16.09.05

Ein Arm, ein Bein und ein Auge für ‘nen Scherz

- Persönlichkeitsrecht -

Law-BlogSicher haben Sie es auch aufmerksam verfolgt: Stefan Raab muss eine Geldstrafe i.H. von 150.000 Euro in einem Beleidigungsfall zahlen. Wohl nicht ganz zu Unrecht: er testet die Grenzen nicht nur des guten Geschmacks, sondern auch des Rechts ziemlich aus. Konkret wurde ein kurzer Film einer Dame mit der Schultüte ihrer Tochter in der Hand mit „Unfassbar, oder? Die Dealer tarnen sich immer besser.“ kommentiert.

Bemerkenswert fand ich, dass das Opfer in einem parallelen Zivilverfahren 90.000 Euro Schadenersatz wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes gefordert hatte; der Prozess ging allerdings verloren. Bereits vor einiger Zeit musste Raab an eine Schülerin mit dem Nachnamen „Loch“ 70.000 Euro Schadenersatzsumme zahlen. Sie können sich die Natur des hierfür maßgeblichen Scherzes sicher denken.

Die Ehre ist ein hohes Gut. Aber 90.000 oder auch 70.000 Euro sind auch eine Menge Geld. Ich habe mir den Spaß gemacht, in der ADAC Schmerzensgeldtabelle mal kurz zu vergleichen und fand dabei etwa das:

Der „Verlust des rechten Auges, zahlreiche Mittelgesichtsfrakturen (Trümmerfraktur des Ober- und Unterkiefers), Fraktur der hinteren Schädelgruppe, Geruchsverlust, Gehirnerschütterung, Schlüsselbeinfraktur, Rippenbruch, Subluxation des HWK C 5/C 6, Pneumothorax, Zahnschaden“ brachte 1984 (nicht ganz frisch, ich weiß) 150.000 DM (ca. 75.000 Euro).

1995 war die „Totale Oberarmamputation rechts; Dünndarmperforation; Rückenfrakturen mit Dauerschaden: vermutlich MdE: 100 %“, dazu noch Depression und Medikamente gegen unerträglich Phantomschmerzen 120.000 DM (ca. 60.000 Euro) wert. Mit Inflation komme ich also grob auf die 70.000 Euro.

Also wenn Sie mich fragen: ich nehm’ die Beleidigung.

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02.07.04

Wie flexibel kann die Lizenzanalogie noch werden?

- Urheberrecht -

Die JurPC berichtet über ein interessantes Urteil (vom 04.05.2004 11 U 6/02, 11 U 11/03) des OLG FFM in einem urheberrechtlichen Verletzungsstreit. Die Betreiber zweier Internetseiten hatten Beiträge – übrigens solche juristischer Natur – von einer anderen Seite in 17 Fällen übernommen. Die Hinweise auf den wahren Urheber wurde dabei teilweise einfach beseitigt, teilweise auch durch eine falsche Angabe ersetzt. Der Kläger verlangt nun Schadenersatz und Schmerzensgeld, diese wurden ihm in Höhe von 10.200 Euro zugesprochen.

Urheberrechtlicher Schadenersatz kann bekanntlich nach drei Methoden berechnet werden: als entgangener Gewinn, nach dem Gewinn der Verletzers und nach der Lizenzanalogie. Letztere wird besonders gern verwandt, da hier kaum Nachweis- und Kausalitätsprobleme bestehen; der Verletzer hat das zu zahlen, was ein rechtmäßiger Lizenznehmer auch hätte zahlen müssen. Am Ende soll der Verletzer nicht besser, aber – da Schadenersatz keine Strafe ist – auch nicht schlechter stehen als eben der rechtmäßige Lizenznehmer stünde.

Das OLG FFM führt nun vor, welche Flexibilität diese Rechtsfigur inzwischen erreicht hat.
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