10.10.07

The Indonesian “GmbH”

- Indonesien -

Law-BlogForeign investment in Indonesia requires a legal entity incorporated under Indonesian law. This legal entity can either be established as a legally independent subsidiary of the foreign company or as a joint venture between the foreign investor and an Indonesian company.

A so-called Perseroan Terbatas (PT) is a limited liability company comprising of elements also found in the German Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) and the German Aktiengesellschaft (AG). It has three corporate organs, namely the General Shareholders Meeting, the Board of Directors and The Board of Commissioners. A PT is obliged to pay corporate income tax in Indonesia. The rates vary depending on the income of the company. The foreign investor, however, is limited to the legal form of a Perseroan Terbatas (PT), more specific a Penanaman Modal Asing (PMA), a limited liability company incorporated under Indonesian law.

There are two ways to set up a PMA; either the foreign investor can establish a company that is a) completely 100 percent owned by him or b) form a joint venture with an Indonesian company as partner.

There is one requirement that has to be fulfilled by foreign sole owner; the PMA must divest an unspecified portion of shares to an Indonesian party within a period of 15 years. The exact percentage of the so-called sebagian is not fixed by law; this is why the BKPM determines the rate depending on each case.

The other possibility to establish a PMA is by means of a joint venture with an Indonesian partner. Eligible as Indonesian partner to a joint venture with a foreign investor are natural persons as well as legal entities.

To set up a PT at least two founders are needed. [Weiterlesen »]

Schlagwörter: ,

28.02.07

Airbus und die Managementfehler, sanktionierbar?

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDerzeit fühlen sich Politiker aller Couleur berufen, sich in die Diskussion um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Airbus einzumischen. In aller Linie wird dabei auf die angeblichen oder tatsächlichen Managementfehler hingewiesen und das obwohl diese wohl kaum rechtlich sanktionierbar sein dürften.

Ohne für Manager generell eine Lanze brechen zu wollen, sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Vokabular („Fehler“) wohl nicht angebracht ist. Manager agieren und treffen Entscheidungen, das ist ihr Job, dafür werden sie bezahlt. Ein Manager steht immer im Spannungsfeld zwischen dem Nutzen von Chancen, verbunden mit den damit einhergehenden Risiken, und der Absicherung von Bestehendem. Manager stehen in der Regel in einem Dienstverhältnis, das heißt ein Erfolg der Arbeit, also steigende Umsätze und tolle Ergebnisse, sind rein rechtlich nicht geschuldet. Dies gilt im Übrigen für alle Angestellten, die in einem Dienstverhältnis stehen. Leider erweist sich eine Entscheidung, die auf Management-Ebene gefällt wird, meist erst in einer ex post Sicht als gut oder schlecht. Oder anders ausgedrückt: hinterher ist man immer schlauer. [Weiterlesen »]

Schlagwörter:

13.12.06

Korruptionsskandal bei Siemens – Entlastung in der Hauptversammlung

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogSeit Wochen geistern immer düstere Geschichten von schwarzen Kassen bei der Siemens AG durch die Presse und Nachrichten. Siemens hat von Beginn der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft München I am 15. November 2006 an beteuert, dass dem Unternehmen an einer möglichst raschen Aufklärung gelegen ist. Inzwischen ist von 420 Mio. Euro die Rede, die durch die Bildung schwarzer Kassen veruntreut wurden.

Siemens selbst hat eine Art internen Untersuchungsausschuss unter der Leitung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und jetzigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates Heinrich von Pierer eingerichtet.

Aktionärsvereinigungen prangen nun an, dass von Pierer denkbar ungeeignet sei, zur Aufklärung der Sache beizutragen, da die Einrichtung des weit verzweigten Netzes von schwarzen Kassen zu einer Zeit geschehen sein muss, zu der er selbst Chef des Unternehmens war und er daher bei der „Fahndung“ nach Schuld und Unschuld in einen Interessenskonflikt geraten könnte.

Die Schutzvereinigung der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat daher offenbar angekündigt, bei der nächsten Hauptversammlung von Siemens am 25. Januar 2007 dem Vorstand sowie dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapiere e.V. (DSW) überlege dagegen, einen Antrag auf Einzelentlastung der Organmitglieder zu stellen.

Unabhängig von der Frage, ob es letztlich dazu kommt, bietet diese Diskussion Anlass dafür, einmal generell über das Thema Entlastung nachzudenken. Was bedeutet Entlastung oder Einzelentlastung überhaupt?

§ 120 Absatz 1 AktG besagt:

„Die Hauptversammlung beschließt jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt, oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.“

Das Gesetz sieht also die Gesamtentlastung der Organe vor, die Einzelentlastung nur auf Antrag.

