Versandunternehmer dürfen Kunden “rauswerfen”
- Wettbewerbsrecht -
Mit einem spannenden Fall hatte sich das OLG Hamburg in seinem gerade nicht ganz neuen, gerade aber recht umfänglich diskutierten Urteil vom 25.11.2004, AZ 5 U 22/04 zu beschäftigen.
Bekanntermaßen haben Kunden beim Kauf von Waren im Wege des Fernabsatzes (Telefon, Internet, Fax etc.) ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Diese an sich im Sinne des Verbraucherschutzes begrüßenswerte Möglichkeit führt aber in Extremfällen dazu, dass sich Kunden erst einmal eine ganze Palette von Waren ins Haus schicken lassen, um immer wieder zurückzusenden und nur selten einmal Waren zu behalten. Der Versandhändler sieht hierin verständlicherweise einen Missbrauch. Im vom Gericht entschiedenen Fall brachte der Versandhändler Otto vor, einzelne Kunden hätten regelrechte “Modenschauen” veranstaltet.
Daraufhin wurde einigen Kunden schriftlich angekündigt, die Geschäftsbeziehung zu beenden, falls keine Änderung im Bestellverhalten eintritt. Die Verbraucherzentrale Sachsen klage gegen dieses Vorgehen. Darf der Händler nun die Geschäftsbeziehung zu einem Hochretournierer beenden oder ihm diese Beendigung ankündigen?
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Schlagwörter: Fernabsatz, Verbraucherschutz

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