19.10.06

Bwin darf weiterwetten. Und werben?

- Übergreifendes -

Law-BlogIn ausgesprochen unruhigem Fahrwasser bewegten sich in den letzten Monaten die privaten Anbieter von Sportwetten in Deutschland, hier insbesondere Bwin, vormals Bet and Win. Der Unternehmung, die auf der Basis einer durch den Einigungsvertrag weiter geltenden Genehmigung aus den letzten DDR-Tagen operierte, war durch den Freistaat Sachsen im Sommer verboten worden, Sportwetten zu vermitteln und zu veranstalten. Pikanterweise sind die Länder selbst Nutznießer der Einkünfte konkurrierender staatlicher Angebote.

Nahm man die Farce ernst und sah als Bwin als verbotenes Glücksspiel an, dann durfte man für die Unternehmung auch keine Werbung betreiben. Folgerichtig wurde z.B. Fußballvereinen die Schaltung von Bannerwerbung privater Wettanbieter auf der Homepage verboten, Trikotwerbung, und ab und hielten besonders dienstbeflissene Ordnungshüter auch schon einmal Jogger mit Bwin-Trikots an.

Nun scheint sich der Wind ein wenig zu drehen. [Weiterlesen »]

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28.08.06

Lotto-Monopol: Abschied auf Raten

- Wettbewerbsrecht -

Law-BlogWenn Sie Lotto spielen haben Sie sich vielleicht schon einmal gefragt, warum man bisher seinen Lottoschein nur in einer „offiziellen“ Annahmestelle abgeben konnte. Und nicht an der Tankstelle, im Supermarkt oder beim Blumenladen um die Ecke. Das lag im Wesentlichen daran, dass die Lottogesellschaften – zusammengefasst im Deutschen Lotto- und Totoblock – schlicht keine Tippscheine annahmen, die nicht von den offiziellen Annahmestellen vermittelt wurden.

Die Lottospieler im Bundeskartellamt waren es leid, immer so weit laufen zu müssen und geboten den Lottogesellschaften schlicht, das künftig zu ändern. Alles andere sei ein Verstoß gegen das Kartellrecht. Damit steht es Privaten frei, eigene Lotto-Annahmestellen aufbauen. Ein paar andere spannende Sachen wurden gleich mitentschieden.

Wenig verwunderlich sieht man dies seitens des Lotto- und Totoblocks wenig entspannt. Die FTD etwa kann über Stellungnahmen aus den Lotto-Gesellschaften berichten, die in der Entscheidung des Kartellamts einen Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Monopol auf Sportwetten sehen:

Die Richter hätten “ausdrücklich betont, dass ein staatlicher Anbieter vor allem das Ziel der Spielsuchtprävention verfolgen muss”, erklärte der Geschäftsführer der federführenden Gesellschaft Lotto Brandenburg, Horst Mentrup.

Das ist natürlich ein klarer Fall von – zumindest – (a) selektiver Wahrnehmung und (b) Selbstverleugnung. [Weiterlesen »]

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10.08.06

Private Sportwetten und Werbung im Internet

- Onlinerecht -

Law-BlogDie aktuelle kleindeutsche Farce um das Verbot privater Sportwetten zeigt inzwischen schon die ersten Weiterungen, die auch für Internetnutzer und vor allem Betreiber von Blogs und Homepages interessant sind. Wie der Infolaw-Newsletter gerade berichtet, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren den Fußballvereinen Borussia Dortmund und dem VFL Bochum die Schaltung von Bannerwerbung für Sportwetten verboten, die nicht von Westlotto (dem staatlichen Anbieter von Lotterien in NRW) offeriert werden. Die Beschlüsse datieren beide vom 1.8.2006 und tragen die Aktenzeichen 14 L 872/06 und 14 L 981/06.

Diese Beschlüsse sind in ähnlicher Form gegen jeden denkbar, der eine vergleichbare Werbung auf seiner Homepage schaltet. Und das dürften – bei überschlägigem Surfen – (noch) einige sein. Hier sind Webmaster also gefordert, ihre Seiten und Werbepartner zu überprüfen, was besonders interessant sein dürfte, wenn man an Verteilverfahren teilnimmt und somit gar nicht weiß, welches Banner oder welche Anzeige beim nächsten Aufruf auf der eigenen Seite erscheinen wird.

Hintergrund: wie, durch wen und in welchem Umfang private Sportwetten in Deutschland veranstaltet werden dürfen, ist nach wie vor strittig. Jedenfalls nach geltender Rechtslage dürfte die Mehrzahl der privaten Wettangebote in Deutschland rechtswidrig sein. Das betrifft aber nicht nur die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, sondern auch die entsprechende Werbung, § 284 StGB. [Weiterlesen »]

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