Was bedeutet aber nun die Entlastung? Persilschein? Verzicht auf Klage wegen Pflichtverletzungen? [Weiterlesen »]

Schlagwörter: ,

29.11.06

Mannesmann-Prozess: das Ende

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogNun ist es also amtlich. Das berüchtigte „Mannesmann-Verfahren“ gegen die Herren Ackermann, Esser, Zwickel und Funk zu Ende. Die X. Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichtes hatte hierüber nach Rückverweisung durch den BGH zu entscheiden. An anderer Stelle wurde hierzu bereits einmal berichtet. Juristisch wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldsumme von insgesamt 8,5 Mio. Euro eingestellt. Verfahrensrechtlich korrekt. Aber wo bleibt die Moral? Letztlich fehlt nun die Klarheit, die sich viele aus diesem Verfahren erhofft hatten. Was ist vertretbar, was nicht? Wo endet ein Ermessensspielraum, wo beginnt die Pflichtverletzung, die die Kammer erstinstanzlich einmal angenommen hatte? Die Antworten auf diese Fragen bleiben nun aus.

Gerade das Strafrecht als bürgernächstes Rechtsgebiet soll dem Einzelnen aufzeigen was Recht und Unrecht ist. Hätte also die Kammer durchentscheiden müssen? Meines Erachtens nicht. Vielleicht wäre das Gericht zu der Ansicht gelangt, die Zahlung von 58 Mio. Euro als Abfindung sei unrechtmäßig gewesen, die Zahlung verstoße gegen 87 I AktG. Ist der Spielraum für Organmitglieder dann enger? Mitnichten. Vielmehr hätte man entlang der Urteilsgründe versucht, künftiges Verhalten den Lücken anzupassen, die jedes Urteil nun einmal lässt.

Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Frage wann eine Pflichtverletzung vorliegt wieder völlig offen. Gleichsam wurde aber durch die Dauer und die Öffentlichkeitswirkung des Prozesses Organmitgliedern aufgezeigt, dass sich das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ durchaus rührt. Dadurch ist das Augenmaß in den Vorstandsetagen und damit hoffentlich das Gespür für vertretbare Entscheidungen gestiegen. Düsseldorf sei Dank.

Schlagwörter: ,

07.09.06

Infineon und am Ende nur Verlierer

- Übergreifendes -

Law-BlogHeute hatte das Landgericht München I im Fall Schumacher gegen Infineon zu entscheiden. Wir erinnern uns: Ulrich Schumacher war einer der gefeierten Stars des New Economy Booms vergangener Jahre. Nach Rückgang der Umsätze und schlechen Zahlen wurde dieser in einer Art Dolchstoßlegende gestürzt. Die Verschwörer waren ehemalige Weggenossen, die Schumacher fallen sehen wollten. So weit der Stoff aus dem die Dramen sind.

Schumacher selbst und der Vollstrecker der Tat, der Aufsichtsratsvorsitzende Kley, lieferten sich in Folge einen beispiellosen Schlagabtausch, dessen Ende wohl heute das Landgericht München I eingeläutet haben dürfte, wenn Infineon nicht in Berufung geht. [Weiterlesen »]

Schlagwörter:

30.03.06

Gesetzesentwurf zur Privatnutzung von Geschäftswagen: Konsequenzen und Praxishinweise

- Steuerrecht -

Law-BlogDie Bundesregierung plant mit Wirkung ab dem 01.01.2006 eine Neuregelung der Kfz-Besteuerung von Unternehmern, die insbesondere für Unternehmer und Freiberufler nachteilig ist, deren privater Nutungsanteil am Pkw überwiegt.

Bisherige Rechtslage

Befand sich ein Pkw im notwendigen (> 50 % betriebliche Nutzung) oder gewillkürten (10 % – 50 % betriebliche Nutzung) Betriebsvermögen eines Unternehmers, wurde nach bisheriger Rechtslage die private Nutzung des Pkw durch den Unternehmer mit 1 % des inländischen Listenpreises angesetzt. Anstelle des Pauschalansatzes konnten die tatsächlich auf Privatfahrten angefallenen Aufwendungen durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dies galt auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, also z.B. bei Freiberuflern. Die sog. 1%-Regelung war also günstiger, wenn die betriebliche Nutzung des Pkw deutlich unter 50 % lag.

Geplante Neuregelung

Am 20.12.2005 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ verabschiedet (BT-Drs. 16/977). Dieser Entwurf liegt dem Bundesrat zur Abstimmung vor.

Der Entwurf sieht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG (E) vor, die sog. 1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken. D.h. um weiterhin die private Nutzung mit der 1 %-Regelung abgelten zu können, muss der Unternehmer zukünftig nachweisen, dass er sein Kraftfahrzeug mehr als 50 % betrieblich nutzt.
[Weiterlesen »]

Schlagwörter:

09.03.06

Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24. November 2005 (Az: B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein können.

Das BSG hat in dem Urteil über die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer Einmann-GmbH entschieden, die eine Unternehmensberatung betrieb, aber für einen einzigen Auftraggeber tätig war.

