07.10.05

Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des verletzten Fotografen”.

2.3.2 Anspruchsgegner

Law-BlogAnsprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen können diese nun geltend gemacht werden? In der Praxis kommen hier häufig mehrere Anspruchsgegener in Frage.

Zunächst natürlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung selbst begeht oder an ihr teilnimmt. Auch wer „nur“ anstiftet oder Beihilfe leistet kann also belangt werden.

Die Haftung – jedenfalls soweit sie Unterlassung und Beseitigung betrifft – kann aber noch weiter gehen. Auch der sog. „Störer“ kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

„Störer“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Einflusses auf eine Rechtsverletzung hat. Hinzu kommen muss aber – damit die Haftung nicht ausufert – eine Prüfpflicht. Die Voraussetzung der Prüfpflicht entspricht jedenfalls der Dogmatik, die der BGH seinen Entscheidungen immer wieder und beständig heranzieht; in der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte scheint dieses Kriterium allerdings – m.E. fälschlicherweise – immer weniger Beachtung zu finden.

Bsp: A verwendet Fotografien Chad Kroskis auf seiner Webseite ohne die Einwilligung des Künstlers. B hosted die Webseite des A. An sich hat B mit der Rechtsverletzung des A nichts zu tun, er haftet hierfür nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechtsverletzungen durch A suchen, etwa regelmäßig dessen Webseite ansurfen.

Chad Kroski weist B aber auf die Rechtsverletzung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Unternimmt er nunmehr in angemessener Frist nichts, kann er selbst als Störer haften.

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23.02.04

EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums II

- IP Allgemein -

Professor Dr. Lenz weist ganz zu recht darauf hin, dass die hier bereits kurz diskutierte EU-Richtlinie über die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum inzwischen in einer aktualisierten Fassung (via Foundation for a Free Information Infrastructure in the UK) vorliegt. Dabei haben sich die Akzente gerade hinsichtlich der straf- und zivilrechtlichen Rechtsfolgen von Verletzungen fremden geistigen Eigentums deutlich verschoben, sind entschärft worden.

Bezüglich der strafrechtlichen Konsequenzen scheint mir das sinnvoll, bezüglich der nunmehr vorgesehen zivilrechtlichen Folgen meine ich, dass man das Kind mit dem Bade ausgeschüttet hat. Hieß es früher etwa in Art. 17 des Entwurf:
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