22.02.07

Beglaubigen und beurkunden

- Übergreifendes -

Law-BlogAus aktuellem Anlass hier in kurzen Worten, was eigentlich der Unterschied ist zwischen einer Beurkundung und einer Beglaubigung. Offensichtlich wirf das immer wieder Fragen auf.

Bei der Beurkundung (vgl. § 128BGB), in der Regel durch einen Notar, erstellt dieser eine Urkunde, d.h. der Notar bestätigt durch seine anschließende Unterschrift unter das schriftliche Werk, dass die vor ihm Erschienenen diese Erklärungen in seinem Beisein abgegeben haben. Die Einzelheiten, z.B. zur Urkundssprache, zu den notwendigen Feststellungen des Notars, die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung, das was und wie des Vorlesens, regelt akribisch das Beurkundungsgesetz. Eine Urkunde ist Indiz für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Erklärung. An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen geknüpft. Wann etwas notariell beurkundet werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz. So lautet es beispielsweise in § 53 II GmbHG: „Der Beschluss muss notariell beurkundet werden“, oder § 2033 I 2 BGB: „Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung“. Akquise betreiben muss ein Notar also nicht, sein Geschäft ist gesetzlich verankert. [Weiterlesen »]

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18.01.07

Notarielle Beurkundung im Ausland?

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogViele gesellschaftsrechtliche Vorgänge bedürfen für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Jurist spricht dann von gesetzlichen Formvorschriften. So muss der Gesellschaftsvertrag (Satzung) notariell beurkundet werden (§ 2 I GmbHG), ebenso Beschlüsse, die diesen abändern (§ 53 II GmbHG). Damit bedürfen auch Kapitalmaßnahmen generell der notariellen Beurkundung, da hierdurch der Gesellschaftsvertrag berührt wird. Soweit so gut. Alles Routine.

Was aber wenn man gefragt wird, ob eine notarielle Beurkundung aus Kostengründen nicht im Ausland vorgenommen werden kann? Dem deutschen Juristen sträuben sich aus Rechtssicherheitsgründen bei dieser Frage erst einmal die Haare. Tatsächlich können aber in vielen Fällen notarielle Beurkundungen durchaus auch im Ausland vorgenommen werden. Eine wichtige Vorschrift in diesem Zusammenhang ist Art. 11 EGBGB. Dort wird unterschieden zwischen dem so genannten Wirkungsstatut und dem Ortsrecht. Letzteres erklärt sich im Grunde von allein, ersteres ist das inhaltlich maßgebliche Recht, eben z.B. die Einhaltung von Formvorschriften.

Ob eine vom Wirkungsstatut vorgesehene Form auch im Ausland erfüllt werden kann, hängt grundsätzlich vom Sinn und Zweck der Formvorschrift ab. Ob beispielsweise die Beurkundung durch einen ausländischen Notar - oder besser Urkundsperson, denn mit dem Begriff des „Notars“ legt man sich schon fest - rechtswirksam ist, hängt davon ab, ob diese einem inländischen Notar gleichwertig ist, d.h. die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübt und ein in den Grundsätzen dem deutschen Recht entsprechendes Beurkundungsrecht anwendet. [Weiterlesen »]

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24.07.06

Einsatz der notariellen Hinterlegung im Urheberschutz

- Urheberrecht -

Law-BlogDas Law-Blog hat sich ja bereits mit der Frage beschäftigt, wie man als Werkschaffender eigentlich nachweisen kann, Urheber eines bestimmten Werkes zu sein. Eine interessante Methode hierfür ist etwa die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar. Das kann man dabei als Urheber selbst in die Hand nehmen, man kann aber auch ein Unternehmen damit beauftragen, was in einer ganzen Reihe von Fällen sehr sinnvoll sein kann. Ein solches Unternehmen ist die Priormart AG aus Potsdam. Peter Schilling, Vorstand der Priormart, war so freundlich, ein wenig über den Sinn von Hinterlegungen im Urheberrecht, den Aufwand sowie die Kosten und was sein Unternehmen hier anbietet zu schreiben. Um Missverständnissen vorzubeugen: wir erhalten keine Gegenleistung für die Veröffentlichung, sondern finden den Bericht praxisrelevant und wichtig (AT).

Die Ausgangslage

Seit Jahrzehnten kann die notarielle Hinterlegung zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden. Im Urheberschutz fristet diese zuverlässige Methode jedoch bislang ein Schattendasein. Warum ist das so?

Einerseits sind für eine notarielle Hinterlegung umfangreiche Vorbereitungen erforderlich. Es muss ein Notar gefunden werden, der Hinterlegungen anbietet, es muss ein Termin vereinbart, das Werk gedruckt, der Hinterlegungstext abgestimmt und die eigentliche Hinterlegung mit persönlicher Sitzung beim Notar durchgeführt werden. Die Kosten richten sich nach den Geschäftswert der Hinterlegung und sind aus der Notargebührenordnung abzulesen.

Anderseits wird die notarielle Hinterlegung im Urheberrecht oft als überflüssig dargestellt. Dies wird aus dem Umstand hergeleitet, dass im Gegensatz zum amerikanischen Copyright das deutsche Urheberrecht keine Registrierung vorsieht. Das Recht tritt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes in Kraft – wer das Werk als erster erschafft, ist der Urheber. [Weiterlesen »]


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