Der Rentenversicherungsträger hatte die Rentenversicherungspflicht festgestellt, da die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war. Das BSG ist dem nicht gefolgt und hat die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung damit begründet, dass gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI selbständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sind und die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig Euro 400,00 übersteigt. Diese Regelung war bisher auf Geschäftsführer nicht angewandt worden. Vielmehr hatten die Sozialversicherungsträger bisher angenommen, dass Gesellschafter, die mindestens 50 % der Geschäftsanteile besaßen oder über eine Sperrminorität verfügten, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren.

Nach Ansicht des BSG kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft mehrere Auftraggeber hat, sondern es wird einzig und allein auf die Person des Geschäftsführers abgestellt. Eine dementsprechend weitgehende Bedeutung hat diese Entscheidung, da ein Geschäftsführer in der Regel keine weiteren Auftraggeber haben wird und selbst auch keine Angestellten hat.
[Weiterlesen »]

Schlagwörter: ,

15.02.06

Schrempp-Rücktritt und ad hoc

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogAm 15. März 2006 hat sich das Stuttgarter Landgericht mit den Aktionärsklagen einiger Anleger zu beschäftigen, die der Meinung sind, dass der Rückzug Schrempps früher hätte veröffentlicht werden müssen, als dies der Fall war.
Kläger ist hier ein Kleinanleger, der an dem rasanten Kursanstieg der Daimler-Aktie von zeitweise 10% nach Bekanntgabe der Top-Personalie nicht mehr partizipieren konnte, da er einen Tag zu früh seine Aktien verkauft hatte.

Wieder einmal dreht es sich hier um die Frage, wann Insiderinformationen veröffentlicht werden müssen. [Weiterlesen »]

Schlagwörter: ,

21.12.05

BGH hebt Urteile im Ackermann-Prozess auf

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogEigentlich hatte es sich bereits angedeutet, nunmehr ist es amtlich – der BGH hat die Freisprüche des LG Düsseldorf (NJW 2004, 3275) im Fall Dr. Ackermann und Zwickel aufgehoben. Die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hatten dem bereits ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden der Mannesmann AG, Prof. Dr. Funk eine Zuwendung im Zusammenhang mit dem Mannesmann/Vodafone-Poker zukommen lassen.

Zur Erinnerung an die erste Instanz: das LG Düsseldorf hatte zunächst eine Pflichtverletzung, sogar eine gravierende, durch die Zahlung von 6 Mio. Euro an den bereits ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk festgestellt, da eine nachträgliche weitere Vergütung gegen § 87 I AktG verstößt. § 87 I AktG spricht von einer angemessenen Vergütung für die Aufgaben – wie das LG richtig erkannt hat für die laufenden Aufgaben – von Vorstandsmitgliedern und nicht von einer Vergütung für vergangene Leistungen.

Auch herausragende Ereignisse können ohne entsprechende vertragliche Grundlage nicht nachträglich versilbert werden, zumal man davon ausgehen darf, dass auch außergewöhnliche Leistungen durch das laufend honorierte Engagement eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds gedeckt sein dürften. [Weiterlesen »]

Schlagwörter: ,

15.11.05

D&O-Versicherung

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDie D&O-Versicherung (Directors and Officers-Versicherung) deckt Risiken ab, die sich für Organmitglieder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Kapitalgesellschaft ergeben. Die ARAG / Garmenbeck-Entscheidung (BHG, ZIP 1997, 883) , der Fall Mannesmann oder Hartz machen die Tragweite der Haftung, derer sich Manager heute ausgesetzt sehen, deutlich.

Umso wichtiger ist daher eine D&O-Versicherung, die dem gesteigerten Haftungsrisiko der Manager durch eine wachsende Anspruchsmentalität, der Änderung und Neueinführung von Gesetzen oder auch der schlichten Rechtsfortbildung gerecht wird. Wer heute als Geschäftsführer keine entsprechende Versicherung hat, handelt schlicht fahrlässig.

Dei D&O-Versicherung gehörte nicht zu den Versicherungen, die man nicht nach Abschluss in die Schublade legt. Vielmehr sind es gerade diese Versicherungen, die wenigstens zweimal jährlich auf ihre Aktualiät hin überprüft werden sollten. Neue Akquisitionen und damit der Umbau einer Konzernstruktur, ein Wechsel in der Führungsriege, Veränderungen der geschäftlichen Tätigkeit sind Gründe oder ein Anlass, zu prüfen, ob die bestehende Versicherung noch alle Risiken umfasst.
[Weiterlesen »]

Schlagwörter:

Von den LAW-BLOG Autoren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
Kategorien
Werbung
Rundum-Sorglos-Computer ohne lästige Administration gibt's von Xompu.
Von den LAW-BLOG Autoren
EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.