03.11.05

Microsofts Shared Source 2.0

- IT-Recht -

Law-BlogAn der Schnittstelle zwischen IT und Urheberrecht haben sich schon seit vielen Jahren verschiedene Lizenztypen herausgebildet, die allesamt einen mehr oder minder offenen Umgang mit Source-Code fördern wollen. Neben etablierten Klassikern wie der GPL stehen Newcomer wie die CC-Lizenzen, Ableitungen etablierter Lizenztypen, etwa die Lesser GPL und natürlich gibt es auch unzählige Spezial- und Eigenschöpfungen: die Kleinstaaterei macht auch vor der IT nicht halt.

Ein solches Lizenzprogramm betreibt schon seit mehreren Jahren auch Microsoft unter dem Namen Shared Source. Wie auch viele andere Unternehmen und praktisch alle Open-Source-Projekte übertrieb dabei auch Microsoft die Differenzierung der verschiedenen Lizenztypen: bei über zehn verschiedenen Shared-Source Varianten verloren sowohl Kontributoren wie auch Nutzer jeglichen Überblick. Grund genug, das Programm gründlich zu entrümpeln und zu vereinheitlichen.

Herausgekommen sind letztlich drei sehr kurze, einfache und – wie ich meine – durchaus sinnvolle Lizenztypen. Der Text der Lizenzen ist so übersichtlich und handlich, dass ich auch denjenigen, welchen juristische Texte üblicherweise nicht geläufig sind, einen Blick in den „Lizenz-Sourcecode“ empfehlen kann.
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26.07.04

Gericht äußert sich zur GNU General Public License

- Urheberrecht -

Das Landgericht München I musste sich im Rahmen der Überprüfung einer Einstweiligen Verfügung mit Fragen der Beurteilung der GNU General Public License (GPL) nach deutschem Recht beschäftigen. Dem Urteil (21 O 6123/04, via JBB – Rechtsanwälte) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte bewirbt und vertreibt eine Software, die ein unter der GPL stehendes Modul enthält. Weder auf diesen Umstand, noch auf den Lizenztext der GPL wurde aber hingewiesen, obwohl dies nach der GPL verlangt wird. Die Klägerin, Mitglied des Open Source Projektes, das eben die im Fall betroffene Software betreut, nahm die Beklagte daraufhin erfolgreich im Wege einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Diese Verfügung wurde nun durch das Urteil aufrecht erhalten. Die Begründung ist dabei in mehrer Hinsicht bemerkenswert.
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