05.07.05

Bekanntmachungen bei der GmbH – Wie?

- Gesellschaftsrecht -

Geschäftsführer einer GmbH sollten beachten, dass sich bereits vor einigen Wochen die Regelungen über Bekanntmachungen einer GmbH geändert haben.

Bisher sah das GmbH-Gesetz an einigen Stellen die Bekanntmachung in den “Blättern der Gesellschaft” vor (vgl. §§ 30 Abs. 2 Satz 2; § 58 Abs. 1 Nr. 1; § 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Welche Blätter dies sind, war bisher im Gesetz nicht geregelt, so dass, wenn die Satzung selbst keine besondere Regelung traf, die Bekanntmachung in den Blättern erfolgte, die für Bekanntmachungen vom Handelsregister am Sitz der Gesellschaft vorgeschrieben sind (§§ 10, 11 HGB). In vielen Satzungen wurde daher bestimmt, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen.

Der Gesetzgeber hat nun mit Wirkung zum 01. April 2005 einen neuen § 12 in das GmbHG eingefügt, durch den bestimmt wird, dass die Veröffentlichung grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen muss. Die Regelung lautet wie folgt:
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22.06.04

Einstellungen – der erste Eindruck

- Arbeitsrecht -

Die Auswahl und Einstellung neuer Mitarbeiter stellt für Unternehmen in der Regel einen großen zeitli-chen und finanziellen Aufwand dar. Dessen ungeachtet riskieren viele Arbeitgeber dadurch, dass für den ersten Arbeitstag grundlegende Vorbereitungen nicht getroffen werden, die Mitarbeiter wieder zu verlieren oder zumindest zu enttäuschen. Bemängelt wurden von neu eingestellten Mitarbeitern u. a. folgende Punkte:

  • die Mitarbeiter wurden am ersten Arbeitstag sich selbst überlassen;
  • dem Mitarbeiter stand kein Schreibtisch zur Verfügung;
  • der E-Mail-Account des Mitarbeiters stand noch nicht zur Verfügung;
  • der Computer des Mitarbeiters war nicht eingerichtet;
  • die übrigen Mitarbeiter, insbesondere Sicherheitskräfte und Empfang, waren nicht über den neuen Mitarbeiter informiert;
  • der Mitarbeiter wurde nicht eingearbeitet.

Mit etwas Organisation sollte es für jeden Arbeitgeber möglich sein, die vorstehenden Mängel abzu-stellen und somit seine Investition in die Suche des neuen Mitarbeiters zu sichern.

Selbstverständlich gilt die Erkenntnis, dass der Umgang mit den Mitarbeitern für deren Wohlbefinden und Firmentreue entscheidend ist, nicht nur für die ersten Arbeitstage, sondern während der gesamten Beschäftigungsdauer.

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18.03.04

Die „Ltd“ – eine wirkliche Alternative zur GmbH?

- Gesellschaftsrecht -

Die „private limited company by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem. Aufgrund der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist jede korrekt gegründete „Ltd“ berechtigt, ihren Sitz ohne weiteres nach Deutschland zu verlegen. Zwar wird für die Gründung zunächst immer ein Firmensitz in England oder Wales benötigt, danach ist jedoch sofort die Verlegung des Firmensitzes zulässig; es besteht für die „Ltd“ keine Residenzpflicht in England und Wales mehr.

Die Gründung einer „Ltd“ ist auch für Ausländer ausgesprochen einfach: Keiner der Gründer muss die britische Staatsbürgerschaft haben, und die Formblätter für die Gründung sind leicht zugänglich. Dabei fällt eine Anmeldegebühr von 20 GBP (etwa 30 EUR) an. Die bei der Gründung einer GmbH anfallenden Notar-, Registergerichts- und Veröffentlichungskosten, die sich nach der Höhe des Stammkapitals richten aber mind. etwa 1.000,- EUR betragen, entstehen bei Gründung einer „Ltd“ dagegen nicht.
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