15.09.04

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)

- Gesellschaftsrecht -

Die erste für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Gesellschaftsform.

Ab dem 08.10.2004 steht mit der Rechtsform der europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Gemeinschaftsgebiet eine neue supranationale Gesellschaftsform zur Verfügung, die in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft treten wird. Dies wurde durch die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) möglich gemacht, die nunmehr am 08.10.2004 in Kraft tritt.

Die einzelnen Mitgliedsstaaten waren zur weiteren Ausführung dieser Verordnung aufgefordert, ein nationales Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft – SE-Ausführungsgesetz – SEAG – nachgekommen.

Allgemeines

Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist. Das gezeichnete Kapital muss mindestens € 120.000,00 betragen. Die SE muss ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben und zwar in demjenigen, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 4 der VO).
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29.03.04

Die Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, Teil 2

- Gesellschaftsrecht -

Der erste Teil des Artikels: Die Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, Teil 1

2. Die Società per azioni

Eine società per azioni (Aktiengesellschaft) kann nunmehr auch nur durch eine einzelne Person gegründet werden und alle Aktien können lediglich von einem Aktionär gehalten werden. In diesem Fall muss der alleinige Aktionär zwingend zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Vor der Eintragung haftet der Einzelgründer unbeschränkt.

Das Grundkapital der società per azioni muss nach den neuen Bestimmungen mindestens 120.000,- € (bisher 100.000,- €) betragen und bei Festsetzung der Satzung vor dem Notar zu mindestens 25% (bisher 30%) auf ein Bankkonto eingezahlt werden. Handelt es sich um eine Einpersonen-Gesellschaft, ist das gesamte Grundkapital einzuzahlen. Bereits vor dem Inkrafttreten der Reform eingetragene società per azioni können ihr Grundkapital von 100.000,- € beibehalten.
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26.03.04

Die Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, Teil 1

- Gesellschaftsrecht -

Durch die Gesetzesverordnung vom 17.01.2003 hat das italienische Zivilgesetzbuch, welches auch die Regelungen zum Gesellschaftsrecht enthält, die umfangreichsten Änderungen seit seinem Inkrafttreten vor 60 Jahren erfahren. Das Recht der Kapitalgesellschaften – società per azioni (Aktiengesellschaft), società a responsabilità limitata (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und società in accomandita per azioni (Kommanditgesellschaft auf Aktien) – und der Genossenschaften (società cooperative) wurde vollständig neugestaltet. Einige grundlegende Änderungen werden nachfolgend kurz angesprochen. Die gesetzlichen Regelungen zur Umwandlung von Gesellschaften haben ebenfalls weitreichende Änderungen erfahren. Zudem wurden durch eine weitere Gesetzesverordnung vom 17.01.2003 für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten geltende prozessuale Neuerungen eingeführt. So wird bspw. die Möglichkeit eröffnet, die Vermittlung beim Justizministerium zu diesem Zweck eingeschriebener Verbände oder Körperschaften anzurufen, um ein Verfahren zur außergerichtlichen Einigung durchzuführen oder Streitigkeiten über die Geschäftsführung einer società a responsabilità limitata mittels eines vereinfachten Schiedsverfahrens zu entscheiden.
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