05.10.05

Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

- Fotorecht -

Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” .

2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

Law-BlogWenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?

2.3.1 Inhalt der Ansprüche

Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.

Achtung: Die im Internet häufig zu findende Formulierung: „Die auf dieser Webseite verwendeten Abbildungen waren im Netz frei erhältlich, sollte sich der Urheber verletzt fühlen, so werde ich auf Aufforderung die entsprechenden Bilder entfernen“ hilft also im Zweifel nicht weiter. Weder schließt sie eine Rechtsverletzung aus, noch muss der Urheber zwingend von einer „ernsthaften“ Durchsetzung seiner Rechte den Verletzer freundlich kontaktieren und um Entfernung bitten.

Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.
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12.05.05

Schaden- und Aufwendungsersatz bei Massenabmahnungen

- Urheberrecht -

Eines der nach wie vor lästigen Phänomene im Zusammenhang mit dem Internet sind die Massenabmahnungen aus urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Positionen (Musik, Landkarten, Impressi, Widerrufsbelehrungen etc.). So wichtig und richtig es ist, rechtliche Positionen gerade im für Diebstahl besonders anfälligen Immaterialgüterrecht zu sichern, so häufig scheinen doch Abmahnungen in überzogener und vor allem überteuerter Art und Weise eingesetzt zu werden.

Konkret berichtet die Telepolis über einen Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden hatte (AZ 236 C 282/04). Im Fall ging es um die unrechtmäßige Verwendung zweier Landkartenausschnitte als Anfahrtsplan auf einer Internetseite. Der Verletzte verlangte Schadenersatz und Ersatz der Aufwendungen für die Einschaltung einer Kanzlei bei der Abmahnung. In beiden Positionen stutze das Gericht die Forderung des Klägers deutlich.

Zum einen beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, nach welchen Kriterien der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie (auch gern als „Straflizenz“ bezeichnet) berechnet werden kann. Die Lizenzanalogie ist dabei eine der anerkannten Arten der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht. Der Verletzte verlangt dabei vom Verletzer den Betrag an Schadenersatz, der bei rechtmäßigem Erwerb des verletzten Rechts zu zahlen gewesen wäre.
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02.07.04

Wie flexibel kann die Lizenzanalogie noch werden?

- Urheberrecht -

Die JurPC berichtet über ein interessantes Urteil (vom 04.05.2004 11 U 6/02, 11 U 11/03) des OLG FFM in einem urheberrechtlichen Verletzungsstreit. Die Betreiber zweier Internetseiten hatten Beiträge – übrigens solche juristischer Natur – von einer anderen Seite in 17 Fällen übernommen. Die Hinweise auf den wahren Urheber wurde dabei teilweise einfach beseitigt, teilweise auch durch eine falsche Angabe ersetzt. Der Kläger verlangt nun Schadenersatz und Schmerzensgeld, diese wurden ihm in Höhe von 10.200 Euro zugesprochen.

Urheberrechtlicher Schadenersatz kann bekanntlich nach drei Methoden berechnet werden: als entgangener Gewinn, nach dem Gewinn der Verletzers und nach der Lizenzanalogie. Letztere wird besonders gern verwandt, da hier kaum Nachweis- und Kausalitätsprobleme bestehen; der Verletzer hat das zu zahlen, was ein rechtmäßiger Lizenznehmer auch hätte zahlen müssen. Am Ende soll der Verletzer nicht besser, aber – da Schadenersatz keine Strafe ist – auch nicht schlechter stehen als eben der rechtmäßige Lizenznehmer stünde.

Das OLG FFM führt nun vor, welche Flexibilität diese Rechtsfigur inzwischen erreicht hat.
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25.02.04

Sparen mit Spargeräten

- Skurriles -

Das lawblog (ohne Bindestrich) berichtet von einer besonders schönen Webseite: Spargeräte.de. Der spannende Service der Seite ist die Zurverfügungstellung von Informationen über sparsame Haushaltsgeräte. Interesse weckt aber insbesondere das Linkangebot der Betreiber:

„Unser Angebot: Sie platzieren auf Ihrer Homepage einen Hinweis und schalten einen Link zu www.spargeraete.de. Das Recht zur Verlinkung Ihrer Homepage mit www.spargeraete.de bieten wir Ihnen für nur 49 Euro / Jahr an.“

Ob beabsichtigt ist, Nutzer, die ohne „Recht zur Verlinkung“ einen Verweis platzieren, dafür zur Kasse zu bitten (etwa mit einer Art Lizenzanalogie), soll dahingestellt bleiben; das Ansinnen selbst dürfte schon einmalig sein.

23.02.04

EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums II

- IP Allgemein -

Professor Dr. Lenz weist ganz zu recht darauf hin, dass die hier bereits kurz diskutierte EU-Richtlinie über die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum inzwischen in einer aktualisierten Fassung (via Foundation for a Free Information Infrastructure in the UK) vorliegt. Dabei haben sich die Akzente gerade hinsichtlich der straf- und zivilrechtlichen Rechtsfolgen von Verletzungen fremden geistigen Eigentums deutlich verschoben, sind entschärft worden.

Bezüglich der strafrechtlichen Konsequenzen scheint mir das sinnvoll, bezüglich der nunmehr vorgesehen zivilrechtlichen Folgen meine ich, dass man das Kind mit dem Bade ausgeschüttet hat. Hieß es früher etwa in Art. 17 des Entwurf:
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