Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung
- Fotorecht -
Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des verletzten Fotografen”.
2.3.2 Anspruchsgegner
Ansprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen können diese nun geltend gemacht werden? In der Praxis kommen hier häufig mehrere Anspruchsgegener in Frage.
Zunächst natürlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung selbst begeht oder an ihr teilnimmt. Auch wer „nur“ anstiftet oder Beihilfe leistet kann also belangt werden.
Die Haftung – jedenfalls soweit sie Unterlassung und Beseitigung betrifft – kann aber noch weiter gehen. Auch der sog. „Störer“ kann entsprechend in Anspruch genommen werden.
„Störer“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Einflusses auf eine Rechtsverletzung hat. Hinzu kommen muss aber – damit die Haftung nicht ausufert – eine Prüfpflicht. Die Voraussetzung der Prüfpflicht entspricht jedenfalls der Dogmatik, die der BGH seinen Entscheidungen immer wieder und beständig heranzieht; in der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte scheint dieses Kriterium allerdings – m.E. fälschlicherweise – immer weniger Beachtung zu finden.
Chad Kroski weist B aber auf die Rechtsverletzung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Unternimmt er nunmehr in angemessener Frist nichts, kann er selbst als Störer haften.
Schlagwörter: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Künstler, Schadenersatz, Störer

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