Was meint “Online”?
- Wettbewerbsrecht -
Häufig kommt es bei Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht darauf an, wie eine bestimmte werbliche Aussage durch den angesprochenen Personenkreis verstanden wird, wie sie „ankommt“. Ist dieser Personenkreis ein ganz eng definierter und mit bestimmtem Vorwissen oder Vorverständnis gesegneter (etwa: alle Atomphysiker), dann werden hierzu Gutachten eingeholt.
Unberechenbar wird es immer dann, wenn Gerichte der Ansicht sind, selbst zu dem durch eine bestimmte Werbaussage angesprochenen Verkehrskreis zu gehören, weil etwa allgemein „der Verbraucher“ targetiert wird. Dann nämlich setzt das Gericht seine Ansicht an die Stelle eben jenes Verkehrskreises. Das Problem: Juristen (nicht nur Richter, die fällen nur die Entscheidungen) sind im Allgemeinen darauf trainiert, alle möglichen Bedeutungen einer Aussage zu erkennen und zu würdigen, darunter auch solche, auf die „der Verkehr“ vielleicht gar nicht kommen würde. Sie sind eben nicht der „Normalverbraucher“, tun im Streit aber so.
Konkret geht es um den Begriff „online“, und insbesondere darum, was der Verbraucher von einer „Online-Beratung“ erwartet. Hier hatten wir ja von einer Abmahnung eines Versicherungsberaters berichtet, der seine Beratung eben auch „online“ anbot. Dabei konnte der Nutzer auf der Beratungsseite seine Daten hinterlassen, erhielt das Ergebnis der Beratung aber erst zwei, drei Tage später per Email. Ein Wettbewerber sah bei dieser Gestaltung in der Bezeichnung „Online-Beratung“ eine Irreführung.
Das Landgericht Berlin gab nun auch in der Hauptsacheklage (AZ 16 O 279/05) der Klägerin statt (PDF) und führt aus:
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