01.07.05

Versandunternehmer dürfen Kunden “rauswerfen”

- Wettbewerbsrecht -

Mit einem spannenden Fall hatte sich das OLG Hamburg in seinem gerade nicht ganz neuen, gerade aber recht umfänglich diskutierten Urteil vom 25.11.2004, AZ 5 U 22/04 zu beschäftigen.

Bekanntermaßen haben Kunden beim Kauf von Waren im Wege des Fernabsatzes (Telefon, Internet, Fax etc.) ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Diese an sich im Sinne des Verbraucherschutzes begrüßenswerte Möglichkeit führt aber in Extremfällen dazu, dass sich Kunden erst einmal eine ganze Palette von Waren ins Haus schicken lassen, um immer wieder zurückzusenden und nur selten einmal Waren zu behalten. Der Versandhändler sieht hierin verständlicherweise einen Missbrauch. Im vom Gericht entschiedenen Fall brachte der Versandhändler Otto vor, einzelne Kunden hätten regelrechte “Modenschauen” veranstaltet.

Daraufhin wurde einigen Kunden schriftlich angekündigt, die Geschäftsbeziehung zu beenden, falls keine Änderung im Bestellverhalten eintritt. Die Verbraucherzentrale Sachsen klage gegen dieses Vorgehen. Darf der Händler nun die Geschäftsbeziehung zu einem Hochretournierer beenden oder ihm diese Beendigung ankündigen?
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10.06.05

Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung durch einen Link? Ja!

- Onlinerecht -

Ein interessantes und erstaunlich “liberales” Urteil (Volltext) zur Frage, wie im Einzelnen die Pflichtangaben – hier: Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung – auf Webseiten ausgestaltet werden müssen, hat das LG Traunstein am 18.5.2005 unter dem AZ 1HK O 5016/04 gefällt.

Kläger und Beklagter sind Wettbewerber, die beide Waren über Ebay-Shops gewerblich anbieten. Damit besteht nach §§ 312c BGB i.V.m. 2 1 BGB-Info-VO natürlich sowohl eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung als auch zum Hinweis auf das beim Fernabsatz von Waren bestehende Widerrufsrecht. Die Klägerin war der Ansicht, diesen Pflichten käme der Beklagte nicht oder jedenfalls nur in unzureichendem Maße nach.

Die Beklagte verteidigte sich, ihre Ebay-Seite verfüge sowohl über eine Anbieterkennzeichnung, als auch über eine Widerrufsbelehrung. Die Anbieterkennzeichnung sei dabei auf der Ebay-typischen so genannten (und auch mit dieser Bezeichnung verlinkten) „Mich-Seite“ einzusehen, die Widerrufsbelehrung in der ebenso typischen Seite „Shop-Bedingungen“. Auf diese beiden Seiten werde von ihrer Angebotsseite (auf der die angebotenen Waren direkt gekauft werden können) verlinkt; es sei nur ein Mausklick zum Erreichen der beiden Pflichtangaben erforderlich.
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11.05.04

Informationspflichten gewerblicher Verkäufer auf Ebay

- Wettbewerbsrecht -

Vielfach beklagt, zuletzt von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wird eine Zunahme von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere auf Ebay und ähnlichen Plattformen. Wenngleich bei der Wettbewerbszentrale Klappern, insbesondern durch die Verwendung von Begriffen wie „massive“ oder „dramatische Zunahme von Verstößen” zum Handwerk respektive zur Rechtfertigung der eigenen Existenz gehört, ist der Punkt nicht von der Hand zu weisen: gewerbliche Verkäufer nutzen gerade Ebay verstärkt als Vertriebskanal und beschneiden dabei oft die gesetzlichen Rechte der Verbraucher.

Bei vielen sog. Powersellern lassen sowohl die Höhe des Umsatzes als auch die Anzahl der Verkäufe nur den Schluss zu, dass es sich um gewerbliche Verkäufe handelt. Der Verkäufer ist damit Unternehmer i.S. des § 14 BGB, vgl. insoweit etwa das Urteil des LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, Az. 22 S 28/03: wenn eine Vielzahl von verkauften Artikeln ähnlich sind und diese Geschäfte auch noch in engem zeitlichem Zusammenhang stehen, kann (zumindest!) von einem Nebenerwerb ausgegangen werden.
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