21.07.04

Herausgabe des Quellcodes?

- IT-Recht -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.12.03 entschieden:

Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf (BGH Az. X ZR 129/01, verkündet am 16.12.03).

Das vollständige Urteil ist auch in der Fachzeitschrift Computer & Recht 7/2004, Seite 490 ff abgedruckt.

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01.04.04

Pflicht zur Lieferung von Quellcode

- IT-Recht -

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 16.12.2003, AZ X ZR 129/01 mit der Frage beschäftigt, wann den Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages, der die Herstellung einer Individualsoftware betrifft, eine Pflicht zur Lieferung auch des Quellcodes des erstellten Programms trifft. Die Frage ist von ausgesprochener wirtschaftlicher Relevanz, da nur der Quellcode „menschen-lesbar“ ist und er es erst ermöglicht, ohne größeren Aufwand Änderungen und Ergänzungen am Programm vorzunehmen.

In seinem Urteil lässt der BGH keine grundlegend neue Konzeption in der Frage erkennen, bestätigt aber deutlich die bereits bekannten Grundsätze. Danach ist der Quellcode vom Unternehmer nur dann geschuldet, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Umständen ergibt.

Hinsichtlich der Frage, wann solche Umstände angenommen werden können, führt der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auch der meisten OLGs vor allem drei Kriterien an:
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