BaFin: die junge Behörde
- Gesellschaftsrecht -
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt nach § 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Aufsicht nach den Vorschriften des WpHG aus. Vor diesem Datum waren die Überwachungsaufgaben auf mehrere Ämter – Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel – verteilt und wurden auf die BaFin konzentriert, vgl. § 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG).
Ziel der Errichtung der BaFin war es, eine einheitliche staatliche Aufsicht über Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstitute zu erreichen. Die BaFin hat ihren Sitz in Bonn und Frankfurt, wie in § 1 Abs. II FinDAG geregelt, sie ist rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die drei ehemaligen unterschiedlichen Ämter sind heute die drei tragenden Säulen der BaFin. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen überwiegend die dritte Säule, die Wertpapieraufsicht.
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Schlagwörter: Finanzaufsicht

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