Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen
- Fotorecht -
Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” .
2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung
Wenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?
2.3.1 Inhalt der Ansprüche
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.
Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.
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