Kundenschutzvereinbarungen: Wirksamkeit und deren Grenzen
- Vertragsrecht -
Die Ausgangslage
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Es dürfte für Freiberufler interessant und entmutigend zugleich sein, dass weder Gerichte noch Anwälte sich darin einig zu sein scheinen, ob und wann eine zwischen Auftraggeber und freiberuflich tätigem Auftragnehmer getroffene Kundenschutzabrede rechtswirksam ist. Natürlich gibt es keine Generallösung, vielmehr hängt letztlich alles von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei Umfang und Dauer der Beauftragung im Hinblick auf § 74 HGB eine entscheidende Rolle spielen. Obwohl sich verschiedene Autoren um Aufklärung bemühen (siehe auch Krannich, IT Freelancer 1/2006, 40; Grunewald, IT Freelancer 1/2005, 28), herrscht unter den Betroffenen zunehmende Rechtsunsicherheit.
Die Interessenlage
Die Meinungsverschiedenheiten sind indes nicht verwunderlich. Jede Kundenschutzvereinbarung soll einseitige Interesse schützen, sie läuft den Interessen des Freiberuflers also zwingend zuwider. Es geht meistens um viel Geld. Zudem werden Freiberufler, die sich auf eine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots berufen, häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, man habe zu halten, was man in Aussicht der Auftragserteilung unterschrieben habe. Pacta sunt servanda. Auch von Richtern hört man das. Dies klingt auch in verschiedenen Fachbeiträgen an, deren Autoren den Subunternehmer im „gemachten Nest“ sehen und ihm absprechen, etwas für den Aufbau des Kundenstamms geleistet zu haben. Die Wirklichkeit sieht indes oft anders aus: es sind die Freiberufler, die durch ihre Leistung und ihren engen Kontakt zum Kunden dafür sorgen, dass der Kunde auch Kunde bleibt. Sie sind der Erfolgsgarant für Anschlussaufträge. Gerade weil die Vermittler nach der Erstakquise ihre Tätigkeit häufig auf die der Rechnungsstellung beschränken, wollen die Kunden den Freiberufler und sein Know-How lieber direkt unter Vertrag nehmen.
Schlagwörter: Freiberufler, Karenzentschädigung, Kundenschutz

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