trifft. Die Frage ist von ausgesprochener wirtschaftlicher Relevanz, da nur der Quellcode „menschen-lesbar“ ist und er es erst ermöglicht, ohne größeren Aufwand Änderungen und Ergänzungen am Programm vorzunehmen.

In seinem Urteil lässt der BGH keine grundlegend neue Konzeption in der Frage erkennen, bestätigt aber deutlich die bereits bekannten Grundsätze. Danach ist der Quellcode vom Unternehmer nur dann geschuldet, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Umständen ergibt.

Hinsichtlich der Frage, wann solche Umstände angenommen werden können, führt der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auch der meisten OLGs vor allem drei Kriterien an:
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