Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)
- Gesellschaftsrecht -
Die erste für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Gesellschaftsform.
Ab dem 08.10.2004 steht mit der Rechtsform der europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Gemeinschaftsgebiet eine neue supranationale Gesellschaftsform zur Verfügung, die in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft treten wird. Dies wurde durch die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) möglich gemacht, die nunmehr am 08.10.2004 in Kraft tritt.
Die einzelnen Mitgliedsstaaten waren zur weiteren Ausführung dieser Verordnung aufgefordert, ein nationales Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft – SE-Ausführungsgesetz – SEAG – nachgekommen.
Allgemeines
Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist. Das gezeichnete Kapital muss mindestens € 120.000,00 betragen. Die SE muss ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben und zwar in demjenigen, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 4 der VO).
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Schlagwörter: Gesellschaftsrecht international

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