Bekanntmachungen bei der GmbH – Wie?
- Gesellschaftsrecht -
Geschäftsführer einer GmbH sollten beachten, dass sich bereits vor einigen Wochen die Regelungen über Bekanntmachungen einer GmbH geändert haben.
Bisher sah das GmbH-Gesetz an einigen Stellen die Bekanntmachung in den “Blättern der Gesellschaft” vor (vgl. §§ 30 Abs. 2 Satz 2; § 58 Abs. 1 Nr. 1; § 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Welche Blätter dies sind, war bisher im Gesetz nicht geregelt, so dass, wenn die Satzung selbst keine besondere Regelung traf, die Bekanntmachung in den Blättern erfolgte, die für Bekanntmachungen vom Handelsregister am Sitz der Gesellschaft vorgeschrieben sind (§§ 10, 11 HGB). In vielen Satzungen wurde daher bestimmt, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen.
Der Gesetzgeber hat nun mit Wirkung zum 01. April 2005 einen neuen § 12 in das GmbHG eingefügt, durch den bestimmt wird, dass die Veröffentlichung grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen muss. Die Regelung lautet wie folgt:
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