Robe, Hemd und Krawatte
- Übergreifendes -
Der eine oder andere hat sich bestimmt schon einmal gefragt, warum der gemeine Anwalt vor Gericht eine Robe, Hemd und Krawatte trägt. Ein Gesetz oder eine Verordnung gibt es hierzu nicht. Vielmehr entspringt dieses Verhalten einem vor mehr als 100 Jahren entwickelten Gewohnheitsrecht.
Ein Anwalt lehnte sich nun dagegen auf und erschien vor der 1. Strafkammer des Landgerichtes München II in einem – wenn auch weissem und hoffentlich frischem T-Shirt – unter der Robe vor Gericht. Prompt wiesen die Richter ihn als Verteidiger nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes zurück, welcher Paragraf besagt, dass “die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung” dem Vorsitzenden obliegt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Zurückgewiesenen blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung hat das OLG München (Beschluss vom 14.07.2006) u.a. ausgeführt, dass sich Gewohnheitsrecht wohl ändern könne, dass es aber auf die “möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer (Erg: als der zum Richteramt befähigten) gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten “Business” nicht ankäme. (…) Eine differenzierte Entwicklung habe sich lediglich insoweit ergeben, als bei Rechtsanwälten (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.”
Da kann man sich zuletzt noch fragen, ob es dem Mandanten gefallen hat, dass er sich aufgrund des Übereifers seines Anwaltes, die Welt ein wenig ändern zu wollen, plötzlich mit einem Pflichtverteidiger anfreunden durfte. Es gibt Dinge, die sich ändern, und solche, die sich nicht ändern. Es ist Weisheit, das eine vom anderen unterscheiden zu können.
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