13.08.06

LG Frankfurt zu Kopierschutz und analoger Lücke

- Urteile -

Law-BlogIm Law-Blog ist das nachstehende Urteil des LG Frankfurt bereits kurz besprochen worden. Nachfolgend nun der Volltext, der im Übrigen auch per PDF auf der Webseite des Landgerichts verfügbar ist.

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
verkündet am 31.05.2006
Geschäftsnr.: 2-06 O 288/06
JAe G. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Teilanerkenntnis-und Schlussurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer –
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht R.
Richter am Landgericht Dr. K. Richterin am Landgericht W-S
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2006 für Recht erkannt:

Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für die Antragsgegnerin zu 1.) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Software zur Herstellung von Vervielfältigungen beim N. Musikdienst der Antragstellerin zu 1.) abgerufener Musikdateien, die mit dem Digital Rights Management System von Microsoft Version 9 und/oder Version 10 (Janus) verschlüsselt sind, zu verbreiten und/oder zu bewerben, letzteres insbesondere mit den folgenden Werbeaussagen: [Weiterlesen »]

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19.07.06

Die analoge Lücke und Wege, sie zu stopfen

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogEin spannendes Schlaglicht auf die mäandernden Seitenarme der Diskussion um die Privatkopie, das vermeintliche oder tatsächliche Recht darauf, DRM und die so genannte analoge Lücke wirft ein gestern veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.5.2006, Az: 2-06 O 288/06. Leider gibt es noch keinen Volltext (Anmerkung 13.8.2006: der Volltext ist zwischenzeitlich hier auf dem Blog verfügbar), hier wird abzuwarten sein. Über die Eckpunkte des Urteils berichtet aber recht instruktiv, wenn auch ein wenig reißerisch, der Heise-Newsticker.

Allseits bekannt und beliebt ist ja die Napster-Flatrate. Da kann man für rund 15 Euro im Monat soviel Musik hören wie man möchte. Leider aber nicht so lange wie man möchte, sondern eben nur so lange, wie man auch tatsächlich Abonnent ist. Beendet man die vertragliche Beziehung zu Napster, kann man die tollen heruntergeladenen Musikstücke nicht mehr gebrauchen: diese sind durch einen DRM-Mechanismus vor weiterer Verwendung geschützt. Dieses Verfahren bestätigt der Nutzer auch vertraglich.

An eben dieser Stelle hakte die Software „napster DirectCut“ ein: mit diesem Tool (Werbung: „clever – schnell – legal“) war man in der Lage, die die Musikdateien am analogen Teil der im PC befindlichen Soundkarte mitzuschneiden und so Sounddateien ohne DRM-Schutz zu generieren, gern auch MP3 daraus zu encoden und nach Belieben auf den eigenen IPod zu laden. Und dann beliebig lange anzuhören. Verständlicherweise war Napster nicht einmal ansatzweise begeistert und verlangte die Einstellung des Vertriebs der Software.
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03.11.05

Zu Beseitigungsansprüchen betreffend SonyBMGs Rootkit-Kopierschutzsoftware

- IT-Recht -

Law-BlogInzwischen web-bekannt dürfte SonyBMGs selbst geschaffenes PR-Desaster im Zusammenhang mit der „XCP“ Rootkit-Kopierschutzsoftware des Unternehmens sein. Die funktioniert so, dass ein Nutzer, der eine mit der Software geschützte CD oder CD-ROM auf seinem Rechner nutzt, unbemerkt ein kleines Programm installiert bekommt. Das nistet sich tief im Betriebssystem ein und loggt fleißig mit, was der Nutzer so anstellt. Und wenn die Software meint, das, was da getan wird, sei durch die Lizenzbestimmungen nicht mehr gedeckt, blockiert es kurzerhand die betreffende Handlung.

Das Problem: zum einen wird der Nutzer nicht darüber aufgeklärt, was da passiert, und schon gar nicht gefragt. Vor allem aber kann man sich das eingenistete Programm bestens mit Exploits nutzbar machen; die verborgenen Schnittstellen der eingenisteten Software könnten grundsätzlich für alle möglichen Zwecke missbraucht werden. Möglicherweise kann die Software als Ansatzpunkt für einen Hack in die “infizierte” Maschine verwendet werden.

Der SPON sieht aus all diesen Gründen das Vorgehen SonyBMGs als strafwürdig unter dem Gesichtspunkt des § 303a StGB an, der Datenveränderung. Das ist sozusagen das elektronische Pendant zur Sachbeschädigung.

StGB § 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das klingt vernünftig. § 303a StGB umfasst auch die „Veränderung“ und „Unterdrückung“ von Daten. Dies dürfte bei der ungewollten Installation des Kopierschutzprogramms in Gestalt der umgangenen / veränderten Betriebssystemroutinen ohne weiteres der Fall sein. Auch im Fall von „echten“ Viren oder Trojanern wird ja eine Haftung nach § 303a StGB unter diesem Gesichtspunkt angenommen, vgl. nur Schneider/Günther, Haftung für Computerviren, CR 1997, 389 ff. Ohne den Sachverhalt nun ganz genau untersucht zu haben (und bitte nehmen Sie diesen Disclaimer ernst): nehmen wir es für unsere Zwecke als gegeben an, dass ein Verstoß gegen § 303a StGB vorliegt.

Dann hat der Betroffene aus diesem Umstand abseits des eher drögen Strafrechts auch sehr spannende zivilrechtliche Ansprüche. Er kann Schadenersatz verlangen, § 823 II BGB i.V. mit § 303a StGB, aber auch Unterlassung bzw. Beseitigung, § 1004 BGB.
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